Haftung der Hausverwaltung auf Schadensersatz bei Räumung eines Untermieters ohne Titel
BGB § 831
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Haftung der Hausverwaltung auf Schadensersatz bei Räumung eines Untermieters ohne Titel; Räumungstitel; Eigentum; Lampe; Klobürste; CD
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Hausverwaltung haftet auf Schadensersatz, wenn sie nach Kündigung eines Hauptmietverhältnisses ohne Räumungstitel gegen den Untermieter dessen Eigentum entrümpeln läßt.
2. Schadensersatz kann für eine alte Lampe in Höhe von 1.099 Euro und für eine hochwertige Klobürste im Werte von 101,75 Euro verlangt werden. Für Musik-CDs sind 15 Euro anzusetzen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Gegenstand des Rechtstreits ist eine Schadensersatzforderung wegen Räumung der vom Kl. seit März 2004 bewohnten Mietwohnung im 1. OG der F.straße in Berlin. Die Bekl. ist von der Eigentümerin mit der Hausverwaltung dieses Gebäudes betraut und vermietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 24. Februar 2004 diese Wohnung an einen Herrn A. Dieser wiederum schloß unter dem gleichen Datum Untermietverträge über je einen Wohnraum - nebst Mitbenutzung von einem gemeinsamen Raum, Küche und Bad - mit dem Kl. sowie dem Zeugen B. ab. Die Übergabe der (gesamten) Wohnung erfolgte am 27. Februar 2004 an den Kl. Wegen Ausbleibens von Mietzahlungen erklärte die Bekl. namens und in Vollmacht der Vermieterin am 21. Juli 2004 gegenüber dem Hauptmieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Hierauf meldeten sich Herr B. und der Kl. schriftlich bei der Bekl., deren (nunmehrige) Prozeßbevollmächtigte sie mit Schreiben vom 30. September 2004 zur Räumung und Herausgabe aufforderten und ihnen widrigenfalls die Erhebung einer Räumungs- und Zahlungsklage androhten. Dies geschah nicht; vielmehr erteilte eine Mitarbeiterin der Bekl., Frau K., dem Entrümpelungsunternehmen H. den Auftrag, die Wohnung vollständig zu räumen. Dies geschah am 18. Februar 2005, wobei die Beklagtenseite den Schlüssel zur Öffnung der Räumlichkeiten bereitstellte.
Mit der Klage verfolgt der Kl. den Ersatz seines hierbei weggekommenen oder bis zur Unbrauchbarkeit beschädigten Eigentums - u. a. eine Klobürste für über 100 Euro.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist teilweise begründet. Der Kl. hat gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bekl.
I. Frau K. war Verrichtungsgehilfin der Bekl. und als deren Angestellte war sie mit Wissen und Wollen der Bekl. für diese tätig und hielt sich mit der Erteilung des Räumungsauftrags im Rahmen der ihr zugewiesenen hausverwalterischen Tätigkeiten.
II. Sie hat eine rechtswidrige Schädigung des Eigentums des Kl. verursacht. Denn die Mitarbeiter der Fa. M. hielten sich, soweit ersichtlich, an die ihnen erteilte Vorgabe, die Wohnung vollständig leerzuräumen. Dies war rechtswidrig. Von der Rechtsordnung anerkannte Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere waren die Voraussetzungen einer Selbsthilfe nach § 229 BGB evident nicht gegeben. Von einer Derelikation konnte die Bekl. nicht ausgehen, nachdem Herr B. und der Kl. sich auf ein Recht zum Besitz berufen hatten und ihnen Monate zuvor die klageweise Durchsetzung des Räumungsanspruchs angekündigt worden war, ohne daß dem weitere Kontakte zwischen den Parteien - egal welcher Art - gefolgt wären.
III. Das von Gesetzes wegen vermutete Beaufsichtigungs- oder Auswahlverschulden hat die Bekl. nicht widerlegt. Dies dürfte im übrigen auch schwierig sein, nachdem die von der Bekl. benannten Zeugen bekundet haben, daß derlei Räumungsaufträge regelmäßig erteilt wurden.
