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Haftung des Vermieters wegen verbotener Eigenmacht

AG Schöneberg6 C 276/1814.08.2019GE 2019, 1245

BGB §§ 249, 280, 535, 823, 858

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nimmt der Vermieter die Mieträume während der Abwesenheit des Mieters unerlaubt in Besitz, haftet er für den Verlust und die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt vom Bekl. Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Kl., der Porzellan sammelte und eine Tischlerlehre absolviert, ohne sie abzuschließen, baute sich mit Nut und Feder sowie Schlitzen und Zapfen ein 2,50 m x 2 m großes Hochbett aus massiver, skandinavischer Fichte mit einer Umrandung aus Tannenholz. Außerdem baute er sich ein Regalsystem mit einer Größe von 3 m x 3 m aus 25er Birke Multiplex mit insgesamt 8 Regalböden. Links und rechts nahm er Eschenholzpaneele. Die drei Regalböden in der Mitte gestaltete er als Bögen aus Resopal-Vogelaugenahorn. In der Küche errichtete er eine 2 m x 2 m große Zwischendecke aus Sperrholz, auf der der Kl. unter anderem Kartons mit Meißner Porzellan lagerte. Er besaß in seiner Wohnung zwei Biedermeierstühle, bei denen die Lederpolster aufgerissen waren.

Am 2. Oktober 2017 wurde der Bekl. stationär im Auguste-Viktoria-Krankenhaus aufgenommen.

Am 13. Oktober 2018 sollte aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 31. Juli 2017 - 5 C 96/17 - die Zwangsvollstreckung betrieben werden, mit dem der Kl. verurteilt worden ist, dem Bekl. und einer Begleitperson in Gestalt eines Architekten/Architektin in der Zeit von 8.00 Uhr vormittags bis 17.00 Uhr nachmittags an einem Werktag Zugang zu seiner Mietwohnung zu gewähren. Die zuständige Gerichtsvollzieherin erschien mit einem Schlosser und einer Zeugin. Der Bekl. und seine Prozessbevollmächtigte waren anwesend.

Als der Kl. am 8. Dezember 2017 aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen wurde, konnte er die Wohnungstür mit seinem Schlüssel nicht öffnen. Das Wohnungstürschloss war ausgetauscht. Durch den Briefschlitz erkannte der Kl., dass die Wohnung leer war und Handwerkerutensilien dort lagerten. Am Klingelschild neben der Wohnungstür war ein anderer Name angebracht. Auf telefonische Nachfrage teilte die Hausverwaltung dem Bekl. mit, dass die Wohnung an eine andere Person vermietet worden sei.

Vom 8. bis 30. Dezember 2017 übernachtete der Kl. in einem Hotel, wofür Kosten in Höhe von 742,49 € entstanden.

Der Kl. erwirkte vor dem Amtsgericht Schöneberg - 17 C 193/17 - am 11. Dezember 2017 eine einstweilige Verfügung gegen den Bekl., mit der dem Bekl. aufgegeben wurde, die Wohnung an den Kl. herauszugeben und es zu unterlassen, den unmittelbaren Besitz an der Wohnung einem Dritten einzuräumen. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung scheiterte, weil der Bekl. den Besitz bereits einem Dritten übertragen hatte.

Der Bekl. sprach am 3. Januar 2018 die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung gegenüber dem Kl. aus und begründete diese mit einem angeblichen Stromdiebstahl des Kl. vom Dachboden und der Lagerung von Hausrat und Müll/Unrat auf dem Dachboden.

Der Kl. forderte von dem Bekl. Schadensersatz für nicht mehr vorhandene oder zerstörte Möbel. Ferner machte er die Hotelkosten geltend sowie Taxikosten in Höhe von 252,10 €, weil er sich nach einer Hüftoperation nur auf zwei Krücken fortbewegen konnte. Ende Oktober 2018 verlangte der Kl. von dem Bekl. zudem ein Schmerzensgeld von 5.000 €.

Der Kl. behauptet, die Wohnungstür sei am 2. Oktober 2017 von der Feuerwehr geöffnet und nach dem Einsatz gesichert worden. Er sei am 8. Dezember 2017 aus dem Krankenhaus entlassen worden. Einen Tag nach seiner Einlieferung habe der Bekl. ihn auf der Station angerufen und gesagt, die Wohnungstür sei ungesichert. Er habe den Bekl. gebeten, die Wohnungstür zu sichern und ihm gesagt, dass er zwei Operationen vor sich habe und etwa 8-9 Wochen weg sein werde.

