Haftung der Gesellschafter wegen existenzvernichtenden Eingriffs in GmbH-Vermögen
GmbHG §§ 13 Abs. 2, 30, 31
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Mißbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann.
b) Bei Vorliegen der unter a genannten Voraussetzungen sind die Gesellschaftsgläubiger deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Ergänzung zu BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan - sowie BGH, Urt. v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt von den Bekl. zu 2 und 3 die Bezahlung einer Forderung von 82.175,92 DM aus einem mit der K GmbH (K.) geschlossenen Werkvertrag. Die Vollstreckung der Forderung aus einem gegen die K. erwirkten Versäumnisurteil war erfolglos; die von dem Bekl. zu 3 beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen ist mangels Masse abgelehnt worden.
Die Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 100.000 DM ausgestatteten K., der Bekl. zu 2 (40 %) und der zum Geschäftsführer bestellte Bekl. zu 3 (60 %) beschlossen am 27. Dezember 1995, den Geschäftsbetrieb einzustellen, den mit dem Bekl. zu 2 über die Anmietung der Fabrikations- und Geschäftsräume geschlossenen Vertrag per 31. Dezember 1995 zu kündigen und das vorhandene Personal von der Bekl. zu 1 übernehmen zu lassen. Am 17. Januar 1996 schlossen die K., vertreten durch den Bekl. zu 3, und die Bekl. zu 1, vertreten durch den Bekl. zu 2 als deren Geschäftsführer, einen Vertrag, mit dem die K. alle ihr am 26. Januar 1996 zustehenden Forderungen an die Bekl. zu 1 abtrat und ihr ihren gesamten, zum 31. Dezember 1995 inventarisierten, mit 150.000 DM bewerteten Warenbestand übertrug. Im Gegenzug übernahm die Bekl. zu 1 Verbindlichkeiten der K. in Höhe von 822.273,87 DM. Darunter befand sich die Forderung der Kl. nicht. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft ist am 5. Juni 1998 mangels Masse abgelehnt worden.
Nach einem von dem Bekl. zu 3 in Auftrag gegebenen Vermögensstatus der K. standen per 31. Dezember 1995 Aktiva in Höhe von ca. 1,637 Mio. DM Passiva in Höhe von ca. 5,477 Mio. DM gegenüber. Daraus errechnet sich bei einem Stammkapital von 100.000 DM ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von ca. 3,839 Mio. DM. Darin sind Gesellschafterdarlehen in Höhe von ca. 2,928 Mio. DM enthalten.
Die Kl. hält die Bekl. für verpflichtet, ihre Forderung gegen die K. unter Durchgriffsgesichtspunkten zu erfüllen bzw. ihr gemäß § 826 BGB Schadensersatz zu leisten. Sie weist darauf hin, daß der Bekl. zu 2 im Einvernehmen mit dem Bekl. zu 3 die Anlagegüter der K. erworben und den Kaufpreis mit angeblichen Zahlungsrückständen der K. verrechnet habe, die aus dem Mietvertrag über die Geschäfts- und Fabrikationsräume sowie den Leasingverträgen über Anlagegüter aufgelaufen seien, weil die K. ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bekl. zu 2 nicht mehr habe nachkommen können. Dieses Anlagevermögen habe der Bekl. zu 2 versteigern lassen und den Versteigerungserlös für sich vereinnahmt.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihren Zahlungsanspruch gegenüber den Bekl. zu 2 und 3 weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision der Kl. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht. Ferner wird es zu prüfen haben, ob der von der Kl. geltend gemachte Anspruch - was es nach seinem Kenntnisstand über die Rechtsprechung des Senates bisher noch nicht berücksichtigen konnte - unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung begründet ist.
1. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand kann ein Schadensersatzanspruch der Kl. aus § 826 BGB gegen beide Bekl. revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden.
