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Haftung des früheren Rechtsträgers nach Ausgliederung für spätere Ansprüche des Mieters

LG Berlin66 S 26/1803.08.2018GE 2018, 1063

BGB § 566; UmwG § 133

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird das Eigentum an einer Mietwohnung vom bisherigen Rechtsträger durch Ausgliederung und Übernahmevertrag auf eine Tochtergesellschaft übertragen, haftet der übertragende Rechtsträger nach § 133 UmwG auch für später fällig werdende Ansprüche des Mieters.

2. Das gilt auch für den Beseitigungs- und Minderungsanspruch nach einem später auftretenden Mangel an der Mietsache (hier: Wasserschaden).

3. Für spätere Verzugsschäden (Freistellung von Rechtsanwaltskosten) haftet der bisherige Rechtsträger nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten sich im Wesentlichen darüber, ob die Bekl. als ein an der Spaltung i.S.d. § 133 UmwG beteiligter Rechtsträger als Gesamtschuldner neben der jetzigen Eigentümerin haftet oder ob eine Haftung nach § 566 BGB ausscheidet. Die Bekl. war ursprünglich Eigentümerin der von den Kl. innegehaltenen Mietwohnung. Durch einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wurde 2013 das Eigentum am Wohnobjekt auf eine Tochtergesellschaft der Bekl. übertragen. Im Jahr 2014 erfolgten die Eintragung dieser Ausgliederung im Handelsregister und ihre Bekanntmachung. Im Jahr 2015 trat ein Wasserschaden in der gemieteten Wohnung auf. Die neue Eigentümerin lehnte Ende Dezember 2016 die Beseitigung des an sie angezeigten Mangels ab. Nachdem die Kl. im Januar 2017 ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Verursachung eingeholt hatten, erfolgte eine erneute Besichtigung des Wasserschadens durch die neue Eigentümerin. Ende März 2017 teilte die neue Eigentümerin erneut mit, dass sie eine Mangelbeseitigung ablehne, woraufhin die Kl. erklärten, für die Zeit ab April 2017 die Miete unter Vorbehalt zu zahlen. Mit ihrer Klage begehrten ursprünglich die Kl. die Mangelbeseitigung und die Feststellung, dass sie berechtigt sind, wegen des Wasserschadens die Miete ab Dezember 2016 um 25 % der Bruttowarmmiete zu mindern. Außerdem wurde beantragt, die Kl. von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Nach Zustellung der Klageschrift an die Bekl. führte die neue Eigentümerin die Sanierungsarbeiten in der gemieteten Wohnung bis August 2017 durch. Die Kl. erklärten daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der Mangelbeseitigung für erledigt, die Bekl. schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Die Kl. stellten ihren Antrag hinsichtlich Mangelbeseitigung in eine Feststellung der Erledigung in der Hautsache und hinsichtlich der Minderung in eine Zahlungsklage betreffend zu viel gezahlter Miete für den Zeitraum Dezember 2016 bis August 2017 nebst Zinsen. Die Klage wurde vom Amtsgericht mangels Passivlegitimation der Bekl. als ehemalige Eigentümerin und Vermieterin abgewiesen. § 133 UmwG werde durch § 566 BGB verdrängt. Mit der Berufung verfolgten die Kl. ihr Begehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1. (Feststellung der Erledigung bzgl. der Mangelbeseitigung) und zu 2. (Zahlung von 1.401 € nebst Zinsen) richtet. Sie ist hinsichtlich des Antrags zu 3. auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückzuweisen.

a) Es war nach § 256 ZPO festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs auf Beseitigung der im erstinstanzlichen ursprünglichen Antrag zu 1. bezeichneten Mängel erledigt ist. Die ursprüngliche Klage war zulässig und begründet und der Antrag zu 1. ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit gegenstandslos geworden.

aa) Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung ist die Bekl. trotz des Eigentumswechsels passivlegitimiert. Maßgeblich ist nicht § 566 BGB, sondern § 133 UmwG.

Nach § 133 UmwG haften für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner.

(1) Diese Vorschrift wird nicht durch § 566 BGB verdrängt. § 566 BGB ist nach dem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar, denn der Eigentumswechsel erfolgte nicht durch eine Veräußerung, sondern aufgrund einer im Gesetz angeordneten (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge.

