Haftung für Wurzeln von Straßenbäumen im Entwässerungskanal
BGB §§ 812, 1004; Berliner StrG § 16
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Dringen Wurzeln eines Straßenbaumes in den Entwässerungskanal zum Hausanschluss ein, ist der Eigentümer des Baumes (hier: Land Berlin) Störer nach § 1004 BGB.
2. Die Kosten der Beseitigung einer Verstopfung hat der Störer dem Grundstückseigentümer zu ersetzen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um Aufwendungsersatz.
Die Kl. beauftragte im Jahr 2015 die Berliner Wasserbetriebe mit Instandsetzungsarbeiten am Regenwasserentwässerungssystem des Hauses … Arbeiten wurden durchgeführt und rechneten die Berliner Wasserbetriebe hierüber mit Schreiben vom 4.4.2016 ab. Aufforderungen der Kl. gegenüber dem Bekl. zur Zahlung/Übernahme dieser Kosten blieben erfolglos. Mit der Klage verlangt die Kl. vom Bekl. die Erstattung gezahlter 3.225 € sowie Freistellung vom Restbetrag von 5.301,47 €.
Die Kl. behauptet, von einem Straßenbaum auf dem Gehweg der M. Straße seien Wurzeln in das zum Haus der Kl. führende Regenwasserabflussrohr hineingewachsen und habe dasselbe verstopft, was zu Überschwemmungen im Keller des klägerischen Hauses geführt habe. Anlässlich der durchgeführten Instandsetzungsarbeiten sei das mit Wurzelwerk zugewachsene Abflussrohr von der Betonwand an der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks bis zum Fahrbahnrand ausgetauscht worden. Andere Instandsetzungsanlässe habe es nicht gegeben. […]
Der Bekl. wendet ein, allein das durch die Gebäudewand führende Rohrteil sowie der im Keller befindliche Regenwasserhausanschlusskasten seien durchgerostet und instandsetzungsbedürftig gewesen. Sodann meint er, eine etwa von einem Straßenbaum ausgehende Beeinträchtigung durch Wurzelwachstum habe die Kl. gemäß § 16 Abs. 3 BerlStrG zu dulden. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat überwiegend Erfolg. […]
Der Anspruch auf Zahlung und Freistellung folgt aus §§ 1004, 812 Abs. 1 BGB.
Die Kl. konnte ursprünglich vom Bekl. die Störungsbeseitigung in Form der durch Wurzelwachstum bewirkten Verstopfung des Regenwasserkanals aus § 1004 BGB verlangen.
Die Auffassung des Bekl., die Kl. sei nicht aktiv- und er selbst nicht passivlegitimiert, ist unzutreffend. Die Aktivlegitimation der Kl. für den Anspruch auf Ersatz der Störungsbeseitigungskosten folgt aus dem Umstand, dass ihr als von § 1004 Abs. 1 BGB berechtigte Eigentümerin der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den Störer zustand. […] Die Passivlegitimation des Bekl. folgt aus dem Umstand, dass er als Eigentümer des Straßenbaums Störer i. S. d. Norm war. Wen Verkehrssicherungspflichten mit Rücksicht auf die Kontrolle der Regenentwässerungskanäle auf Wurzeleinwuchs trafen - den Bekl. oder die Berliner Wasserbetriebe -, ist für den Streitfall irrelevant, weil Ansprüche aus der Verletzung solcher Pflichten nicht Streitgegenstand sind.
Die weitere Voraussetzung des Anspruchs, dass das Eigentum der Kl. durch den Bekl. in einer diesem zurechenbaren Weise gestört wurde, lag vor. Denn tatsächlich war durch Wurzelwachstum ausgehend von einem Straßenbaum eine Verstopfung des Regenentwässerungsrohrs erfolgt. Letzteres steht nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis der Beweisaufnahme fest. […] Danach gibt es keinen Hinweis darauf, dass aus Gründen verrosteter Rohrteile im Gebäude des Hauses Reparaturen durchgeführt wurden, wie der Bekl. einwendet, sondern die mit Wurzeln verwachsene Rohrleitung außerhalb des Gebäudes instand gesetzt wurde. Das deckt sich im Übrigen mit den Angaben in der Abrechnung der Wasserbetriebe, wo zwar kein Wurzeleinwuchs beschrieben wird, aber Arbeiten im Außenbereich des Gebäudes und nicht etwa im Gebäudekeller selbst ablesbar sind. Die Angaben des Zeugen wurden schließlich durch die Angaben des Zeugen S. sowie das von ihm übergebene/übersandte Schreiben der Wasserbetriebe vom 16.10.2015 bestätigt, wonach auch die Wasserbetriebe nach Besichtigung vor Ort den Wurzeleinwuchs festgestellt haben. Sofern in dem Schreiben auch das verrottete LNA-Rohr nebst Hausanschlusskasten erwähnt wird, ist das unerheblich, weil diese Kosten nicht Gegenstand der Rechnung der Wasserbetriebe sind, welche die streitgegenständlichen Kosten ausmachen. Der von den Zeugen wiedergegebene Sachverhalt deckt sich mit den Angaben der Kl. sowie des im Termin erschienenen Mitarbeiters der klägerischen Hausverwaltung.
