Haftung der Kommune
StHG/DDR § 1 Abs. 1, 4; BGB § 203 a. F.
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Haftung der Kommune; Staatshaftungsanspruch; Verjährungshemmung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Kommune in den neuen Bundesländern haftet regelmäßig nicht für rechtswidriges Handeln des früheren Rates der Stadt.
2. Die Verjährung eines Staatshaftungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Handlung eines DDR-Organs kann bis zum 31. Januar 1995 gehemmt gewesen sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangen von der Bekl. Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz/DDR wegen einer vor dem 3.10.1990 durch den Rat der Stadt K. erlassenen Abrißverfügung.
Die Kl. hatten in den 70er Jahren ihr Eigenheim B.weg ... in K. mit Genehmigung des Rates der Stadt errichtet. Im Jahr 1983 begannen sie ohne weitere Genehmigung damit, den Balkon über dem Windfang des Hauses zu überdachen und zu einem geschlossenen Raum umzubauen.
Der Rat der Stadt K. verfügte mit Bescheid vom 18.1.1983 gegenüber dem Kl. zu 2) den Abriß des nichtgenehmigten Windfangüberbaus bis zum 28.2.1983 und drohte ihm für den Fall des nicht termingerechten Abrisses ein Zwangsgeld von 1.000 M/DDR an.
Nach einer weiteren Abrißaufforderung vom 2.5.1983 mit Androhung eines Zwangsgeldes setzte der Rat der Stadt K. am 1.6.1983 ein Zwangsgeld vom 2.000 M/DDR gegen den Kl. zu 2) fest.
Nachdem sich die Kl. unter anderem mit Schreiben vom 8.6.1983 und vom 23.8.1983 an den Rat der Stadt gewandt sowie eine erfolglose Eingabe an das Ministerium für Bauwesen der DDR unternommen hatten, ließ der Rat der Stadt mit Unterstützung der VPKA am 30.8.1983 um 9.30 Uhr den Abriß des Windfangüberbaus durchführen.
Nachdem der Kl. zu 2) angekündigt hatte, er werde den zwangsweisen Abriß des Windfangüberbaus dadurch verhindern, daß er von dem überdachten Balkon nicht weichen werde, auch nicht auf die Gefahr hin, von den Abbrucharbeiten verletzt zu werden, wurde er am 26.8.1983 durch das Kreisgericht D. wegen des Vergehens der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit zu einer Geldstrafe von 1.500 M/DDR verurteilt. Dieses Urteil wurde durch Beschluß des OLG Rostock vom 28.1.1993 (...) aufgehoben und dem Kl. zu 2) ein Entschädigungsanspruch wegen der Geldstrafe und der damaligen Kosten und Auslagen zugesprochen.
Der Antrag des Kl. zu 2) auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Rückerstattung des Vermögensverlustes vom 22.7.1994 wurde durch das Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung am 15.2.2000 abgelehnt. Zur Begründung führte das Amt aus, die Folgen hinsichtlich der gezahlten Zwangsgelder wirkten entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwRehaG nicht noch heute schwer und unzumutbar fort, und hinsichtlich des Abrißschadens sei nicht erkennbar, daß dem Kl. zu 2) gemäß § 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 VwRehaG, 2 Abs. 2 VermG dadurch das Grundstück entzogen worden wäre oder er angesichts der Wertminderung auf das Grundstück verzichtet hätte. Die dagegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht S. (...) nahm der Kl. zu 2) nach gerichtlichen Hinweisen auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2001 zurück.
Mit Schreiben vom 27.2.2002 beantragten die Kl. bei der Bekl. eine Wiedergutmachungsentschädigung in Höhe von 7.450 €. Diesen Antrag wies die Bekl. mit Bescheid vom 4.4.2002 zurück und begründete dies damit, ein rechtswidriges Handeln der damaligen Stadtverwaltung sei nicht erkennbar. Dagegen wendeten sich die Kl. mit Widerspruch vom 24.4.2002. Daraufhin erklärte die Bekl. mit Schreiben vom 13.1.2003, sie hebe den Bescheid vom 4.4.2002 auf. Mit Anwaltschreiben vom 26.2.2003 lehnte die Bekl. nochmals ihre Zahlungspflicht ab.