Der Kl. behauptet weiter, es habe Wochen gedauert, bis er einen Schlüssel zu den Sachen erhalten habe, die der Bekl. im Keller habe einlagern lassen. Aufgrund von dort herrschender Feuchtigkeit sei der aufbewahrte Hausrat zerstört oder so stark beschädigt, dass er unbrauchbar sei. Sein gebautes Regalsystem, das Hochbett und die Zwischendecke aus der Küche seien zerstört. Die Anschaffungspreise betrügen für das Regalsystem 3.000 €, für das Hochbett 3.500 € und die Zwischendecke 1.200 €. Nicht auffindbar oder zerstört seien folgende Möbel aus seiner Wohnung:

Kiefernschrank mit einer Größe von 2,50 x 2 x 0,60 m, Zeitwert von 400 €; Vertiko, Antiquität 19. Jahrhundert, 1,50 x 2 m, Wiederbeschaffungswert: 600 €;

2 Biedermeierstühle, Wiederbeschaffungswert: 500 €; Ledersofa, 3-Sitzer, etwa 1960, gut erhalten und gepflegt, Zeitwert: 400 €; Vitrine mit Buffetaufsatz, etwa 1880, Gründerzeit, sehr guter Zustand, Wert: 800 €; Küchenschrank, Kiefer, abgebeizt, Zeitwert: 300 €; Kühlschrank mit Gefrierschrank, angeschafft 2017 für 600 €, Wiederbeschaffungspreis: 600 €; Alt-Berliner Küchentisch, Wiederbeschaffungspreis: 500 €.

Ferner habe er in der Wohnung ein M. Rennrad aus dem Jahr 1960 im Restaurationsstadium, Tour de France-Rad, graviert, mit kompletter Originalausstattung zu einem geschätzten Wiederbeschaffungspreis von 1.200 € gehabt und ein restauriertes Fahrrad Cruiser mit Scheibenbremsen, Ledersattel, goldfarben mit einem geschätzten Wiederbeschaffungswert von 1.500 €. Sämtliche Gegenstände hätte der Bekl. selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte entsorgt.

Ferner trägt der Kl. vor, die vom Bekl. beschriebene Außentoilette gehöre zu der Wohnung unter seiner Wohnung. Er habe laufend Strom bezogen und bezahlt und reicht zum Beweis ein Schreiben der Firma V. vom 19.2.2019 für die streitgegenständliche Wohnung ein und behauptet, der „spätere“ Mieter sei nie in die Wohnung eingezogen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 hat die Prozessbevollmächtigte des Bekl. keinen Antrag gestellt. Auf Antrag des Kl. ist der Bekl. durch ein am 6. März 2019 verkündetes Versäumnisurteil verurteilt worden, an den Kl. 15.494,59 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € für den Entzug des Mietbesitzes an der Wohnung zu zahlen. Ferner ist festgestellt worden, dass der Bekl. dem Kl. sämtliche weiteren Schäden zu erstatten hat, die aus der Räumung der Wohnung entstehen werden. Gegen das ihm am 11. März 2019 zugestellte Versäumnisurteil hat der Bekl. eingehend bei Gericht am 25. März 2019 Einspruch eingelegt.

Der Bekl. behauptet, bei dem Zwangsvollstreckungstermin sei festgestellt worden, dass die Wohnungstür aufgebrochen war. Er sei davon ausgegangen, der Kl. habe die Wohnung endgültig aufgegeben. Der gesamte Zustand der Wohnung habe darauf hingedeutet, dass der Bekl. nicht wiederkomme. Ein unerträglicher Gestank sei aus der Wohnung gedrungen, der von Urin und Fäkalien, die in offenen Eimern, Gläsern und Flaschen überall in der Wohnung standen, stammte. Im Wohnraum und der Küche seien Berge von Müll und verdorbenen Lebensmitteln gewesen. Die Küche sei nicht mehr erkennbar und nicht betretbar gewesen. Es habe keinen Strom gegeben mit Ausnahme eines Kabels, das zum Dachboden führte. Später behauptete der Bekl., der Kl. habe monatliche Abschläge von 35 € an Vattenfall gezahlt, was zu wenig sei, um die Wohnung mit einem Heizlüfter zu beheizen. Die mitvermietete Außentoilette sei nicht abgeschlossen und ihre Toilettenschlüssel bis zum Rand mit Taubenkot gefüllt gewesen. Er habe am 13. Oktober 2017 die Wohnung mit einem Schloss gesichert und am 14. Oktober 2017 das Unternehmen L. mit der Säuberung und Beräumung der Wohnung beauftragt. Die für das Unternehmen L. tätigen Arbeiter hätten nach einer kurzen Besichtigung der Wohnung beschlossen, den Auftrag mit Schutzanzügen und Atemmasken durchzuführen. Sie hätten sorgfältig noch vorhandene Wertsachen separiert, vornehmlich Porzellanfiguren und Vasen sowie technische Geräte. Keiner habe Fahrräder in der Wohnung gesehen. Das Hochbett sei mit Fäkalien übersät gewesen. Das Sofa sei infolge Feuchtigkeit mit Schimmel befallen und unbrauchbar gewesen. Der vorhandene Ofen sei von Mobiliar, leeren Kisten und Unrat verdeckt und nicht funktionsfähig gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich Dritte Zugang zur Wohnung verschafft hätten. Schon am 16. Oktober 2017 habe er die Wohnung an den Mieter T. vermietet.

