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Haftung des Mieters für Akkubrand

LG Lübeck5 O 26/2326.07.2024GE 2025, 393

BGB §§ 241, 280, 535; StVG §§ 7, 8

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Entsteht beim Aufladen eines Akkus für ein E-Bike ein Brand, ist der Halter nach § 7 StVG zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Akku nicht ausgebaut war (Abgrenzung zu BGH NJW 2023, 2279).

2. Daneben haftet ein Geschäftsraummieter auch aus fahrlässiger Verletzung der Obhutspflicht, denn ihn trifft eine vertragliche Nebenpflicht, beim erstmaligen Aufladen eines Akkus für ein gebraucht bezogenes E-Bike den Ladevorgang zu überwachen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nehmen den Bekl. auf Schadensersatz nach der Beschädigung einer in ihrem Eigentum stehenden Halle durch Brand in Anspruch.

Die Kl. sind Eigentümer einer in G. befindlichen Halle. Der Bekl. hatte mit schriftlichem Mietvertrag von den Kl. in dieser Halle ab dem 1.12.2019 Räume angemietet, um dort einen Handel mit - u. a. - E-Bikes zu betreiben. Die Kl. gestatteten dem Bekl. die Nutzung der Halle bereits ab dem 25.11.2019. Der Bekl. hat die gemieteten Räume in der Halle seitdem durchgehend benutzt.

Der Bekl. verbrachte ab dem 25.11.2019 verschiedene Kleinkrafträder in die Halle.

Darunter befand sich - neben weiteren E-Fahrzeugen - ein E-Bike des Herstellers Denzel, Fabrikat Sparta (im Folgenden: „Denzel-Bike“) sowie ein E-Bike des Herstellers Ebero (im Folgenden: „Ebero-Bike“).

Der Bekl. hatte das Ebero-Bike von der Streithelferin des Kl., der … erworben, die es ihrerseits zum Zweck des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hatte. Es war im Karton originalverpackt, wobei der Akku in diesem Auslieferungszustand nicht mit dem Motor des E-Bikes verbunden war.

Das Denzel-Bike war dem Bekl. als unverkaufter Messe-Rückläufer durch die Initiative Energieeinsparung e.V. (im Folgenden: „i-e-e“) zur Verfügung gestellt worden, damit er es auf einer für Dezember 2019 in Hannover geplanten Messe zum Verkauf anbieten konnte. Sie hatte ihm das E-Bike mit Rechnung vom 26.11. zu einem Preis von 5.199 € „unter erweitertem Eigentumsvorbehalt“ überlassen.

In der Nacht vom 29.11.2019 auf den 30.11.2019 kam es in den vom Bekl. gemieteten Räumen aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, zu einem Brand, bei welchem beide E-Bikes, aber auch weitere in der Halle befindliche Fahrzeuge zerstört und die Halle der Kl. beschädigt wurde, wobei zwischen den Parteien das Ausmaß der an der Halle entstandenen Schäden streitig ist.

Der Bekl. hatte am 29.11.2019 den im Denzel-Bike verbauten Akku über ein Ladegerät, welches in eine Steckdose der gemieteten Halle eingesteckt war, geladen; ob das Ladegerät noch mit dem Akku und/oder mit der Steckdose verbunden war, und ob der Ein/Aus-Schalter am Ladegerät noch eingeschaltet war, als der Bekl. am Abend des 29.11.2019 die Halle verließ, ist zwischen den Parteien streitig. Der Karton mit dem Ebero-Bike stand an der Wand der Halle. […]

Mit Schreiben vom 20.1.2020 wandte sich der ehemalige Bevollmächtigte der Kl. an den Bekl. und machte Schadensersatzansprüche geltend. […]

Mit Schreiben vom 7.4.2020 lehnte der Haftpflichtversicherer des Bekl. endgültig eine Regulierung ab.

Mit ihrer am 4.7.2020 bei Gericht eingegangenen Klage vom 3.6.2020 haben die Kl. den Bekl. gerichtlich in Anspruch genommen.

Die Kl. behaupten, der Brand sei durch den Ladevorgang des Denzel-Bikes verursacht worden. Der Bekl. habe gegenüber der Feuerwehr am Morgen des Brandtages erklärt, dass er vergessen habe, den Stecker des Ladegerätes zu ziehen. Das Denzel-E-Bike habe kein Typ E/ECE-Prüfzeichen. Die Kl. meinen, dass der Bekl. auch aufgrund seiner beruflichen Qualifikation - er ist Elektriker - habe wissen müssen, dass keine Akkus über Nacht unbeaufsichtigt geladen werden dürften, zumal wenn es sich - wie bei dem Denzel-Bike - um ein E-Bike in einem gebrauchten Zustand handele, das kein Prüfzeichen aufwiese, in der Volksrepublik China hergestellt worden und nicht zum Straßenverkehr in Deutschland zugelassen sei.