Die Kl. sind der Ansicht, die Bekl. habe den ihnen entstandenen Schaden nach dem fortgeltenden StHG/DDR zu ersetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 1 Abs. 1 StHG/DDR.
1. Der geltend gemachte Anspruch ist nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen. Denn gemäß Art. 232 § 10 EGBGB ist das Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur auf diejenigen unerlaubten Handlungen anwendbar, die am oder nach dem 3.10.1990 begangen worden sind. Maßgebend ist, wann der Tatbestand der Verletzung erfüllt worden ist. Die hier streitgegenständlichen Handlungen sind sowohl hinsichtlich der Verhängung der Zwangsgelder als auch hinsichtlich des Abrisses des Windfangüberbaus im Jahr 1983 erfolgt. Ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB besteht daher nicht.
Daraus ergibt sich aber auch, daß in materieller Hinsicht Grundlage des geltend gemachten Staatshaftungsanspruchs allein das Staatshaftungsgesetz der DDR vom 12.5.1969 (GBl. DDR I, 34; geändert durch das Ge-setz vom 14.12.1988, GBl. DDR. S. 329) sein kann. Die durch den Eini-gungsvertrag und durch Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 2.6.1992 vorgenommenen Änderungen finden im vorliegenden Fall grundsätzlich keine Berücksichtigung (BGH NJW 1994, 2684/2685)
§ 1 Abs. 1 StHG/DDR a. F. lautete wie folgt:
"Für Schäden, die einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, haftet das jeweilige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung."
2. Die Bekl. hat jedoch für ein etwaig rechtswidriges Handeln des Rates der Stadt K. bei der Verhängung der Zwangsgelder und der Ausführung der Abrißverfügung aus dem Jahr 1983 nicht einzustehen.
Die Haftung der Bekl. scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil sie weder Gesamt- noch gegenständlich begrenzte Einzelrechtsnachfolgerin des Rates der Stadt K. geworden ist.
Zwar handelte seinerzeit der Bürgermeister als Vertreter des Rates der Stadt K. als Mitarbeiter eines staatlichen Organs, die Bekl. hat jedoch nur dann für einen aus einem rechtswidrigen Vorgehen entstandenen Schaden zu haften, wenn sie insoweit Rechtsnachfolgerin des Rates der Stadt geworden ist. Dies ist hier allerdings nicht der Fall.
a) Die Bekl. ist mit dem Rat der Stadt K. weder identisch noch ist eine Gesamtrechtsnachfolge angeordnet worden (BGH vom 4.11.1994, VIZ 1995, 165 und 171).
Ein rechtlicher Fortbestand der früheren Staatsverwaltung im Sinne einer Rechtsidentität ist aus dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise - Kommunalverfassung - vom 17.5.1990 (GBl. DDR I 1990, 255) nicht abzuleiten. Vielmehr ergibt sich daraus, daß mit zugleich erfolgter Verfassungsänderung und unter Aufhebung des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 4.7.1985 (GBl. DDR I 1985, 213) die Gemeinden als selbstverwaltete Gebietskörperschaften hergestellt wurden. Dem entgegenstehend waren die zuvor bestehenden örtlichen Volksvertretungen, die Räte, gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der DDR die von den Bürgern gewählten Organe der sozialistischen Staatsmacht. Grundlage der Leitung und Planung war danach der demokratische Zentralismus. Der Rat der Stadt ist als im Linienprinzip nachgeordnetes örtliches Staatsorgan mit dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise untergegangen (BGH VIZ 1995, 165/166 und VIZ 1995, 171 ff.)
Der Staat DDR als unmittelbar verpflichtetes Rechtssubjekt ist mit dem Einigungsvertrag ebenfalls untergegangen, ohne daß eine fortdauernde Identität des Staatswesens angeordnet oder ersichtlich ist.