Aus dem Umstand, dass es vor dem Haus der Kl. in der M. Straße außer Straßenbäumen, die im Eigentum des Bekl. stehen, keine vergleichbar wurzelnden Pflanzen gibt, folgt, dass die Ursache der Wurzelverwachsungen eben diese Straßenbäume sein müssen. Auf den im Termin überreichten Fotos ist unmittelbar rechts neben der Einfahrt zum Haus der Kl. ein begrünter Baum (Linde) zu erkennen. Darauf, wie lange der weitere, links neben der Einfahrt befindliche und abgesägte Baum noch wurzeln konnte, kommt es deshalb nicht an. Die Kausalität ergibt sich nach den hier anzuwendenden Grundsätzen des Anscheinsbeweises. Dieser Beweis gilt als erbracht, wenn im Einzelfall ein „typischer“ Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren. Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, sofern der Gegner Tatsachen behauptet und beweisen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden (atypischen) Ablaufs ergibt (vgl. Musielak/Voit/Foerste, ZPO § 286 Rn. 23, beck-online). Ausgehend von der Tatsache, dass sich nur wenige Meter von der verwurzelten Rohrleitung eine grüne Linde befindet, die dort auch schon einige Jahre steht, folgt die Annahme, dass der aufgetretene Schaden typischerweise von diesem Baum oder den anderen auf der Straße befindlichen verursacht worden ist. Die Annahme, dass Birken- bzw. Efeuwurzeln aus dem weit entfernten Innenhof unterhalb des Gebäudekellers bzw. des Gebäudefundaments in den Bereich unterhalb der Straße hineinwachsen und dort Rohre erreicht haben könnten, ist lebensfremd. Anders als der Bekl. angibt, liegen auch keine Fotos vor, die Hofbewuchs „in der Nähe der Schadensstelle“ belegen.
Anders als der Bekl. meint, war die Kl. nicht zur Duldung der Störung verpflichtet. Das folgt nicht aus § 16 Abs. 3 BerlStrG. Die Vorschrift sieht vor, dass Bepflanzungen der Straßen, insbesondere mit Bäumen, grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen sind (S. 1). Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden (S. 2). Eingriffe von ihrer Seite bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde und der für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen zuständigen Stelle.
Nach richtiger Auffassung ordnet die Vorschrift die Duldungspflicht nur beschränkt auf solche von Straßenbepflanzungen ausgehenden Einwirkungen an, die mit Rücksicht auf das Wachstum von Bäumen an Straßen auch in Ansehung durchzuführender Pflegemaßnahmen unvermeidbar vegetationstypisch sind. Das betrifft z. B. Einwirkungen wie Verschattung, Laubwurf, Astabfall und allgemeines, grundstücksübergreifendes Wurzelwachstum. Demgegenüber ist nicht anzunehmen, dass die Norm zugleich Duldungspflichten für solche Einwirkungen anordnet, die im Fall ihres Auftretens fachgerechte Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen am Bewuchs auslösen. Wie sich aus der Entscheidung BGH, Urteil vom 24.8.2017 - III ZR 574/16 - ergibt, wird die Beobachtung von Wurzelwuchs in Abwasseranlagen hinein als verkehrssicherungspflichtige Maßnahme angesehen. Zwar geht es im Streitfall nicht um die Haftung aus schuldhafter Verletzung solcher Verkehrssicherungspflichten. Der Entscheidungsinhalt ist für den Streitfall allerdings insoweit maßgeblich, als der Wurzeleinwuchs nicht schlechthin, wie Schatten- und Laubwurf, vom Grundstückseigentümer hinzunehmen ist, sondern Prävention und die Beseitigung von die Grundstücksnutzung beeinträchtigenden Wuchserscheinungen zu erfolgen haben. Das führt sodann zu der Erkenntnis, dass solche Erscheinungen dann offenbar aber gerade nicht vom Eigentümer geduldet werden müssen. Andernfalls wäre kaum zu begründen, dass mit Rücksicht auf Wurzelwuchs Verkehrssicherungspflichten entstehen können.
Eigentümer, die Beeinträchtigungen vorstehender Art selbst beseitigen, können vom nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterlassungspflichtigen Störer Ersatz der zur Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 f. m.w.N.).