In dem Teil der Halle, in dem der Brand entstanden sei, aber auch in den mittleren und hinteren Hallenteilen sei es durch Rauch und Rußablagerungen zu ganz erheblichen Beschädigungen gekommen, da alle Hallenteile durch ein Dach verbunden seien und der Rauch so in alle Hallen gelangt sei. Die Schäden ohne Dachsanierung würden 152.544,06 € betragen, die Dachsanierung selbst schlüge noch einmal mit 62.249,82 € zu Buche. Die Kl. verlangen Erstattung dieser Schäden und Feststellung der Erstattungspflicht wegen weiterer Kosten. […]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

1. Den Kl. steht der geltend gemachte Anspruch aus § 7 StVG zu.

Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug hält, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den ein anderer durch den Betrieb dieses Kraftfahrzeuges erleidet, wenn ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass das Denzel-Bike, ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 1 StVG, bei dem die Halterhaftung nicht nach § 8 StVG ausgeschlossen ist und dessen Halter der Bekl. war, in Brand geraten ist und dadurch die im Eigentum der Kl. stehende Halle beschädigt hat.

Im Einzelnen:

a. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass der Brand durch das Denzel-Bike verursacht worden ist und nicht durch das Ebero-Bike. [wird ausgeführt]

Das Gericht ist überdies davon überzeugt, dass der Brand entstanden ist, während die Batterie des Denzel-Bikes mit dem Ladegerät noch verbunden war und das Ladegerät in der Steckdose steckte. Diese Überzeugung folgt im Hinblick auf die Verbindung des Ladegerätes mit der Steckdose aus dem Bildmaterial. […]

b. Es handelt sich bei dem Denzel-Bike um ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 1 StVG, da es sich um ein Landfahrzeug handelt, dass durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Die fehlende Zulassung des Denzel-Bike zum Straßenverkehr ändert daran nichts (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, Rz. 2 zu § 7 StVG).

c. Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 1 StVG greift nicht. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG dann nicht, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann. Dies ist beim Denzel-Bike nicht der Fall. Das Denzel-Bike verfügte ausweislich der Anlage 7 zum Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen H. E. vom 16.9.2022 über eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h. Es ist davon auszugehen, dass die Kl. sich diese für sie günstige Tatsache zu eigen gemacht haben. Der schriftsätzliche Hinweis des Bekl. auf die (streitige) kW-Leistung des Motors des Denzel-Bikes hilft hier nicht weiter, weil es auf sie nach dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 StVG nicht ankommt.

d. Der Bekl. war Halter des Denzel-Bikes. Halter ist derjenige, der das Kfz im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt. Die Verfügungsgewalt besteht darin, Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst zu bestimmen. Die Eigentumslage ist für die Halterfrage ohne Bedeutung (vgl. Burmann, loc. cit, Rz. 3 zu § 7 StVG). Da der Bekl. das Denzel-Bike von der i-e-e erhalten hatte, um es in eigenem Namen auf Messen anzubieten und ggf. zu veräußern, konnte er in diesem Rahmen auch darüber entscheiden, wem er es wann für welche Probefahrt anbieten würde, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm das Eigentum am Denzel-Bike bereits übertragen worden war.

e. Der Brand ist auch beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden. Der Begriff des Betriebes ist weit auszulegen. Ausreichend ist, dass bei wertender Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist. So unterfallen der Betriebsgefahr auch technische Defekte einer Betriebseinrichtung, ohne dass es auf den Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang ankommt (vgl. Burmann, loc. cit., Rz. 5-8b zu § 7 StVG). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2020 (VI ZR 158/19, hier zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2021, 1157-1159), die einen über Nacht in einer Werkstatthalle abgestellten und dort in Brand geratenen Lkw zum Gegenstand hatte (Rz. 14), Folgendes ausgeführt:

„aa) Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört nach der Rechtsprechung des Senats zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit-) geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 6).

Danach ist auch im vorliegenden Fall, wo, wie oben ausgeführt, der Brand im Zuge der Aufladung des Akkus des Denzel-E-Bikes verursacht worden ist, ein ursächlicher Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung des Denzel-Bikes anzunehmen. Dies im Übrigen selbst dann, wenn man - entgegen den obigen Feststellungen unter 1. a., davon ausgeht, dass sich der Akku des Denzel-Bikes unabhängig vom Ladevorgang aufgrund eines Defekts des Akkus oder seiner vorangegangenen Tiefenentladung entzündet hat.