Im Einigungsvertrag ist bei gleichzeitigem Untergang der DDR als Rechtssubjekt eine Gesamtrechtsnachfolge für die in Betracht kommenden Verbindlichkeiten der DDR nicht angeordnet worden. Dies gilt ebenso für das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Kreise - Kommunalverfassung vom 17.5.1990 (GBl. DDR I 1990, 255) als auch für das Ländereinführungsgesetz vom 22.7.1990 (GBl. DDR I 1990, 955), die - wie der Einigungsvertrag - eine Rechtsnachfolge nach den Räten der Kreise und Städte nicht enthalten (BGH VIZ 1995, 165 und 171).
b) Die Bekl. hat die Verbindlichkeiten des Rates der Stadt auch nicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge übernommen.
Art. 23 Abs. 1 EV regelt allein die hier nicht in Rede stehende Schuldenregulierung bezüglich des Republikhaushalts der DDR durch den Bund.
Eine Einzelrechtsnachfolge der Bekl. in der Weise, daß sie für den geltend gemachten Staatshaftungsanspruch einzustehen hätte, ist auch nicht durch Art. 21 und 22 EV wegen der Übertragung von Verwaltungs- bzw. Finanzvermögen begründet worden. Zwar sind bei einer Übertragung von Verwaltungsvermögen oder Finanzvermögen auf die Bekl. nach diesen Vorschriften nicht nur die Aktiva, sondern auch die Passiva enthalten (BVerwG VIZ 1994, 541 = ZIP 1994, 1314, VIZ 1994, 667; BGH VIZ 1995, 358; OLG Dresden DtZ 1997, 291/293). Zu dem Vermögen im Sinne der Art. 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 EV gehören hingegen nur diejenigen Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGH VIZ 1995, 358/359; OLG Brandenburg DtZ 1997, 294/295).
Dabei kann es hier dahinstehen, ob die Bekl. das dem Bauamt zuzuordnende Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21 Abs. 2 EV übernommen hat oder ob dies im Hinblick auf die Kreisangehörigkeit der Stadt K. vielmehr der Landkreis D. gewesen ist. Verwaltungsvermögen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach seiner Zweckbestimmung und seinem Gebrauch unmittelbar der öffentlichen Verwaltung dient. Welcher Verwaltungsträger das Verwaltungsvermögen erhält, richtet sich gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EV nach der Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes am 1.10.1989.
Jedenfalls fehlt es aber an einem engen, unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Vermögensgegenständen, die der Bauverwaltung zu dienen bestimmt sind, und einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Kl. aus Staatshaftung. Ein innerer Zusammenhang ist anders in dem vom BGH am 9.2.1995 entschiedenen Fall (BGH a. a. O.) - insoweit nicht ersichtlich. Ein solcher innerer unmittelbarer Zusammenhang ist danach z. B. anzunehmen, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung gemäß Art. 21 EV Grundstückseigentümer geworden ist. Dann hat er auch die zuvor entstandene Werklohnverbindlichkeit übernommen, wenn die auf dem Grundstück erbrachten Bauleistungen der Verwaltungsaufgabe dienen sollten, zu deren Wahrnehmung der Verwaltungsträger das Grundstück erhalten hat. In einer vergleichbar engen Verbindung zum Verwaltungsvermögen steht ein deliktischer Schadensersatzanspruch jedoch nicht.
c) Auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ist eine etwaige Ersatzverpflichtung der DDR nach dem StHG/DDR nicht auf die Bekl. übergegangen. Die jetzigen Kommunen und Kreise unterscheiden sich als Gebietskörperschaften in Funktion und Stellung grundsätzlich von den früheren im Linienprinzip handelnden Staats- und Verwaltungsorganen.
Die beklagte kreisangehörige Stadt hat nicht die gleichen oder wenigstens überwiegend gleichen Funktionen, wie sie der Rat der Stadt hatte. Insbesondere obliegt die Bauaufsicht nunmehr dem Landrat als unterer Bauaufsichtsbehörde.
Die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entwickelte Rechtsfigur der sog. Funktionsnachfolge greift zunächst für zivilrechtliche Ansprüche nicht ein. Denn dieses Institut dient lediglich dazu, dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zum Erlaß eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne daß der Berechtigte und die Rechtsordnung Schaden leiden (BGH DtZ 1995, 201; 1996, 179; OLG Brandenburg a. a. O.).