Der Abschluss des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags stellt keine Veräußerung i.S.d. § 566 BGB dar. Ein Grundstück wird veräußert, wenn das Eigentum auf einen Dritten übertragen wird. Für die Übertragung durch Rechtsgeschäft kommen Rechtsgeschäfte jeder Art in Betracht (Blank/Börstinghaus/Blank, BGB § 566 Rn. 27-35, beck-online). Vorliegend ordnet jedoch bereits § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für die Ausgliederung eine (partielle) Gesamtrechtsnachfolge an, aufgrund derer sich der Eigentumsübergang an dem hier vermieteten Grundstück als Teil einer umfassenden Umstrukturierung vollzog (vgl. Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 566 BGB, Rn. 33 unter Verweis auf den insoweit ähnlichen Fall der Verschmelzung gemäß § 20 UmwG: BGH, Urteil vom 26. 4. 2002 - LwZR 20/01, NJW 2002, 2168; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.8.2008 - 1 U 108/08, zit. nach juris; Emmerich in Staudinger, [2018] BGB § 566, Rn. 26; Lehr in: BeckOK Schach/Schultz/Schüller, Mietrecht, Stand 0.12.2015, § 566 Rn. 15; Kuß/Leutner in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 4. Aufl. 2017, § 566 BGB Rn. 256). Eine solche Ausgliederung liegt hier vor. Denn die Bekl. und die […] haben am 28.10.2010 einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag geschlossen, nach dem die Bekl. den Süd-Immobilienbestand - darunter auch die von den Kl. inne gehaltene Wohnung - sowie die dazu gehörigen Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die […] ausgliedert. Die Spaltung wurde am 8.7.2014 in das Handelsregister eingetragen und am 9.7.2014 bekannt gemacht.

Selbst wenn von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang ausgegangen wird (vgl. Wiersch in: BeckOGK UmwG, Stand: 1.4.2018, § 131 Rn. 3-4, beck-online), ist § 133 UmwG aufgrund der besonderen Regelung zur oben genannten umfassenden Vermögensübertragung im Rahmen der erfolgten Umstrukturierung (vgl. §§ 126 ff. UmwG) als lex specialis zu § 566 BGB zugrunde zu legen.

Eine analoge Anwendung des § 566 BGB kommt auch nicht in Betracht, weil aus den obigen Gründen keine Regelungslücke besteht.

(2) Der Mangelbeseitigungsanspruch stellt eine Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers dar, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurde.

Verbindlichkeiten sind etwa vertragliche Ansprüche auf Erfüllung oder wegen Schlechtleistung oder Verletzung von Schutzpflichten (vgl. OLG Köln, Urteil von 28.3.2014 - 19 U 143/13, zit. nach juris; Seulen in: Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl. 2017, § 133 UmwG Rn. 13 m.w.N.). Darunter fallen auch Mangelbeseitigungsansprüche. Entgegen der Annahme der Bekl. ist eine auf Geldschulden eingeschränkte Auslegung der Vorschrift dem Gesetz nicht zu entnehmen. Allein die Verwendung des Begriffs „Verbindlichkeit“ rechtfertigt dies nicht, da unter Verbindlichkeiten im Allgemeinen auch andere Verpflichtungen verstanden werden können. Der von der Vorschrift bezweckte Schutz der Gläubiger, die für einen begrenzten Zeitraum durch die gesamtschuldnerische Haftung der beteiligten Rechtsträger des Übertragenden und des Aufnehmenden im Verhältnis zum Übertragenden so gestellt werden können, als hätte die Ausgliederung nicht stattgefunden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 12/6699 v. 1.2.1994, S. 122), bietet ebenfalls keinen Anlass für eine solche einschränkende Auslegung.

Der Mangelbeseitigungsanspruch gilt auch dann als Altverbindlichkeit, wenn dessen einzelne Voraussetzungen, wie hier, erst nach Wirksamwerden der Ausgliederung entstanden sind. Darauf, wann die einzelnen Entstehungsvoraussetzungen vorliegen, kommt es nicht an. Entscheidend ist für die Begründung der rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeit vielmehr, wann die Rechtsgrundlage gelegt wurde, d. h. ob der Vertrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Bei Dauerschuldverhältnissen stellt jede aus einem vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung abgeschlossenen Dauerschuldvertrag resultierende Einzelverbindlichkeit eine Altverbindlichkeit dar (vgl. Sickinger in: Kallmeyer, UmwG, 6. Aufl. 2017, § 133 UmwG, Rn. 8; bzgl. der die gleiche Schutzrichtung aufweisenden Regelung des § 160 HGB: MüKoHGB/Schmidt, HGB § 128 Rn. 47-50 m.w.N.).

bb) Die übrigen Voraussetzungen des Mangelbeseitigungsanspruchs nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB lagen vor. Insbesondere hat die Bekl. den Mangel, der zum Wasserschaden geführt hat, nicht bestritten. Unerheblich ist ferner, dass die Mangelanzeige gegenüber der […] erfolgte, weil insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung i.S.d. § 421 BGB besteht, vgl. § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG.

cc) Mit Abschluss der Sanierungsarbeiten und deren Abnahme am 9.8.2017 wurden dieser Mangel beseitigt und die Klage unbegründet. Dies erfolgte nach Eintritt der Rechtshängigkeit i.S.d. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO, denn die Klageschrift wurde der Bekl. bereits am 12.6.2017 zugestellt.

b) Die Kl. haben ferner gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Mieten wegen Minderung für den Zeitraum Dezember 2016 bis August 2017 in Höhe von 1.401 €.

aa) Die Kl. zahlten die Miete durch Leistung ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Aufgrund der o.g. Mängel war die Miete nach § 536 BGB um 25 % gemindert. Diese Minderungsquote erscheint angemessen, da die Kl. die Badewanne und das WC während des gesamten Zeitraums zur Vermeidung gravierender Schäden nur eingeschränkt mit sehr sparsamem Wassergebrauch nutzen konnten. Dies stellt angesichts dessen, dass in der Wohnung keine andere Duschmöglichkeit und kein zweites WC gegeben waren, eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.3.1988 - 29 S 84/87; AG Köln, Urteil vom 1.4.1996 - 206 C 85/95, zit. nach juris).

bb) Der Rückforderung steht nicht § 814 BGB entgegen.