Die durch den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.1.2023 (VI ZR 1234/20, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2023, 2279) vorgenommene Einschränkung der Halterhaftung in Fällen, in denen sich ein ausgebauter Akku eines E-Rollers beim Ladevorgang entzündet, greift hier nicht Platz, da nach obigen Feststellungen der Akku fest im Denzel-Bike verbaut war, als er Feuer fing.

Ebenfalls ist unschädlich, dass das Denzel-Bike sich nicht im öffentlichen Straßenverkehr befand, als es abbrannte. Denn der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass es einer Haftung nach § 7 StVG grundsätzlich nicht entgegensteht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2020, VI ZR 158/19, loc. cit. Rz. 15 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10).

2. Die Haftung des Bekl. ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der aus dem Mietvertrag mit den Kl. folgenden Obhutspflicht (§§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Denn der Bekl. hat als Mieter einen Brand im Objekt der Kl. fahrlässig dadurch verursacht, dass er die Aufladung des Denzel-Bikes nicht überwachte, sondern die gemietete Halle verließ, ohne den Ladevorgang vorher zu beenden.

Im Einzelnen:

a. Zwischen den Parteien bestand bereits bei Brandentstehung am 29.11.2019 ein Mietverhältnis. Zwar datiert der schriftliche Mietvertrag erst vom 1.12.2019. Doch ist die Überlassung der Mietsache mit Rücksicht auf den noch zu verschriftlichenden Mietvertrag erfolgt, so dass von einem konkludenten früheren Vertragsschluss auszugehen ist, bei welchem die um einige Tage vorgezogene Gebrauchsüberlassung durch den für den nächsten Monat zu entrichtenden Mietzins abgegolten sein sollte.

Aus dem Mietvertrag folgt für den Bekl. die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was Schaden an der und in Bezug auf die Mietsache verursachen kann (vgl. Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, Rz. 85 zu § 535 BGB).

b. Gegen diese Pflicht hat der Bekl. dadurch, dass er die gemietete Halle verließ, ohne den Ladevorgang zu beenden oder bis zu seinem Ende zu überwachen, fahrlässig verstoßen. […]

Zwar kann eine Pflicht, jeden Ladevorgang eines Akkus zu überwachen, nicht angenommen werden. Bei der Vielzahl an technischen Geräten mit einem Akku, die sich in jedem Haushalt, jedem Betrieb und jeder öffentlichen Einrichtung befinden, wäre eine solche Überwachung rein praktisch nicht zu leisten und kann daher auch nicht gefordert werden. Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass es sich bei der Aufladung, in deren Rahmen es zu einer Entzündung des Akkus kam, um die erste Aufladung des Akkus durch den Bekl. handelte, es sich nicht um Neuware handelte und der Bekl. zu den Bedingungen, unter denen der Akku zuvor benutzt, aufgeladen und gelagert worden war, keine Erkenntnisse hatte. Der Bekl. hatte das Denzel-Bike nicht als Neuware bezogen, sondern es handelte sich um ein bereits bei der i-e-e in Betrieb genommenes Fahrzeug, das, so der Bekl. bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren „da schon sehr lange“ gestanden hatte. Auch war ihm weder bekannt, ob es bei der bisherigen Verwendung durch die i-e-e - etwa bei Probefahrten - zu Stürzen gekommen war, durch die eine mechanische Beschädigung der Akku-Hülle oder der in ihr enthaltenen Akku-Zellen hätte erfolgen können, oder ob der Akku vor seiner Aufladung durch den Bekl. tiefenentladen worden war. Unter diesen besonderen Umständen hätte ein besonnener und gewissenhafter E-Bike-Händler (auf dessen Umsicht und Sorgfalt im Rahmen objektiv-abstrakter Bewertung abzustellen ist) den Ladevorgang bis zu seinem Ende überwacht und nach Beendigung des Ladevorgangs das E-Bike „vom Netz genommen“, das heißt, es vom Ladegerät getrennt und auch das Ladegerät vom Stromnetz getrennt.

c. Die Entstehung des Brandes in seiner konkreten Ausprägung beruht auch auf dieser Pflichtverletzung. Denn wenn der Bekl. den Aufladevorgang überwacht hätte, so wären ihm erste Anzeichen für eine Erwärmung des Akkus im Zuge des sich anbahnenden „thermal Runaway“ aufgefallen, so dass er Gegenmaßnahmen hätte ergreifen können, um eine Ausbreitung des Brandes auf andere E-Bikes und die Plastikplanen zu verhindern.