Der Bekl. meint, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kl. die im Keller im 1. Quergebäude befindlichen persönlichen Wertgegenstände und Möbel nicht abtransportiere.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1, 249 BGB in Höhe von 14.500 € für Möbel, 742,49 € für Hotelkosten und 252,10 € für Taxifahrten sowie einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € aus §§ 823, 253 BGB.

I. Der Bekl. ist durch die nicht durch einen Vollstreckungstitel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen gemäß § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 und 2 BGB dem Kl. verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09 -). Die Inbesitznahme der Wohnung durch den Bekl. erfolgte ohne Vollstreckungstitel, denn durch das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 31. Juli 2017 - 5 C 96/17 - war dem Bekl. nur der Zugang zu der Wohnung gestattet, nicht aber auch deren Inbesitznahme und Räumung.

Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Bekl. stellen eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB dar, für deren Folgen der Bekl. verschuldensunabhängig nach § 231 BGB haftet (BGH, Senatsurteile vom 6. Juli 1977 - VIII ZR 277/75, WM 1977,1126, unter II2; vom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, WuM 2003, 708, unter III; BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09 -, Rn. 9, juris).

Der Bekl. durfte nicht davon ausgehen, dass der Kl. die Wohnung endgültig aufgegeben hat. Allein die Tatsache, dass sich der Bekl. in dem Verfahren 5 C 96/17 nicht verteidigt und auch auf das Versäumnisurteil nicht reagiert hat, bedeutete nicht, dass er die Wohnung nicht weiter nutzt. Vielmehr sprachen gegen die Aufgabe der Wohnung die pünktlichen und vollständigen monatlichen Mietzahlungen, denn der Bekl. hat die Miete sogar noch zu einem Zeitpunkt erhalten und vereinnahmt, als er die Wohnung bereits geräumt hatte. Selbst eine, das Vorbringen des Bekl. als wahr unterstellt, aufgebrochene Wohnungstür besagt nicht, dass der Mieter seine Wohnung aufgegeben hat. Vielmehr spricht eine aufgebrochene Tür gegen eine freiwillige Aufgabe und nur für einen gewaltsamen Zutritt Dritter zur Wohnung. Der Bekl. konnte auf eine endgültige Besitzaufgabe auch nicht daraus schließen, dass der Kl. seit dem 2. Oktober 2017 ortsabwesend war, auch wenn der Bekl. von dem Krankenhausaufenthalt des Kl. nichts gewusst haben will. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, sich ständig in der angemieteten Wohnung aufzuhalten. Eine wochenlange Ortsabwesenheit beispielsweise wegen Urlaubs, eines Krankenhausaufenthalts oder eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts lässt das Besitzrecht des Mieters nicht entfallen und bietet keinen Anhaltspunkt für eine Besitzaufgabe. Hier hat der Kl. durch die Aufenthaltsbescheinigungen des Auguste-Viktoria-Krankenhauses nachgewiesen, dass er vom 2. bis 25. Oktober 2017 und vom 13. November bis 8. Dezember 2017 stationär behandelt wurde und glaubhaft bei seiner Anhörung versichert, in den drei Wochen dazwischen in einer Pflegeeinrichtung gewesen zu sein, weil ihm das entzündete künstliche Hüftgelenk herausgenommen worden war und die Entzündung vor dem Einsetzen eines neuen Gelenks abklingen musste. Selbst der von dem Bekl. behauptete Zustand der Wohnung am 13. Oktober 2017, sofern man diesen als zutreffend unterstellt, berechtigte ihn nicht zu der Annahme, der Kl. habe seine Wohnung endgültig aufgegeben. Denn der Bekl. trägt selbst vor, dass noch Gegenstände von Wert in der Wohnung gewesen seien, die eindeutig gegen eine Besitzaufgabe sprechen. Offensichtlich unrichtig ist die Behauptung des Bekl., die Wohnung sei ohne Strom gewesen. Dass für die Wohnung zwischen dem Kl. und Vattenfall ein Stromversorgungsvertrag bestanden hat, hat der Kl. durch die Vorlage des Schreibens vom 19. Februar 2019 nachgewiesen. Dass bei Betätigen des Lichtschalters im Flur kein Licht anging (so die Prozessbevollmächtigte des Bekl. im Termin am 10. Juli 2019), besagt nicht, dass die Wohnung ohne Strom war, sondern nur, dass an die entsprechende Leitung entweder keine Beleuchtungsquelle angeschlossen war oder die Glühbirne oder der Lichtschalter defekt gewesen sind.