Soweit in dem aus § 1 StHG/DDR resultierenden Schadensersatzanspruch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch zu sehen ist, kommt die Anwendung der Funktionsnachfolge hier aber ebenfalls nicht in Betracht. Grundlegende Voraussetzung ist nämlich, daß der neue Funktionsträger die gleichen oder doch die überwiegend gleichen Funktionen ausübt wie sein Vorgänger (BGH VIZ 1995, 171/173). Dies ist bereits vor dem Hintergrund der im Staatsgefüge höchst unterschiedlichen Stellung und Funktionen der Gemeinden und Städte gegenüber dem früheren Rat der Stadt nicht der Fall. Selbst wenn die Funktionsübernahme lediglich im Bereich der Bauaufsicht betrachtet wird, ist eine Funktionsnachfolge der Bekl. nicht erfolgt. Denn die staatliche Bauaufsicht obliegt gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V den Landräten als unterer Bauaufsichtsbehörde.
3. Darüber hinaus ist der geltend gemachte Anspruch aber auch verjährt.
Schadensersatzansprüche aus § 1 Abs. 1 StHG/DDR unterlagen und unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 StHG einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, daß der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde. Danach begann der Lauf der Verjährungsfrist im vorliegenden Fall grundsätzlich mit dem Abriß des Windfangüberbaus auf Grund der Anordnung des Rates der Stadt K. am 30.8.1983. Während des darauffolgenden Jahres haben die Kl. die Verjährung nicht durch die Stellung eines Antrags auf Schadensersatz gemäß § 4 Abs. 3 StHG/DDR unterbrochen.
a) Allerdings dürfte die nach DDR-Recht zu beurteilende Verjährung im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG/DDR i. V. m. § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB/DDR wegen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung gehemmt gewesen sein, solange eine Möglichkeit zur sachlichen Nachprüfung des Anspruchs nicht gewährleistet gewesen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Gerichtsweg zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem StHG erst durch Gesetz vom 14.12.1988 (GBl. DDR I 1988, 329) mit der Einfügung des § 6 a StHG/DDR eröffnet worden ist.
Die weitere Hemmung der Verjährung kommt ferner in Betracht, wenn gerichtliche Hilfe in der praktischen Lebenswirklichkeit der DDR wegen konkreter politischer Zwänge vom Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden konnte (BGH NJW 1994, 2684/2687 m. w. N.). Angesichts der durch den Kl. zu 2) erlittenen strafrechtlichen Verurteilung wegen Behinderung staatlicher Organe im Zusammenhang mit dem Abrißverlangen hinsichtlich des Windfangüberbaus spricht vieles dafür, daß die Kl. zur Vermeidung weiterer politisch motivierter Nachteile von einer Verfolgung ihrer Ansprüche zu DDR-Zeiten Abstand genommen haben und die Verjährung daher bis zum 3.10.1990 gehemmt war.
b) Eine weitere Hemmung der Verjährung wegen der nach der Wiedervereinigung zunächst bestehenden Rechtsunklarheit über die Rechtsnachfolge der staatlichen Organe der DDR ist bis zum 31.1.1995 anzunehmen.
Ab dem 3.10.1990 beurteilt sich die Verjährung nach dem im Mecklenburg-Vorpommern fortgeltenden und durch den Einigungsvertrag modifizierten StHG. Nicht geändert wurde jedoch § 4 StHG. Daher bestimmt sich der Lauf, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung nach wie vor nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB findet grundsätzlich das BGB auf die nicht verjährten Ansprüche Anwendung.
Eine unterschiedliche Verjährungsfrist nach dem Recht der DDR und dem Recht der Bundesrepublik ist wegen der Fortgeltung des § 4 Abs. 1 StHG/DDR nicht gegeben. Aus welchen Gründen entgegen der gesetzlichen Regelung die für Amtshaftungsansprüche gemäß § 839, 852 BGB a. F. geltende dreijährige Verjährungsfrist gelten sollte, ist nicht ersichtlich.
Ist danach grundsätzlich der Lauf der einjährigen Verjährungsfrist ab dem 3.10.1990 anzunehmen, kommt gleichwohl eine weitere Hemmung der Verjährung bis zum 31.1.1995 in Betracht, wenn die Kl. ähnlich wie die sog. Kreispachtgeschädigten zunächst infolge höherer Gewalt gemäß § 203 BGB a. F. an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen sind.