d. Die Ansprüche aus dem Mietvertrag sind, entgegen der Ansicht des Bekl., nicht verjährt. Die Voraussetzung für einen Verjährungsbeginn i.S.d. § 548 Abs. 1 BGB liegen nicht vor, da keine Rückgabe der Halle an die Kl. erfolgt ist. Denn in dem Umstand, dass der Bruder der Kl. die Halle nach dem Brand mit Schlüsseln öffnete, die er von den Kl. erhalten hatte, stellt schon keine Herausgabe der Mietsache durch den Bekl. an die Kl. dar. Der Bekl. ist und war weiterhin als Mieter in Besitz der gemieteten Hallenräumlichkeiten, eine Rückgabe an die Kl. zum Zwecke der Reparatur der Mietsache ist nicht erfolgt; Reparaturmaßnahmen sind bis dato - unstreitig - nicht durchgeführt worden. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn - wie nicht - von einem Beginn der Verjährungsfrist auszugehen wäre, nach dem oben dargestellten Schriftwechsel zwischen den Parteien von einer Hemmung i.S.d. § 203 BGB auszugehen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Akku kann beim Aufladen in Brand geraten und erhebliche Schäden verursachen. Im Fall des Landgerichts Lübeck geriet eine Halle in Brand und der Mieter wurde zum Schadensersatz von mehr als 200.000 € verurteilt. Wenn, so das Landgericht, beim Aufladen eines Akkus für ein E-Bike ein Brand entsteht, ist der Halter nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Akku nicht ausgebaut war. Daneben hafte ein Geschäftsraummieter auch aus fahrlässiger Verletzung der Obhutspflicht, denn ihn treffe eine vertraglichen Nebenpflicht, beim erstmaligen Aufladen eines Akkus für ein gebraucht bezogenes E-Bike den Ladevorgang zu überwachen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Geschäftsraummieter, der in der gemieteten Hall einen Handel mit – u. a. – E-Bikes betrieb, hatte die Akkus für ein fabrikneues und ein gebrauchtes E-Bike über Nacht aufgeladen; dabei entstand ein Brand, bei dem beide E-Bikes, aber auch weitere in der Halle befindliche Fahrzeuge zerstört wurden und der Rauch in alle Hallenteile gelangte. Zur Schadensbeseitigung waren weit über 200.000 € erforderlich. Die Haftpflichtversicherung des Mieters lehnte eine Regulierung ab; das Landgericht Lübeck verurteilte den Mieter zum Schadensersatz.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kammer war nach Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Schaden durch den fest eingebauten Akku des gebrauchten E-Bikes entstanden war. Der Mieter hafte dafür nach § 7 StVG auch ohne Verschulden, weil der Schaden bei Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden sei. Die entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe einen Fall betroffen, in dem der Akku ausgebaut war.

Der Mieter hafte aber auch wegen fahrlässiger Verletzung der Obhutspflicht, weil er die gemietete Halle verließ, ohne die Aufladung zu beenden. Eine solche Überwachungspflicht könne zwar nicht angenommen werden für eine Vielzahl an technischen Geräten, die sich in jedem Haushalt und jedem Betrieb befinden. Hier bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Mieter das gebrauchte E-Bike erstmals aufgeladen hatte, ohne zu wissen, ob der Akku schon vorher mechanisch beschädigt worden sei oder tief entladen worden war. Unter diesen besonderen Umständen hätte ein gewissenhafter Händler den Ladevorgang bis zu seinem Ende überwacht und nach Beendigung des Ladevorgangs vom Netz getrennt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein solches Brandrisiko besteht bei jedem Lithium-Ionen-Akku, wie sie in vielen Geräten des Alltagsgebrauchs eingebaut sind (siehe die Anmerkung zu der Entscheidung des Kammergerichts in GE 2024, 334). Für einen Geschäftsraummieter kann eine erhöhte Überwachungspflicht bestehen, während der Wohnraummieter nicht unbedingt anwesend sein muss, wenn er sein Smartphone auflädt.

Sinnvoll ist freilich ein Informationsblatt des Vermieters und/oder entsprechende Regelungen im Mietvertrag und in der Hausordnung mit Verhaltensempfehlungen (Lagerung des Geräts nicht auf leicht brennbarem Material; Aufladen nur bei Anwesenheit in der Wohnung; Hinweis, dass ein geeigneter Feuerlöscher sinnvoll ist).

Haftung des Mieters für Akkubrand — LG Lübeck 5 O 26/23 — vera