Der von dem Kl. geltend gemachte Schadensersatz ist auch der Höhe nach begründet. Insbesondere trifft nicht den Kl. für das Vorhandensein, den Zustand und die sonstigen wertbildenden Merkmale der zum Zeitpunkt der Räumung in der Wohnung befindlichen Gegenstände die Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr hat die eigenmächtige Räumung der Wohnung durch den Bekl. zu einer Umkehr der Beweislast geführt.

Übt ein Vermieter - wie hier - im Wege einer sog. „kalten Räumung“ durch eigenmächtige Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat eine verbotene Selbsthilfe aus, ist er dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Von seiner Ersatzpflicht wird dabei insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung des hierbei in Besitz genommenen Hausrats und der sonst in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter trifft mit seiner Inbesitznahme zugleich eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht (Senatsurteil vom 1. Oktober 2003, aaO.; Sternel, aaO., Rn. XIII 26; Horst, aaO., S. 142; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1971 - VI ZR 191/69, WM 1971,943, unter II b; BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09 -, Rn. 10, juris).

Den Vermieter, der eine Wohnung in der geschehenen Weise ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in verbotener Eigenmacht in Besitz nimmt, trifft für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB. Diese hat nicht nur zur Folge, dass der Vermieter die nachweislich in Obhut genommenen Gegenstände vollständig und in einem gegenüber dem Zustand bei Inobhutnahme nicht verschlechterten Zustand wieder herausgeben muss. Im Falle einer Unmöglichkeit der Herausgabe oder einer im Vergleich zum übernommenen Zustand nachweislich eingetretenen Verschlechterung der herauszugebenden Gegenstände hat er sich darüber hinaus - wie § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt - zu entlasten, so dass ihn und nicht den Mieter insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88, WM 1990, 438, unter III 1). Die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Bekl. geht aber noch weiter und erstreckt sich zugleich auf den Bestand, den Zustand und die wertbildenden Merkmale der Gegenstände, die sich in der durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) in Besitz genommenen Wohnung befunden haben. Denn zu den Obhutspflichten des Bekl. bei Inbesitznahme der Wohnung und der darin befindlichen (Einrichtungs-) Gegenstände gehörte auch die Pflicht, die Interessen des durch Ortsabwesenheit und mangelnde Kenntnis von der Inbesitznahme an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Kl. zu wahren. Der Bekl. hätte deshalb nicht nur dafür Sorge tragen müssen, dass an den in Besitz genommenen Gegenständen während der Dauer seiner Obhut oder der anschließenden Einlagerung keine Beschädigungen oder Verluste eintreten. Es hätte ihm auch oblegen, ein aussagekräftiges Verzeichnis der Gegenstände aus der Wohnung aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen, um dem Kl. eine Sicherung seiner Ansprüche zu ermöglichen (vgl. BGHZ 3, 162, 172 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09 -, Rn. 14-15, juris).

Dies gilt vorliegend um so mehr als der Bekl. behauptet, die Wohnungstür sei am 13. Oktober 2017 bereits aufgebrochen gewesen. Dieser Umstand - als wahr unterstellt - hätte ihn erst recht dazu veranlassen müssen, ein vollständiges Inventarverzeichnis der noch in der Wohnung vorhandenen Gegenstände zu erstellen, weil er nicht ausschließen konnte, dass Wertgegenstände gestohlen worden waren. Dass ein Hochbett und zwei Biedermeierstühle vorhanden waren, ist unstreitig. Wegen der anderen Möbel und der Fahrräder ist er daran gehindert, deren Vorhandensein pauschal zu bestreiten. Hierbei handelt es sich um ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen. Es entzieht sich gerade nicht seiner Wahrnehmung, welche Gegenstände in der Wohnung vorhanden waren und welche nicht, denn er war am 13. Oktober 2017 selbst anwesend. Statt aber vor der eigenmächtigen Räumung ein Inventarverzeichnis zu erstellen und das Eigentum des Kl. selbst zu sichern, hat er die Räumung der Wohnung dritten Personen überlassen, nämlich den Mitarbeitern der Firma L. und ihnen dabei auch die Entscheidung übertragen, welche Gegenstände werthaltig sind und welche als nicht werthaltig entsorgt werden.