Der Kl. steht deshalb gegenüber dem Bekl. der Anspruch auf Ersatz der von den Berliner Wasserbetrieben für die wurzelbedingte Sanierung der Abwasserleitung in Rechnung gestellten Kosten zu. Der Bekl. ist zur Zahlung in Höhe des durch die Kl. bereits beglichenen Rechnungsbetrages (3.225 €) und in Höhe des Restbetrages (5.301,47 €) zur Freistellung zzgl. entstandener Verzugszinsen verpflichtet.
Der Zinssatzsatz richtet sich nach § 288 Abs. 1 BGB. 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß Abs. 2 kann die Kl. nicht beanspruchen, weil es sich um einen Entgeltforderung i.S.d. Norm handelt.
II. Klageantrag zu 3.
Der Bekl. hat ferner gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB die Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden zu ersetzen. Ausgehend vom sich nach dem Rechnungsbetrag aus Anlage K7a richtenden, zutreffenden Gegenstandswert (bis 9.000 €) ergibt sich ein zu ersetzender Schaden in Höhe von:
GeschäftsG 1,3 659,10 €
Pauschale 20,00 €
Zwischensumme 679,10 €
USt 129,03 €
Gesamtsumme 808,13 €
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Grundstückseigentümer darf nach § 910 BGB Baumwurzeln, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden. Der Eigentümer eines derart „übergriffigen“ Baumes ist daneben auch als Störer nach § 1004 BGB anzusehen, gegen den Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden können (BGH GE 2004, 177). Diese Grundsätze gelten auch für Straßenbäume. Das Landgericht Berlin hat deshalb konsequenterweise das Land Berlin als Eigentümer eines Straßenbaumes dazu verurteilt, einem Anlieger, in dessen Entwässerungsrohre Straßenbaumwurzeln eingewachsen waren, die Kosten der Verstopfungsbeseitigung zu ersetzen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Hauseigentümerin hatte die Berliner Wasserbetriebe mit Instandsetzungsarbeiten am Regenwasserentwässerungssystem beauftragt. Dabei wurde festgestellt, dass das Abflussrohr mit Wurzelwerk eines nur wenige Meter entfernten Straßenbaumes zugewachsen war. Die Klägerin verlangte vom Land Berlin Erstattung bzw. Freistellung der Gesamtkosten von über 8.500 €. Das Land Berlin als Beklagter meinte, die Klägerin sei nach dem Straßengesetz zur Duldung verpflichtet, und es sei nicht Störer.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin gab der Klage statt, da ein Anspruch auf Zahlung und Freistellung aus §§ 1004, 812 BGB bestehe. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Wurzeln des Straßenbaumes in den Hausanschlusskanal eingewachsen, und dass die Reparaturkosten nur dadurch entstanden seien. Die Klägerin sei auch nicht nach dem Berliner Straßengesetz zur Duldung der Störung verpflichtet, denn § 16 regele nur, dass unvermeidbare vegetationstypische Einwirkungen wie Verschattung, Laubwurf, Astabfall oder allgemeines grundstücksübergreifendes Wurzelwachstum zu dulden sei, nicht jedoch Einwirkungen, die zu Schäden führen.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Angaben der Einsenderin ist Berufung eingelegt worden, die allerdings kaum Erfolg haben dürfte. Der BGH (V ZR 136/11, GE 2012, 480) hatte in einem vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden:
„Die Kl. ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in E. Vor dem Grundstück steht ein von der beklagten Stadt gepflanzter und unterhaltener Baum. Dessen Wurzeln waren in den Hausanschlusskanal der Kl. eingewachsen und hatten diesen beschädigt. Die Kl. ließ die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen und erhielt dafür von der Versicherung der Bekl. einen Ausgleichsbetrag. Mit ihrer Klage hat sie einen weiteren Betrag von zuletzt 2.971,49 € nebst Zinsen verlangt.“
Die beklagte Stadt wurde verurteilt:
„Der Kl. stand nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Bekl. ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Wurzeln eingetretenen Beeinträchtigung zu. Der Anspruch umfasste die Wiederherstellung des beschädigten Kanals, da die Entfernung der Wurzeln zu dessen Zerstörung geführt hatte (st. Senatsrspr., siehe nur Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 m.w.N.).“
Im vom BGH entschiedenen Fall hatte die Eigentümerin den Schaden selbst beseitigt und einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. In Berlin ist das nicht möglich, da die Wasserbetriebe die Reparatur in Eigenregie durchführen. Dann hat, wie der BGH ebenfalls ausführt, der Eigentümer einen Anspruch auf Kostenerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung.