Haftung für Schäden durch herabgefallene Äste eines Baumes
BGB §§ 241, 311, 823
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Parkplatzbetreibers.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht gegenüber der Bekl. zu 2) Schadensersatzansprüche geltend, nachdem das von der Kl. auf dem Gelände der Bekl. zu 2) abgestellte Fahrzeug von einem herabfallenden Ast beschädigt wurde.
Die Bekl. zu 2) betreibt auf dem Grundstück der Liegenschaft, H.-straße …, einen Supermarkt. Dieses Grundstück ist in zwei Teilbereiche aufgeteilt, wobei an den von der Bekl. zu 2) betriebenen Supermarkt nebst Parkplatz ein Teilbereich angrenzt, auf dem sich Pappeln befinden.
Am 18.2.2022 kaufte die Kl. bei der Bekl. zu 2) ein. Die Kl. stellte das von ihr gefahrene Fahrzeug, Typ C., T., auf dem Parkplatz der Bekl. zu 2) ab, welcher für Kunden des Supermarktes als Parkfläche ausgewiesen ist.
Nachdem die Kl. ihren Einkauf beendet hatte, bemerkte sie, dass das Fahrzeug durch einen herabgefallenen Ast beschädigt worden war. Gemeinsam mit dem Leiter des Supermarktes sowie einem weiteren Angestellten wurde sodann eine Schadensmeldung aufgenommen. Die Kl. ließ in der Folge von der Firma K. einen Kostenvoranschlag erstellen. Der Kostenvoranschlag weist einen Reparaturschaden i.H.v. 4.157,55 € netto aus.
Mit Schreiben vom 24.2.2022 wies die Haftpflichtversicherung der Bekl. zu 2) Ansprüche der Kl. zurück. Nachdem die Kl. ihre Ansprüche über ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Haftpflichtversicherung der Bekl. zu 2) geltend machte, wies diese Ansprüche der Kl. mit Schreiben vom 2.3.2022 erneut zurück.
Die Kl. behauptet, der den Schaden aufnehmende Zeuge S. X., ein Mitarbeiter der Bekl. zu 2), habe erklärt, dass die streitgegenständlichen Bäume, von welchen der Ast abgebrochen ist, jahrelang nicht beachtet worden seien. Er habe bereits mehrfach erfolglos darauf hingewiesen, dass die Bäume beschnitten werden müssten.
Sie ist der Ansicht, die Bekl. zu 2) habe gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie die Bäume auf ihrem Gelände nicht oder jedenfalls nicht ausreichend auf deren Stand- und Bruchsicherheit untersucht habe, um Schäden an Personen und Sachen zu verhindern, welche den von ihr eröffneten öffentlichen Bereich, einschließlich des Besucherparkplatzes, nutzen. Die Gefahr des Abbruches von Totholz wäre im Rahmen einer ordnungsgemäßen Baumkontrolle aufgefallen.
Die Kl. verfolgte die Erstattung des im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Reparaturschadens nebst einer Unfallnebenkostenpauschale i.H.v. 25 € mit der hiesigen Klage zunächst gegenüber der Bekl. zu 1) weiter. Nachdem sie mit Schriftsatz der Bekl. vom 15.8.2022 darauf hingewiesen wurde, dass Betreiberin der streitgegenständlichen Parkfläche nicht die Bekl. zu 1) ist, sondern die Bekl. zu 2), hat die Kl. mit Schriftsatz vom 7.11.2022 die Klage gegenüber der Bekl. zu 1) zurückgenommen und gegen die Bekl. zu 2) erhoben. Die Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu 1) und zu 2) haben dem Parteiwechsel zugestimmt.
Die Kl. beantragt nunmehr sinngemäß, die Bekl. zu 2) zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 4.182,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2022 zu zahlen, die Bekl. zu 2) zu verurteilen, an sie außerprozessuale Rechtsanwaltskosten i.H.v. 540,50 € zu zahlen.
Die Bekl. zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Bekl. zu 2) bestreitet die Eigentümerstellung der Kl. im Hinblick auf das beschädigte Fahrzeug mit Nichtwissen.
Sie behauptet, Eigentümer der gesamten Verkehrsfläche nebst den darauf befindlichen Bäumen sei der Streithelfer, Herr Y. E. Die M. sei Pächterin des Teilbereichs des Grundstücks, auf welchem sich die Parkplätze befinden. Der Bereich, auf welchem sich die Pappeln befinden, sei nicht verpachtet. Zwischen der G., der Rechtsvorgängerin der Firma M. und der N., der Rechtsvorgängerin der Bekl. zu 2), sei im Jahre 1988 ein Mietvertrag über die streitgegenständliche Fläche abgeschlossen worden. Ausweislich des abgeschlossenen Mietvertrages seien keine Verkehrssicherungspflichten betreffend der streitgegenständlichen Pappeln auf die Bekl. zu 2) übertragen worden. Dementsprechend sei die Bekl. zu 2) auch für die streitgegenständlichen Bäume nicht verkehrssicherungspflichtig.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Bekl. zu 2) verkehrssicherungspflichtig sei, sei ihr ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen. Es habe keinerlei Anzeichen für einen Astabbruch gegeben. Krankheitsanzeichen der Bäume seien nicht festzustellen gewesen. Die Bäume seien äußerlich gesund gewesen. Ursächlich für das Herabfallen des Astes seien vielmehr am streitgegenständlichen Tag herrschende Windgeschwindigkeiten von bis zu 11 Beaufort gewesen.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2022 verkündete die Bekl. zu 2) Herrn Y. E. den Streit. Dieser trat mit Schriftsatz vom 27.4.2023 dem Rechtsstreit auf Seiten des Bekl. zu 2) bei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der durchgeführte Bekl.wechsel jedenfalls sachdienlich und damit zulässig, § 263 ZPO. Denn der Bekl.wechsel führte dazu, dass ein weiterer Rechtsstreit gegen die Bekl. zu 2) vermieden wurde. Darüber hinaus war der Streitgegenstand identisch.
Die Klage ist allerdings unbegründet. Dabei hat das Gericht zwar keinen Anlass gesehen, an der Aktivlegitimation der Kl. zu zweifeln, da insoweit zugunsten der Kl. bereits § 1006 BGB einschlägig ist. Die Kl. übte unstreitig im Zeitpunkt des Unfallgeschehens den Besitz über das streitgegenständliche Fahrzeug aus. Das pauschale Bestreiten der Bekl. zu 2) der Eigentumsstellung mit Nichtwissen verfängt insoweit im Ergebnis nicht.
Der Kl. steht gleichwohl unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Bekl. zu 2) zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Bekl. zu 2) betreffend der streitgegenständlichen Pappeln.
Zutreffend weist die Kl. im Ausgangspunkt darauf hin, dass eine Haftung der Bekl. zu 2) nicht lediglich aus Deliktsrecht in Betracht kommt, sondern grundsätzlich auch aus § 280 Abs. 1 BGB. Die insoweit in Frage stehenden vertraglichen Schutzpflichten entsprechen inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, weshalb die hierzu entwickelten Grundsätze anwendbar sind (BGH, NJW 2008, 3778; OLG München, Urteil vom 3. Februar 2009 - 5 U 5270/0).
Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. OLG München, Urteil vom 3.2.2009 - 5 U 5270/08 mit Verweis auf BGH, VersR 2002, 247; BGH, NJW-RR 2005, 251 = VersR 2005, 279; BGH, NJW 2008, 3775). Die Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, ohne dass jede Schädigung ausgeschlossen werden müsste. Haftungsbegründend wird eine Gefahr dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Sachnutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind, ist in geeigneter und angemessener Weise zu begegnen (BGH, NJW 2008, 3778; NJW 2008, 3775).
Zu den von einem Grundstück ausgehenden Gefahren, vor denen Dritte zu schützen sind, gehören auch Bäume, die infolge Durchmorschung oder Windbruch umzustürzen drohen (vgl. BeckOGK/Spindler, BGB § 823 Rn. 468). Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat dafür zu sorgen, dass der dort vorhandene Baumbestand im Rahmen des Zumutbaren und nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist, soweit davon Gefahr für Dritte ausgeht, z. B. bei Verkehrswegen zugeordneten Bäumen (vgl. AG Bremen, Urteil vom 20.4.2007 - 7 C 1/07 - m.w.N.).
Voraussetzung für eine Haftung aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist in jedem Fall, dass die in Anspruch genommene Person tatsächlich auch Adressat eben dieser Verkehrssicherungspflicht ist. Die Verantwortlichkeit für gefährliche Sachen lässt sich grundsätzlich unter Rückgriff auf den in den §§ 833, 836 - 838 BGB zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken bestimmen. Adressat ist hiernach nicht automatisch der Eigentümer einer Sache, sondern derjenige, der die Bestimmungsmacht über sie innehat (HK-BGB/Ansgar Staudinger, 11. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 68 m.w.N.). Derjenige, der die Gefahrenquelle geschaffen hat oder diese beherrscht, ist für die Einhaltung der daraus fließenden Verkehrspflichten verantwortlich. Auf die sachenrechtliche Lage kommt es nicht an, sondern auf die tatsächlich mögliche Einwirkung auf die Gefahrenquelle und ihre Zuordnung hinsichtlich Kosten und Nutzen (vgl. BeckOGK/Spindler, BGB § 823 Rn. 432). Der Verpflichtete muss für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich sein und in der Lage sein, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Bekl. zu 2) vorliegend nicht die Adressatin der in Frage stehenden Verkehrssicherungspflicht.
Unstreitig teilt sich die hier streitgegenständliche Verkehrsfläche in zwei Teile auf. Dabei handelt es sich zum einen um den Teil, auf dem die Bekl. zu 2) den Supermarkt betreibt und zu diesem Zweck ihren Kunden Parkplätze zur Verfügung stellt. Zum anderen handelt es sich um den Teil, auf dem die Pappeln befindlich sind, von denen ein Ast abgebrochen ist. Dass die Bekl. zu 2) hinsichtlich des Grundstücksteils, auf dem sich die Pappeln befinden, die Bestimmungsmacht hat und tatsächlich die Möglichkeit der Einwirkung auf die von den Bäumen ausgehenden Gefahren besteht, hat die Kl. noch nicht einmal behauptet.
Sie trägt insoweit vielmehr vor, die Verkehrssicherungspflicht der Bekl. zu 2) betreffend des streitgegenständlichen Grundstücksbereichs ergäbe sich einzig und alleine und originär aufgrund des Umstandes, dass die Bekl. zu 2) für den von ihr betriebenen Betrieb die gegenständliche Fläche wissentlich und willentlich zur Betreibung ihres Geschäftes dem allgemein zugänglichen Publikumsverkehr eröffnet habe. Mit der Eröffnung des gegenständlichen Parkplatzbereiches für ihre Zwecke habe die Bekl. zu 2) eine Gefahrenlage geschaffen.
Dies verfängt im Ergebnis indes nicht. Denn die - hier realisierte Gefahr - geht vorliegend nicht von dem von der Bekl. zu 2) betriebenen Parkplatz aus, sondern von den Bäumen auf dem angrenzenden Grundstücksteil. Eine Sachherrschaft der Bekl. zu 2) ist insoweit indes nicht ersichtlich. Dass und in welcher Weise die Bekl. zu 2) auf die von diesem Grundstücksteil ausgehenden Gefahren Einfluss nehmen konnte, hat die Kl. auch in Anbetracht des Vortrages in der Klageerwiderung vom 15.8.2022 betreffend der vertraglichen Verhältnisse der Beteiligten nicht näher dargelegt. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, welche Möglichkeiten die Bekl. zu 2) gehabt haben soll, um ein Herabstürzen des Astes zu verhindern. Die Gefahr, die von den Bäumen auf dem angrenzenden Grundstücksteil ausging, hat die Bekl. zu 2) nicht beherrscht. Die Bekl. zu 2) hätte keinesfalls ohne Einverständnis des Streithelfers auf die Pappeln einwirken dürfen. Durch die Beschädigungen am Fahrzeug der Kl. hat sich daher auch keine Gefahr realisiert, die die Bekl. zu 2) als Betreiberin der Parkfläche geschaffen oder eröffnet hat. Adressat der hier in Frage stehenden Verkehrssicherungspflicht ist daher vorliegend der Streithelfer, nicht die Bekl. zu 2).