Die Mitarbeiter der Firma L. waren auch nicht als Zeugen zu vernehmen und dazu zu hören, welche Gegenstände in der Wohnung waren oder nicht. Beide Mitarbeiter haben die Wohnung erstmals am 14. Oktober 2017 gesehen. Ihre Vernehmung würde mithin nichts darüber aussagen, welche Gegenstände bei Einbau des neuen Schlosses durch den Bekl. in der Wohnung vorhanden waren, sofern er ein neues Schloss eingebaut hat, und können daher auch keine Angaben dazu machen, ob der Bekl. in der Zeit vom 13. bis zum 14. Oktober 2017 bereits Gegenstände aus der Wohnung entfernt hat, was ihm möglich war, weil er allein den Schlüssel zu dem neuen Schloss hatte. Auch seine von ihm als Zeugin benannte Prozessbevollmächtigte, Frau Rechtsanwältin D., war nicht zu vernehmen. Sie war zwar am 13. Oktober 2017 anwesend, kann aber dennoch aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zur Ausstattung der Wohnung und den darin enthaltenen Gegenständen machen. Sie selbst gab in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage an, nur etwa 30 Sekunden in der Wohnung gewesen zu sein. Innerhalb eines derart kurzen Zeitraums kann man keine sicheren Feststellungen treffen. So vermochte die Prozessbevollmächtigte auch keine Angaben dazu zu machen, ob in der Küche eine Zwischendecke eingebaut war.

Der Kl. hat seinen geltend gemachten Schaden auch in einer zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO tauglichen Weise dargelegt. Er hat seine Einrichtungsgegenstände genauer beschrieben und bei den selbst gebauten Möbeln dargelegt, welche Hölzer er verwendet hat und wie hoch die Anschaffungskosten für diese Hölzer wären. Weitere Angaben musste und konnte er nicht machen. Insbesondere konnte er keine Anschaffungsbelege vorlegen oder Fotos der Einrichtungsgegenstände, nachdem der Bekl. Sachen aus der Wohnung hat räumen und auch zerstören lassen. Selbst wenn der Vortrag des Geschädigten zu den Umständen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen, Lücken oder Unklarheiten enthält, ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, dem Geschädigten den Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss in diesem Fall vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, WM 2009, 1811, Tz. 16; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36, unter 3 a m.w.N.).