Unstreitig steht fest, daß die Bekl. zu 2 und 3 aufgrund der Vereinbarung vom 17. Januar 1996 sämtliche Forderungen der K. sowie deren gesamten Warenbestand auf die Bekl. zu 1 übertragen haben. Legt man den vom Bekl. zu 3 in Auftrag gegebenen, von dem Wirtschaftsprüfer H. per 31. Dezember 1995 gefertigten Vermögensstatus der K. zugrunde, hat der Warenwert ca. 215.000 DM betragen. An Forderungen verfügte die K. über ca. 990.000 DM, da von den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von ca. 1.303.000 DM ein Betrag von ca. 313.000 DM aufgrund Sicherheitsabtretung der V.bank I. zustanden, mit dem das bei dieser geführte Geschäftskonto sowie der von dieser gewährte Kredit noch valutierten. Dem Betrag von 990.000 DM stand eine Übernahme von Verbindlichkeiten der K. durch die Bekl. zu 1 in Höhe von rund 823.000 DM gegenüber. Daraus folgt, daß die Bekl. unter Zugrundelegung des Vermögensstatus der K. ein Vermögen von mehr als 380.000 DM (Warenwert: ca. 215.000 DM; Forderungen abzüglich Verbindlichkeiten: 167.000 DM) entzogen haben. Dieses Vermögen stand den Gläubigern der K., zu denen die Kl. gehört, im Konkursverfahren nicht zur Verfügung.
Nach dem Vortrag der Kl. hat die K., vertreten durch den Bekl. zu 3 als ihren Geschäftsführer, ihre Anlagegüter im Jahre 1995 an den Bekl. zu 2 veräußert, nachdem sich etwa ab April 1995 herausgestellt hatte, daß die Gesellschaft dessen Forderungen aus Miet- und Leasingverträgen in Höhe von 100.000 DM monatlich nicht mehr erfüllen konnte. Der Kaufpreis soll gegen die aufgelaufenen Forderungen verrechnet worden sein. Auch durch diese Transaktion ist den Gläubigern der K. Zugriffsvermögen entzogen worden. War die K. nicht mehr in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, hätten ihr die Bekl. zu 2 und 3 als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zuführen müssen, statt ihre Liquidität durch Darlehen aufrechtzuerhalten (vgl. § 32 a Abs. 1 GmbHG), wie das nach dem Vortrag der Kl. vom Bekl. zu 2 in Höhe von 1,2 Mio. DM getan worden ist. Befand sich die K., wie die Kl. behauptet hat, in der Krise, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Mietpreis- und Leasingforderungen, die der Bekl. zu 2 gegen den Kaufpreis aus der Übernahme der Anlagegüter verrechnete, als Eigenkapitalersatz verhaftet waren. Unter einer solchen Voraussetzung war die Verrechnung unzulässig.
Da, wie die Kl. behauptet hat, der Niedergang der K. ab April 1995 einsetzte, stellen sich die von den Bekl. zu 2 und 3 einverständlich durchgeführten Vermögenstransaktionen als Maßnahmen dar, mit denen der Bekl. zu 2 als Gesellschaftsgläubiger zu Lasten der übrigen Gläubiger der Gesellschaft bevorzugt befriedigt wurde, obwohl ihm ein durchsetzbarer Anspruch nicht zustand. In gleicher Weise ist die Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf die Bekl. zu 1 zu beurteilen, soweit sie nicht durch Übernahme von Verbindlichkeiten gedeckt war. Im Zweifel kam auch diese Vermögensverlagerung dem Bekl. zu 2 oder beiden Bekl. als Gesellschafter der Bekl. zu 1 zugute; entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichtes sind dazu bislang nicht getroffen worden.
Legt man diesen Sachverhalt zugrunde, ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB zu bejahen. Die Gläubiger der K. einschließlich der Kl. sind durch die Verringerung der Zugriffsmasse geschädigt worden. Den Vermögensentzug haben beide Bekl. planmäßig zu Lasten der Gläubiger und zum Vorteil des Bekl. zu 2 - möglicherweise auch zum Vorteil des Bekl. zu 3, soweit er Mitgesellschafter der Bekl. zu 1 ist - durchgeführt. Ein solches Verhalten erfüllt die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit und eines rechtswidrig vorsätzlichen Handelns.