Die Verjährung der Ersatzansprüche der Kreispachtgeschädigten gegen die LPGen wegen Verlusts oder Verschlechterung von Inventar war bis zum 31.1.1995 gehemmt, weil die Berechtigten ihre Ansprüche wegen der völlig ungeklärten und unsicheren Rechtslage nicht kennen und in zu-mutbarer Weise durchsetzen konnten (BGHZ 129, 282 = ZIP 1995, 949). Dies beruhte darauf, daß nach der Wiedervereinigung neben der Frage, ob einem Eigentümer als Nicht-LPG-Mitglied überhaupt - und ggf. wel-che - Ansprüche zustehen können, insbesondere auch die Rechtsnachfolge des Rates des Kreises angesichts der nicht zu überschauenden unterschiedlichen Auffassungen nicht zuverlässig zu beurteilen war. Die dar-aus resultierende Rechtsunkenntnis war auch bei aller vernünftigerweise zumutbaren Sorgfalt nicht zu vermeiden. Diese Rechtsunkenntnis und Rechtsunsicherheit ist hinsichtlich der möglichen Rechtsnachfolge erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 4.11.1994 (VIZ 1995, 165 und 171 = BGHZ 127, 285 und 297), mit denen eine Rechtsnachfolge oder Identität der Landkreise mit den Räten der Kreise verneint wurde, behoben worden. Bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidungen Anfang des Jahres 1995 war auch bei zumutbarer Sorgfalt Aufschluß über die wirkliche Rechtslage nicht zu erlangen, so daß die Verjährung dieser Ersatzansprüche bis zum 31.1.1995 gehemmt war (BGH ZIP 1995, 949).
Ähnlich liegt der Fall hier. Denn wie bei den Ersatzansprüchen Kreispachtgeschädigter ist entscheidend, ob eine öffentliche Körperschaft und ggf. welche auf Grund einer Rechtsnachfolge nach dem Rat der Stadt in Anspruch genommen werden kann. Diese nach der Wiedervereinigung entstandene Rechtsfrage ist auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge - wie oben ausgeführt - erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 4.11.1994 hinreichend zuverlässig geklärt worden.
c) Eine Hemmung der Verjährung bis zum 31.1.1995 zugunsten der Kl. unterstellt, ist im vorliegenden Fall gleichwohl Verjährung eingetreten, bevor die Kl. mit ihrem Antrag auf Entschädigung vom 27.2.2002 ge-genüber der Bekl. die Verjährung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG hätten unterbrechen können.
Die Verjährungsfrist lief danach am 31.1.1996 ab, ohne daß die Kl. zuvor wirksame Handlungen zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung unternommen haben.
Das Verfahren zur strafrechtlichen Rehabilitierung des Kl. zu 2), die mit Beschluß des Bezirksgerichts R. vom 18.11.1991 (...) zunächst abschlägig beschieden worden war und die im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts vom 26.8.1983 durch das Oberlandesgericht Rostock geführt hat, war nicht geeignet, Unterbrechungswirkung hervorzurufen. Das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren stand nur mittelbar mit dem geltend gemachten Staatshaftungsanspruch wegen des behaupteten Verwaltungsunrechts in Zusammenhang. Denn Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung und Rehabilitierung ist lediglich der vermeintliche Verstoß des Kl. zu 2) gegen § 214 Abs. 1 StGB/DDR - Be-einträchtigung staatlicher Tätigkeit - gewesen. Auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Abrißverfügung und der zu ihrer Durchsetzung verhängten Zwangsgelder kam es hierbei nicht an.
Aber auch durch das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsverfahren ist die Verjährung des geltend gemachten Staatshaftungsanspruchs weder unterbrochen noch gehemmt gewesen. Zwar hat der Kl. zu 2) am 22.7.1994 noch vor Ablauf der hier maßgeblichen Verjährungsfrist den Antrag gemäß § 1, 7 VwRehaG beim Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung gestellt. Dieser Antrag hat hingegen keine Auswirkungen auf die Verjährung von Ansprüchen aus § 1 StHG.