Zu den vom Kl. vorgetragenen Beträgen hat der Bekl. nicht weiter Stellung genommen, sondern sich auf ein pauschales Bestreiten zurückgezogen. Für das Regalsystem mit einer Größe von 3 m x 3 m aus Vollholz kann der Kl. 3.000 € verlangen, denn es handelte sich hierbei um ein Unikat, was nicht in einem Ladengeschäft erworben werden kann. Dies gilt auch für das Hochbett, für das das Gericht 3.500 € für angemessen hält. Ein Hochbett aus Vollholz mit den vom Kl. angegebenen Maßen und in der von ihm geschilderten herkömmlichen Bauweise ohne Nägel und Schrauben muss bei einem Tischler in Auftrag gegeben werden. Hinzu kommt, dass ein Hochbett einmal in eine Wohnung eingebaut dort in der Regel für die Dauer des Mietverhältnisses verbleibt und anders als ein normales Bett nicht nach 20 Jahren ersetzt wird. Für die Zwischendecke in der Küche sind 1.200 € angemessen. Auch wenn diese nach den Angaben des Kl. eher einfach gestaltet war, war sie aus Holz gefertigt und von einer gewissen Stabilität, denn der Kl. hat darauf Kartons mit Porzellan gelagert. Für den Kiefernschrank, das Vertiko, 2 Biedermeierstühle, das Ledersofa und die Vitrine mit Buffetaufsatz schätzt das Gericht den Schadensersatz auf die vom Kl. angegebenen Beträge von 400 €, 600 €, 500 €, 400 und 800 €. Beträge in diesen Höhen müssen aufgewandt werden, um gebrauchten Ersatz beispielsweise über eBay zu erwerben. Über eBay werden Kleiderschränke aus Kieferholz zwischen 225 € und 730 € angeboten, wobei die Schränke für 225 € kleinere Abmessungen haben als der Schrank, den der Kl. hatte. Schränke mit Abmessungen von 2,00 x 2,50 m werden zwischen 473 € und 485 € angeboten, so dass 400 € als Schadensersatz angemessen sind. Ein Vertiko aus der Gründerzeit um 1880 bis 1900 aus Eichenholz ist am 13. August 2019 bei eBay für 599 € angeboten worden und ein weiteres aus dieser Zeit für 899 €. Der von dem Kl. verlangte Schadensersatz liegt mit 600 € daher noch im unteren Bereich. Ledersofas als 3-Sitzer werden bei eBay zwar zu geringeren Preisen als 500 € angeboten. In diesem Fall muss der Käufer sie jedoch in aller Regel selbst abholen, und dies nicht notwendig innerhalb Berlins, sondern durchaus auch weit entfernt. Es finden sich aber auch Angebote für Sofas aus Leder für 323,99 €, 540 € und 228 € auf der Internetplattform eBay, so dass ein Betrag von 400 € dem Mittelwert entspricht. Alte Vitrinen mit Buffetaufsatz aus der Gründerzeit werden im Internet nur wenige angeboten. Das Gericht hat bei seiner Recherche auf eBay ein Küchenbuffet aus der Gründerzeit mit Aufsatzvitrine für 875 €, einen antiken Buffetschrank mit Vitrinenaufsatz um 1910 für 2.750 € und einen Buffetschrank mit Vitrinenaufsatz und Schnitzereien für 500 € gefunden, so dass die vom Kl. verlangten 800 € als angemessener Schadensersatz angesehen werden.

Die beiden Rennräder M. und C. werden im Internet, sofern überhaupt Preise hierfür aufgerufen werden, etwa zu den vom Kl. angegebenen Beträgen gehandelt, so dass der Schadensersatz sich auf die Beträge von 1.200 € und 1.500 € beläuft.

Ein einfacher Küchenschrank aus Kiefernholz ist gebraucht bei eBay für 300 € zu kaufen, und ein neuer Kühlschrank mit Gefrierfach kostet durchschnittlich 600 €. Ein Abzug „Neu für Alt“ ist bei dem Kühlschrank nicht vorzunehmen, weil der Kl. diesen erst im Jahr 2017 angeschafft hatte. Alt-Berliner Küchentische, die aus Holz gefertigt sind, eine stabile Holzplatte haben und eine Schublade, haben einen Wiederbeschaffungswert von 500 €.

Ferner hat der Bekl. dem Kl. die Hotelkosten von 742,49 € zu erstatten, denn der Kl. war wegen der eigenmächtigen Inbesitznahme seiner Wohnung obdachlos und musste zunächst in ein Hotel ziehen. Die Höhe der Hotelkosten hat der Kl. durch die Rechnungen des Hotels P. am A.platz nachgewiesen.

Der Bekl. hat auch Ersatz für die Taxifahrten in Höhe von 252,10 € zu leisten. Der Kl. konnte sich nach der Hüftoperation nur beschwerlich an zwei Krücken fortbewegen und hatte durch seine Unterkunft am A.platz weitere Wege zurückzulegen, als er sie von seiner Wohnung aus hätte zurücklegen müssen. Auch durfte der Kl. aufgrund der verbotenen Eigenmacht des Bekl. das Gericht zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung aufsuchen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Diese Fahrten hat ihm der Bekl. ebenfalls zu erstatten, denn ohne die Räumung wären sie nicht erforderlich gewesen.

II. Der Kl. hat gemäß § 256 ZPO das erforderliche Interesse an der Feststellung, dass der Bekl. ihm auch zum Ersatz sämtlicher weiteren Schäden aus der Räumung der Wohnung verpflichtet ist. Dem Kl. stehen Schadensersatzansprüche zu, die von dem Bekl. in Abrede gestellt werden, denn der Bekl. hat die Ansprüche bisher auch nicht dem Grunde nach anerkannt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kl. zur Bezifferung des gesamten Schadens derzeit in der Lage wäre. Der Kl. wohnt weiterhin in einer Pension und hat noch immer keine eigene Wohnung.

III. Darüber hinaus hat der Kl. einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 €, denn ihm ist auch ein immaterieller Schaden entstanden. Mit der Räumung der Wohnung hat der Bekl. nicht nur das Besitzrecht des Kl., sondern auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kl. hat durch das eigenmächtige Verhalten des Bekl. seinen langjährigen Lebensmittelpunkt verloren, an dem er über 30 Jahre seines Lebens verbracht hat. Der Bekl. hat in rechtswidriger Weise in den höchstpersönlichen und besonders geschützten Lebensbereich des Kl. eingegriffen. Schließlich schützt Art. 13 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung. Zudem war dem Kl. nach wochenlanger schwerer Krankheit der Ort für seine Rekonvaleszenz genommen. Er hatte nicht einmal einen Schlafplatz und war zunächst obdachlos. Zudem sind ihm persönliche Gegenstände und Erinnerungsstücke abhandengekommen, die bei jedem Menschen einen Teil der Persönlichkeit und Vergangenheit ausmachen.

Schließlich hat das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch das Verhalten des Bekl. gegenüber dem Kl. nach der Schadenszufügung berücksichtigt. Der Bekl. bereut sein rechtswidriges Handeln erkennbar nicht und zeigt keinerlei Unrechtsbewusstsein, Formulierungen wie: Der Kl. „könne letztlich glücklich sein, sein bisheriges Leben so nicht fortsetzen zu müssen“, wie im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. März 2019, die der Bekl. sich zurechnen lassen muss, zeigen, dass der Bekl. sein rechtswidriges Verhalten verharmlost, indem er dieses als vermeintlichen „Glücksfall“ für den Kl. darzustellen sucht. Auch ein derartiges Verhalten verletzt den Kl. in seinem Persönlichkeitsrecht, denn es ist geeignet, den Kl. und seinen bisherigen Lebensstil herabzuwürdigen.

Der Bekl. hat dem Kl. zudem erst nach Wochen einen Schlüssel zu dem Keller zur Verfügung gestellt, in dem einige Gegenstände aus der Wohnung lagern, so dass der Kl. wochenlang zusätzlich der Unsicherheit ausgesetzt war, ob und wenn ja, wie viel seines Eigentums überhaupt noch vorhanden ist. Auch gegen eine Entschädigung für das entsorgte Eigentum des Kl. setzt sich der Bekl. vehement zur Wehr und verhindert damit, dass sich der Kl. ein seinen Vorstellungen entsprechendes neues Zuhause schaffen kann.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Setzt sich der Vermieter eigenmächtig in den Besitz der Wohnung und räumt diese, haftet er für den Verlust von Einrichtungsgegenständen des Mieters. Hat der Mieter Umfang und Wert der verschwundenen Sachen plausibel dargelegt, trifft dann den Vermieter vor Gericht die Beweislast dafür, dass der entsprechende Vortrag des Mieters unzutreffend ist. Eine Entscheidung des AG Schöneberg zeigt, wie teuer verbotene Eigenmacht werden kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Weil der Kläger am 2. Oktober 2017 starke Hüftschmerzen hatte und sich nicht bewegen konnte, benachrichtigte die zu Hilfe gerufene Hauswartsfrau die Feuerwehr, die die Wohnungstür öffnete und den Kläger in ein Krankenhaus verbrachte. Am 13. Oktober 2017 erschien der Beklagte in Begleitung seiner Prozessbevollmächtigten, einer Gerichtsvollzieherin und eines Schlossers vor der Wohnung des Klägers, um ein auf Gewährung des Zutritts zur Wohnung lautendes Versäumnisurteil zu vollstrecken. Am 15. Oktober 2019 ließ der Beklagte die Wohnung räumen; verschiedene Gegenstände wurden daraufhin in einen Kellerraum verbracht. Als der Kläger nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts am 8. Dezember 2017 die Wohnung aufsuchte, konnte er diese nicht betreten, weil ein neues Schloss eingebaut worden war. Die Wohnung war bereits am 16. Oktober 2017 vom Beklagten neu vermietet worden. Der Kläger verlangt nunmehr vom Beklagten Schadensersatz für verschiedene verschwundene Einrichtungsgegenstände, Ersatz von Hotelkosten und Taxifahrten, Schmerzensgeld wegen des Verlustes der Wohnung in Höhe von insgesamt 15.494,59 € sowie Feststellung der Ersatzverpflichtung für weitergehende Schäden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Schöneberg hielt sein vorhergehendes Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden war, aufrecht, weil dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe nach §§ 823, 253, 280 BGB zustünde. Die eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung stelle eine verbotene Eigenmacht dar, für deren Folgen der Beklagte verschuldensunabhängig nach § 231 BGB hafte. Insoweit kehre sich auch die Beweislast um, so dass der Beklagte beweispflichtig für den Bestand, den Zustand und die wertbildenden Merkmale der in der Wohnung vorhandenen Gegenstände sei. Dieser ihn treffenden Beweislast sei er nicht nachgekommen. Weil der Kläger den Umfang und der Wert der verschwundenen bzw. zerstörten Gegenstände nachvollziehbar dargelegt habe, sei die Klage auch insoweit begründet und das Versäumnisurteil deshalb aufrechtzuerhalten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwei begnadete Märchenerzähler müssen sich in diesem amtsgerichtlichen Nahkampf gegenübergestanden haben: auf der einen Seite der Kläger, der das Gericht – erfolgreich – u. a. davon überzeugt hat, dass ein selbstgebasteltes Hochbett und ein mit Resopal-Vogelaugenahorn (hierzu Wikipedia: „Der Vogelaugenahorn ist eine fehlwüchsige Form vor allem des Zucker-Ahorn. Das sehr helle Holz ist dabei gekennzeichnet durch punktförmige, vogelaugenähnliche Strukturveränderungen, die durch Wachstumsstörungen des Kambiums entstehen. Die genauen Gründe für seine Entstehung sind noch immer unbekannt.“) verziertes, ebenfalls eigenhändig gezimmertes Regal zusammen 6.500 € wert waren, ferner, dass für zwei verschwundene Biedermeierstühle mit aufgerissenem Lederpolster (!) 500 € Schadensersatz angemessen sei, dass ein „im Restaurationsstadium“ befindliches, nahezu 60 Jahre altes Rennrad einen „Wiederbeschaffungspreis“ von 1.200 € habe, dass für ein Vertiko, „Antiquität 19. Jahrhundert“ ein Wiederbeschaffungswert von 600 € anzusetzen sei und eine Vitrine mit Buffetaufsatz, „etwa 1880, Gründerzeit“ einen Wert von 800 € habe.

Auf der anderen Seite der Beklagte, dem am 13. Oktober 2017 „ein unerträglicher Gestank“ aus der Wohnung entgegengekommen sei, der Urin und Fäkalien in offenen Eimern, Gläsern und Flaschen sowie Berge von Müll und verdorbenen Lebensmitteln in der Wohnung vorgefunden haben will, sowie eine nicht mehr erkenn- und betretbare Küche und eine bis zum Rand mit Taubenkot gefüllte Toilettenschüssel (insoweit immerhin zielgerecht), so dass die Arbeiter des beauftragten Räumungsunternehmens mit Atemmasken und Schutzkleidung zur Tat geschritten seien: Das alles, obwohl die Feuerwehr doch erst elf Tage zuvor den Kläger aus der Wohnung geholt und in das Krankenhaus verbracht hatte! Wie, bitte, konnte ein solcher Zustand binnen elf Tagen erzielt werden? Oder hatte der Kläger schon bei seinem Abtransport durch die Feuerwehr in einem derartigen Chaos gehaust? Hätte sich nicht die Einholung einer Auskunft der Feuerwehr nach § 273 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO hinsichtlich des Zustandes der Wohnung am 2. Oktober 2017 förmlich aufdrängen müssen?

Egal: Wichtig, und vom Amtsgericht m. E. übergangen, war folgender Umstand: Wenn die Wohnung am 13. Oktober 2017 „aufgebrochen“ gewesen sein sollte, hätte der Beklagte mit der Anbringung eines Schlosses nicht nur im eigenen Interesse, sondern zugleich auch im Interesse des Klägers gehandelt, so dass ein „auch-fremdes Geschäft“ i.S.d. § 677 BGB vorgelegen hätte (vgl. hierzu MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 677 Rn. 38). Da die Anbringung eines Schlosses auch der Gefahrenabwehr zugunsten des Klägers diente, beschränkte sich die Haftung des Beklagten nach § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, und zwar auch im Rahmen einer etwaigen Deliktshaftung. Das hätte zur Folge gehabt, dass die wegen des behaupteten Zustands in Auftrag gegebene Beräumung der Wohnung sowie die ebenfalls behauptete Verbringung etwaiger Wertgegenstände im Rahmen der Geschäftsführung erfolgten, deshalb gerade nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. kalten Räumung zu bewerten waren mit der Folge, dass keine Beweislastumkehr anzunehmen wäre, sondern der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein, den Wert und den Verlust der von ihm – m. E. auch nur unzureichend – beschriebenen Gegenstände gehabt hätte.