(...)
2. Daneben könnte der Kl. auch ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des sog. existenzvernichtenden Eingriffs zustehen.
Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, müssen der Alleingesellschafter oder einverständlich handelnde Gesellschafter für Nachteile einstehen, die den Gesellschaftsgläubigern dadurch entstehen, daß sie der Gesellschaft Vermögen entziehen, das sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (BGH, Urteil v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874; Urteil v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848).
Das System der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung beruht auf der unausgesprochenen, für das Recht der Kapitalgesellschaften jedoch grundlegenden Voraussetzung, daß das Gesellschaftsvermögen, das zur Erfüllung der im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten benötigt wird, in der Gesellschaft zum Zwecke der Befriedigung ihrer Gläubiger verbleiben muß und damit der - im Recht der GmbH im übrigen sehr weitgehenden - Dispositionsbefugnis der Gesellschafter entzogen ist. Die GmbH hat zwar keinen Anspruch gegen ihre Gesellschafter auf Gewährleistung ihres Bestandes. Sie können die Existenz der Gesellschaft im Grundsatz jederzeit - sei es im Rahmen einer freiwilligen Liquidation, sei es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens - beenden (BGHZ 76, 352, 353; 103, 184, 192; 129, 136, 151). In jedem Fall hat ihre Beendigung jedoch in einem geordneten Verfahren zu erfolgen, in dem die Vermögenswerte der Gesellschaft zunächst zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verwenden sind. Auf keinen Fall kann es ihnen erlaubt sein, der Gesellschaft ihr Vermögen ohne Rücksichtnahme auf ihre gesetzliche Funktion, anstelle ihrer Gesellschafter als Haftungsträger zu dienen, zu entziehen und ihr dadurch die Möglichkeit zu nehmen, ihre Verbindlichkeiten - ganz oder wenigstens teilweise - zu erfüllen. Den Gesellschaftern steht innerhalb wie außerhalb der Liquidation nur der Zugriff auf den zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht benötigten Überschuß zu. Die Notwendigkeit der Trennung des Vermögens der Gesellschaft von dem übrigen Vermögen der Gesellschafter und die strikte Bindung des ersteren zur - vorrangigen - Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger besteht während der gesamten Lebensdauer der GmbH. Beide - Absonderung und Zweckbindung - sind unabdingbare Voraussetzung dafür, daß die Gesellschafter die Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen in Anspruch nehmen können. Allein dieses Zusammenspiel von Vermögenstrennung und Vermögensbindung einerseits sowie die Haftungsbeschränkung andererseits vermag das Haftungsprivileg des § 13 Abs. 2 GmbHG zu rechtfertigen. Entziehen die Gesellschafter unter Außerachtlassung der gebotenen Rücksichtnahme auf diese Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen Vermögenswerte und beeinträchtigen sie dadurch in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß die Fähigkeit der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, so liegt darin, wie der Senat schon früher ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 122, 123 - TBB), ein Mißbrauch der Rechtsform der GmbH, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führen muß, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil schon nach §§ 30, 31 GmbHG vollständig ausgeglichen werden kann oder kein ausreichender Ausgleich in das Gesellschaftsvermögen erfolgt (vgl. Röhricht, FS 50 Jahre BGH, 2000, Bd. I, S. 83, 93 ff., 105 ff.). Das gilt auch und erst recht bei Vorliegen einer Unterbilanz. Außerhalb des Insolvenzverfahrens müssen die Gläubiger, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können, deshalb grundsätzlich berechtigt sein, ihre Forderungen unmittelbar gegen die Gesellschafter geltend zu machen (zu den im Schrifttum entwickelten unterschiedlichen Haftungsmodellen vgl. Ulmer, ZIP 2001, 2021, 2026; Wiedemann, FS 50 Jahre BGH, Bd. II, 2000, S. 353; Karsten Schmidt, NJW 2001, 3577, 3580; Bitter, WM 2001, 2133, 2139; derselbe, Konzernrechtliche Durchgriffshaftung bei
ein, ihre Forderungen unmittelbar gegen die Gesellschafter geltend zu machen (zu den im Schrifttum entwickelten unterschiedlichen Haftungsmodellen vgl. Ulmer, ZIP 2001, 2021, 2026; Wiedemann, FS 50 Jahre BGH, Bd. II, 2000, S. 353; Karsten Schmidt, NJW 2001, 3577, 3580; Bitter, WM 2001, 2133, 2139; derselbe, Konzernrechtliche Durchgriffshaftung bei Personengesellschaften, 2000, 90 ff., insbesondere 99 f.; Altmeppen, ZIP 2001, 1837, 1843 f.; derselbe ZIP 2002, 961, 966 f.).