Ob die Bekl. zu 2) vorliegend eine ordnungsgemäße Kontrolle der Bäume vorgenommen hat, bedarf daher keiner Entscheidung, da sie bereits nicht Adressatin der Verkehrssicherungspflicht war.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2023 beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Das Gericht hat insoweit lediglich zu erkennen gegeben, inwieweit es die zwischen den Parteien streitige Frage der Adressatenstellung der Verkehrssicherungspflicht beurteilt. Es handelt sich erkennbar nicht um einen Aspekt, den die Parteien übersehen haben oder für unerheblich gehalten haben. Eine weitergehende Stellungnahmemöglichkeit war daher nicht erforderlich. […]
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn von den auf dem Grundstück stehenden Bäumen herabfallende Äste Kundenfahrzeuge beschädigen, kommt eine Haftung des Eigentümers des Grundstücks und/oder des Betreibers des Kundenparkplatzes in Betracht. Wie aber ist die Rechtslage, wenn Äste von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Baum das Kundenfahrzeug beschädigen? Haftet der Parkplatzbetreiber dann ebenfalls? Nein, meint das Amtsgericht Köln unter Hinweis auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2008.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte betreibt einen Supermarkt auf einem Grundstück, auf dem ein Teil für Kundenparkplätze ausgewiesen ist. Neben dem Parkplatz befindet sich ein Nachbargrundstück, auf dem sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze Pappeln befinden. Nachdem die Klägerin am 18. Februar 2022 den Einkauf beendet hatte, kehrte sie zu ihrem auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeug zurück und bemerkte, dass ein von den Pappeln herabgefallener Ast das Auto beschädigt hatte. Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten entsprechend einem Kostenvoranschlag Schadensersatz in Höhe von rd. 4.200 €.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab, weil der Klägerin „unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt“ ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustünde. Im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB (Verletzung der Schutzpflicht aus einem Schuldverhältnis) seien nach der Rechtsprechung des BGH die zu den Verkehrssicherungspflichten entwickelten Grundsätze des § 823 Abs. 1 BGB (Haftung für unerlaubte Handlungen) entsprechend anwendbar, so dass im Ergebnis nur derjenige in Anspruch genommen werden könne, der auch Adressat der Verkehrssicherungspflicht sei. Das sei hier nicht die Beklagte, weil die Bäume auf dem Nachbargrundstück und nicht auf dem von ihr betriebenen Parkplatz stünden.
Weil auch eine Einwirkung auf die Bäume etwa zum Beschneiden ohne Einwilligung des Nachbareigentümers nicht möglich gewesen sei, komme eine Schadensersatzpflicht nicht in Betracht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
So kann es einem gehen: Auto beschädigt, aber niemand haftet für den Schaden. Wirklich nicht? Das Amtsgericht bemüht eine BGH-Entscheidung vom 9. September 2008 (VI ZR 279/06 - juris) zur Bestimmung von Verkehrssicherungspflichten, die ihrem Inhalt nach auch vertraglichen Schutzpflichten entsprechen können, so dass die hierzu entwickelten Grundsätze anwendbar seien.
Es fällt etwas schwer, aus dieser Entscheidung etwas für den vorliegenden Fall ableiten zu können, betraf der BGH-Fall doch ein vom Arbeitgeber veranstaltetes Betriebsfest, in dessen Verlauf eine geführte Tour mit Quads stattfand, bei der sich eine unbehelmte Teilnehmerin infolge eines Sturzes zahlreiche Kopfverletzungen zuzog. Wie dem auch sei, hier dürfte eine ganz andere Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, nämlich ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Denn bereits während einer Vertragsanbahnung besteht die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 311 Rn. 29).
Nach dem Vortrag der Klägerin hat ein den Schaden aufnehmender Mitarbeiter der Beklagten erklärt, bereits in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen zu haben, dass die Äste der Bäume auf dem Nachbargrundstück beschnitten werden müssten. Wenn diese Erklärung der Beklagten zugerechnet werden müsste (was der mitgeteilte Sachverhalt nicht eindeutig ergibt), dann wäre sie verpflichtet gewesen, die Nutzer des Parkplatzes in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass wegen des Zustandes der Bäume auf dem Nachbargrundstück die Gefahr herabstürzender Äste bestünde: Niemand hätte dann sein Fahrzeug in der Nähe der Bäume abgestellt, und wenn doch, dann wäre er für den etwaigen Schaden mitverantwortlich. Diesem Vortrag hätte das Amtsgericht nachgehen müssen.