IV. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Kl. seinen Eigentumsschaden gegen das Bestreiten der Bekl. jedoch nur in Höhe von 4.444,73 Euro zu beweisen vermocht, so daß die Hauptforderung in dieser Höhe begründet und im übrigen unbegründet ist. Im einzelnen gilt folgendes:
Daß es sich bei der "alten Lampe" um die vom Kl. vermißte "Flämische Krone" handelte, wie sie in der Anlage 1 zum Klägerschriftsatz vom 14. Juli 2005 näher beschrieben ist, ist durch die Aussagen der Zeugen L., B. und M. erwiesen. Ein solcher Leuchtkörper unterliegt keinem nennenswerten Verschleiß, so daß es gerechtfertigt ist, den vom Kl. glaubhaft gemachten Wiederbeschaffungswert von 1.099 Euro zugrunde zu legen (§ 287 Abs. 1 ZPO).
Anders verhält es sich bei den unstreitig weggekommenen einfachen Deckenlampen, welche bereits durch An- und Abschrauben leiden und für die das Gericht je 10 Euro ansetzt (insgesamt 30 Euro).
Daß der Videorecorder in einem nicht mehr nutzbaren Zustand zurückgegeben wurde, ist nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen L. und M. über den Umgang mit dem entsorgten Gut offenkundig. Ein Wert von 100 Euro erscheint auch für ein etwas betagteres Gerät nicht unangemessen.
Das gleiche gilt für den Farbdrucker, für den selbst die Bekl. einen angemessen erscheinenden Wert von 100 Euro konzediert.
Die Werte der ebenfalls weggekommenen Zubehörteile (Druckerpatronen und Kabel) sind vom Kl. mit insgesamt 90 Euro zutreffend ermittelt.
Zur Überzeugung des Gerichts bewiesen ist weiter, daß sich noch ein Toaster in der Wohnung befand. Dies hat der Zeuge B. bekundet, und zwar spontan und plausibel unter Verweis auf das Bedürfnis, sich während des Ausräumens der Wohnung noch einen Imbiß zu verschaffen, so daß dieses Gerät als eines der letzten in der Küche verblieben war. 49,99 Euro sind hierfür ein angemessener Schätzwert.
Gleiches gilt für den Staubsauger; daß man einen solchen bis zuletzt in der zu räumenden Wohnung vorhält, liegt auf der Hand. Der Vortrag der Bekl., dieser sei funktionslos gewesen, erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein und wurde von den Zeugen nicht bestätigt. 85 Euro sind ein marktüblicher Preis für ein einfaches Gerät.
Das Vorhandensein von Akkuschrauber und Bohrmaschine hat der Zeuge B. ebenfalls hinreichend konkret zu bekunden gewußt, wenngleich er die Marken nicht benannt hat. Wiederum ist das Vorhandensein solcher Geräte während eines zu Ende gehenden Auszuges vollkommen plausibel und sind vom Kl. mit 139,99 Euro bzw. 200 Euro realistische Werte angenommen.
Daß und wie die Spiegelreflexkamera "PRAKTIKA" in eine bei Räumung noch vorhandene Kiste gepackt wurde, hat der Zeuge B. detailliert und plausibel bekundet. Es ist hier wie auch im übrigen zu bemerken, daß der Zeuge mit Anzeichen echten Erinnerns aussagte und sich trotz einiger Fangfragen des Gerichts nicht dazu verführen ließ, den Schaden des mit ihm befreundeten Kl. zu übersteigern. Der vom Kl. angesetzte Wert von 250 Euro ist im Hinblick auf das mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 eingereichte Angebot der Firma "P" völlig realistisch.
Weggekommen sind weiter, wie nach den näheren Umständen vom Zeugen B. glaubhaft bekundet, die beiden Rückspiegel für einen Oldtimer "TATRA". Einen zutreffendenMarktpreis zu ermitteln, dürfte - wie bei Oldtimer-Teilen insgesamt - kaum möglich sein, indes sind die angenommenen 200 Euro eine eher vorsichtige Schätzung des Kl., der gefolgt werden kann (§ 287 Abs. 1 ZPO).
Was den unstreitig geräumten "ALIBERT" anlangt, so ist für ein derartiges Teil nach der Lebenserfahrung des Richters doch mit einem gewissen Verschleiß zu rechnen, so daß hier ein echter Abzug "neu für alt" angezeigt ist und damit ein Wert von 100 Euro angemessen erscheint.
Für die von den Zeugen ebenfalls bestätigte Wegnahme einer hochwertigen Klobürste gibt der Kl. selbst einen Beschaffungswert von 199 DM an, was 101,75 Euro entspricht. Daß es sich um eine Hochpreisklobürste handelte, bestätigte der Zeuge B. in glaubhafter Weise.
Daß eine Vielzahl von Schrauben- und Dübelsortimenten vorhanden war und weggeräumt wurde, ist im Grundsatz unstreitig und auch vom Zeugen L. bestätigt ("haufenweise") worden; da der Zeuge diese noch umsortieren wollte, können es keine ganz kleinen Einheiten gewesen sein. 15 Euro pro Set sind eine plausible Annahme, so daß der vom Kl. angesetzte Gesamtbetrag von 100 Euro jedenfalls gerechtfertigt ist.
Die "Schreibtischkombination" haben nicht nur der Zeuge B., sondern auch der Zeuge M. näher beschrieben und auf dem Bild 2 des Schriftsatzes vom 24. Januar 2006 wiedererkannt. Für diese auf dem Bild erkennbare, doch recht schlichte Ausführung hält das Gericht einen Zeitwert von 150 Euro für einschlägig.
Gegen den Wert des von mehreren Zeugen detailliert beschriebenen Schreibtischstuhls von 149 Euro ist dagegen nichts einzuwenden, es handelt sich jedenfalls um einen Schreibtischstuhl der etwas gehobeneren Klasse, "Designer" oder nicht.
Einen Durchschnittswert für Musik-CDs von 15 Euro pro CD sieht das Gericht als zutreffend an. Daß CDs in den unbesehen weggeworfenen Kisten vorhanden waren, hat der Zeuge B. überzeugend dargelegt. Deren Zahl hat er indes zunächst mit "einige" angegeben und sodann erst mit "100 bis 250" präzisiert; im Hinblick auf den abgebildeten Turm neben dem Schreibtisch ist das Gericht nicht davon überzeugt, daß die CD-Sammlung mehr als die genannte Mindestzahl (also 100 Stück) umfaßte und demnach kein höherer Schaden als 1.500 Euro entstanden ist.
Zu den übrigen Gegenständen war die Vernehmung der Zeugen unergiebig; es stand auch nicht zu erwarten, daß durch Vernehmung des von Beklagtenseite benannten weiteren Zeugen P. sich noch etwas zugunsten des Kl. ergeben hätte. Dies betrifft insbesondere auch das Notebook, zu welchem der Zeuge B. sich nur per Ausschlußverfahren verhielt ("Er hat es nicht, ich habe es nicht, also muß es in einer weggeworfenen Kiste gewesen sein."). Dies reicht dem Gericht zur Beweisführung nicht aus. Insbesondere ist es auch - anders als bei Staubsauger, Toaster, Klobürste usw. - nicht naheliegend, einen derartigen Gegenstand "bis zuletzt" in der weitgehend geleerten Wohnung aufzubewahren. Vielmehr gehört dies zu den Gegenständen, die man typischerweise frühzeitig an den neuen Standort verbringt, zumal es - anders als beispielsweise der Kronleuchter - keinen nennenswerten Platzbedarf hat. Die Unergiebigkeit erstreckt sich auch auf die Betriebssystem-CD, den Mixer usw.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung der Redaktion: Wo bleibt der Abzug "neu für alt" bei der Klobürste?
Wer fremde Sachen entrümpeln läßt, braucht einen Rechtfertigungsgrund, wenn er nicht auf Schadensersatz haften will. Das kam eine Hausverwaltung teuer zu stehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem Hauptmieter wurde fristlos gekündigt, woraufhin sich ein Untermieter bei der Hausverwaltung meldete und ein Besitzrecht an der Wohnung geltend machte. Die Hausverwaltung, die im Besitz der Wohnungsschlüssel war, beauftragte ein Entrümpelungsunternehmen, das die Wohnung leerräumte. Der Untermieter verlangte Schadensersatz.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 22. Februar 2006 gab das Landgericht Berlin nach Beweisaufnahme der Klage zum Teil statt. Die Hausverwalterin hafte für das rechtswidrige Handeln ihrer Mitarbeiterin nach § 831 BGB. Die Räumung sei rechtswidrig gewesen, da trotz des vorprozessualen Schriftverkehrs der Untermieter nicht auf Räumung verklagt worden sei. Wegen der Einzelheiten (z. B. Ersatz für eine Hochpreisklobürste) wird auf das Urteil verwiesen.