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Bekl. zu 2 und 3 diese Voraussetzungen erfüllt. Durch die von ihnen einverständlich vorgenommenen Zugriffe auf das Vermögen der K., durch die die Bekl. zu 2 und 3 der Gesellschaft die von ihr zur Befriedigung ihrer Gläubiger benötigten Vermögenswerte entzogen haben, haben sie die Abwicklung der Gesellschaft in einem geordneten, der Verwertung ihres Vermögens zur Befriedigung ihrer Gläubiger dienenden Verfahren verhindert und die Gesellschaft in einen masselosen Konkurs geführt. Sie haben damit selber die Voraussetzungen beseitigt, auf denen ihr Recht zur Inanspruchnahme einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung beruhte und haften deshalb den Gesellschaftsgläubigern für den Ausfall unmittelbar und persönlich. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Bekl. zu 3 von dem der K. entzogenen Vermögen, soweit es der Bekl. zu 1 übertragen worden ist, als möglicher Gesellschafter mittelbar etwas erlangt hat. Wie der Senat in dem zitierten Urteil vom 25. Februar 2002 ausgesprochen hat, haftet auch der Gesellschafter den Gläubigern für Ausfälle unter dem Gesichtspunkt des sog. existenzvernichtenden Eingriffs, der selbst nichts empfangen hat, jedoch durch sein Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt hat. Diese Voraussetzungen treffen auf den Bekl. zu 3 unstreitig zu.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 13 GmbH-Gesetz haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen den Gläubigern, nicht aber der Gesellschafter selbst. Wenn allerdings die Gesellschafter planmäßig der GmbH das Vermögen entziehen und mit ihrem eigenen Vermögen vermischen, haften sie wegen existenzvernichtenden Eingriffs selbst.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vor Zahlungsunfähigkeit der GmbH hatten die Gesellschafter diese praktisch stillgelegt, eine Auffanggesellschaft gegründet und sich selbst erhebliche Vermögenswerte übertragen. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde mangels Masse abgelegt. Der Werkunternehmer verlangte Vergütung von den Gesellschaftern.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 24. Juni 2002 bejahte der Bundesgerichtshof eine Haftung und stellte zunächst fest, daß eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB vorliege. Darüber hinaus (weil es nicht darauf ankam in der Entscheidung, sind diese Ausführungen um so bedeutsamer) liege auch eine Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff vor. Wenn nämlich die Gesellschafter der GmbH das Vermögen entzögen, das zur Befriedigung von Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger vorgesehen sei, müßten sie selbst dafür einstehen. Zwar habe die GmbH einen Anspruch gegen ihren Gesellschafter auf Gewährleistung ihres Bestandes. Die Existenz der GmbH müsse jedoch in einem geordneten Verfahren (Liquidation oder Insolvenzverfahren) beendet werden und nicht durch Entzug des Vermögens und Vermischung mit dem Vermögen der Gesellschafter. Absonderung und Zweckbindung seien unabdingbare Voraussetzung dafür, daß die Gesellschafter die Gläubiger auf die ausschließliche Haftung der Gesellschaft verweisen könnten. Anderenfalls liege ein Mißbrauch der Rechtsform der GmbH vor, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führe.