Ein die Verjährung hemmender oder unterbrechender Zusammenhang beider Anspruchsgrundlagen besteht nicht. Dies beruht schon darauf, daß die jeweils unter Umständen zur Leistung einer Entschädigung oder Schadensersatzes Verpflichteten nicht identisch sind. Während Entschädigungen nach § 7 VwRehaG aus dem Entschädigungsfonds zu begleichen sind, hat für Schadensersatzansprüche aus § 1 StHG die Körperschaft mit ihrem Vermögen zu haften. Die Verjährung ist grundsätzlich durch den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens gerechtfertigt. Zu einer beschleunigten Abwicklung des Rechtsverkehrs soll sich der mögliche Schuldner nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungszeit nicht mehr auf Ansprüche aus alten Rechtsverhältnissen einstellen müssen. Der Zweck der Verjährung ist daher nur gewahrt, wenn die Handlung, die zur Unterbrechung oder Hemmung ihres Fristlaufs führen soll, dem Schuldner seine mögliche Einstandspflicht verdeutlicht und er sich darauf einstellen kann. Der nicht an die Bekl. zu richtende verwaltungsrechtliche Rehabilitationsantrag kann daher im Verhältnis zu ihr keine Wirkung erzeugen.
Darüber hinaus läßt sich auch § 2 Abs. 3 Satz 1 VwRehaG entnehmen, daß Ansprüche nach dem VwRehaG unabhängig von möglichen anderen Ansprüchen gegen die Bundesrepublik oder andere Körperschaften wegen Verwaltungsunrechts durch DDR-Organe zu behandeln sind. Denn danach können andere Ansprüche als die nach dem VwRehaG nur geltend gemacht werden, wenn dies in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen ist. Sofern in dem modifiziert fortgeltenden StHG unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsnachfolge der DDR-Organe eine solche Regelung zu sehen ist, bestimmt sich das Verfahren zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche einschließlich der insoweit geltenden Fristen und deren Lauf einzig nach den dort geltenden Vorschriften.
Schließlich läßt sich den zur Ausfüllung des Wiedergutmachungsgedankens aus Art. 17 EV in Kraft getretenen Gesetzen, wie z. B. dem Verwaltungsrehabilitierungsgesetz, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, daß gemäß § 1 VwRehaG nur bestimmte, besonders einschneidende Verwaltungsentscheidungen rückgängig gemacht werden sollten, während die übrigen zu DDR-Zeiten ergangenen Verwaltungsentscheidungen entschädigungslos bleiben sollten, selbst wenn sie fehlerhaft waren. Eine über das VwRehaG hinausgehende Regelung für die Haftung für Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der DDR oder ihrer Rechtsträger beruhen, hat der insoweit gemäß Art. 135 a Abs. 2 a. E. GG zuständige Bundesgesetzgeber nicht getroffen. Vielmehr hat er gemäß § 1 VwRehaG die Aufhebung und Entschädigung wegen Verwaltungsunrecht auf die Fälle beschränkt, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar sind und deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Allein der Umstand, daß eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 Abs. 2 VwRehaG dann als mit den Grundsätzen des Rechtsstaats als unvereinbar anzusehen ist, wenn sie der politischen Verfolgung gedient hat oder im Einzelfall als Willkürakt anzusehen ist, führt danach noch nicht zu Folgeansprüchen aus dem VwRehaG, die aus dem Entschädigungsfonds zu begleichen sind. Andere Ansprüche wegen der in § 1 VwRehaG genannten Maßnahmen gegen den Bund oder andere Körperschaften können nur geltend gemacht werden, wenn die in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind, § 2 Abs. 3 VwRehaG. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.
4. Ob das Fehlen des nach § 6 StHG/DDR vorgesehenen Beschwerdeverfahrens mit einer abschließenden Entscheidung der Verwaltung über den geltend gemachten Anspruch einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Fall entgegensteht (vgl. BGH NJW 1994, 2684/2687), kann offenbleiben, weil die Kl. bereits aus anderen Gründen von der Bekl. keinen Ersatz zu erlangen vermögen.
Ebenfalls kann demnach dahinstehen, ob der Abriß der Windfangüberdachung und die verhängten Zwangsgelder rechtswidrig gewesen sind und in welcher Höhe den Kl. dadurch im Jahr 1983 ggf. ein Schaden entstanden ist.