Im Rahmen des § 814 BGB trägt der Leistungsempfänger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Leistende die Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2002 - III ZR 58/02, zitiert nach juris; Sprau in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 814 Rn. 11). Hierzu gehört nicht nur die Kenntnis der Rechtslage, die nach der Rechtsprechung in den einschlägigen Kreisen von Mietern und Vermietern im Rahmen eines Anscheinsbeweises als bekannt vorauszusetzen ist (vgl. KG, Beschluss vom 21.12.2012 - 8 U 286/11, GE 2013, 1272, zit. nach juris), sondern auch die positive Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, aus denen das Fehlen einer Verpflichtung folgt (vgl. BGH, aaO.; BGH, Urteil vom 13.2.2008 - VIII ZR 208/07; LG Berlin, Urteil vom 30.7.2014 - 65 S 12/14, zit. nach juris).

Als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben schützt § 814 BGB den Leistungsempfänger vor einem unzulässigen missbräuchlichen widersprüchlichen Verhalten des Leistenden, was im Allgemeinen zu einer restriktiven Auslegung führt (vgl. NK-BGB/Prinz von Sachsen Gessaphe, BGB § 814 Rn. 5-7, beck-online). An einem solchen widersprüchlichen Verhalten fehlt es etwa, wenn sich der Leistende die Rückforderung vorbehalten hat (vgl. LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 4.4.2016 - 65 S 45/16, zit. nach juris m.w.N.). So liegt der Fall hier. Hinsichtlich des Zeitraums April 2017 bis August 2017 haben die Kl. die Miete unter Vorbehalt gezahlt. Die Bekl. hat ihr Bestreiten einer Vorbehaltserklärung nach dem Hinweis der Kl. auf ihren außergerichtlichen Schriftsatz vom 20.3.2017 nicht aufrechterhalten.

Auch für den Zeitraum Dezember 2016 bis März 2017, für den ein Vorbehalt nicht erklärt wurde, beruft sich die Bekl. ohne Erfolg darauf, dass die Kl. in Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB gezahlt hätten. Eine Rückforderung der gezahlten Miete ist nämlich auch in Fällen denkbar, in denen ein Vorbehalt nicht erklärt wurde, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine positive Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB hat die Bekl. weder dargelegt noch ist sie sonst ersichtlich. Der vergangene Zeitraum bietet für sich allein noch keinen Anlass für eine positive Kenntnis der Nichtschuld. Hinzu kommt, dass die Parteien zu der Zeit insbesondere vor dem Hintergrund der vorhandenen Einbauten darüber diskutiert haben, wer die Verantwortung für den eingetretenen Wasserschaden trug. Dass die Kl. aufgrund der Ablehnung der Mangelbeseitigung durch die Vermieterseite Ende Dezember 2016 im Januar 2017 ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Verursachung eingeholt haben, zeigt, dass sie die Möglichkeit erwogen haben, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Minderung gemäß § 536 BGB nicht vorliegen.

Im Übrigen ist bei einer, wie hier, mietvertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Miete im Voraus im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob der Mieter weiß, dass die Miete im Verlauf des kommenden Zeitabschnitts wegen eines Mangels kraft Gesetzes herabgesetzt sein wird. Eine solche Kenntnis ist anzunehmen, wenn der Mangel bei der Zahlung bereits vorhanden und bekannt ist und der Mieter nicht davon ausgehen kann, dass er in Kürze behoben bzw. nicht fortbestehen wird (vgl. LG Berlin, Urteil vom 28.3.2018 - 65 S 245/17, BeckRS 20/8, 11473, zit. nach beck-online). Letzteres hat die Bekl. nicht substantiiert dargelegt. Sowohl die Mangelanzeigen im Jahr 2016 als auch die Übersendung des von den Kl. eingeholten Privatgutachtens im Februar 2017 führten zu Begutachtungen u. a. noch im März 2017 des Wasserschadens durch die Bekl., wodurch die Kl. zum Zeitpunkt der Zahlung der Miete nicht positiv wissen konnten, ob der Mangel nicht doch beseitigt werden wird.

c) Die Kl. haben ferner nach §§ 247, 291 BGB einen Anspruch auf Zinsen aus 1.401 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2017.

Die Kl. haben allerdings gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 697,82 €.

In Betracht kommt vorliegend lediglich ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Da der Verzug eines Gesamtschuldners einem anderen Gesamtschuldner gemäß § 425 BGB nicht zugerechnet wird, müsste die Bekl. in Verzug geraten sein und die Prozessbevollmächtigte ihr gegenüber tätig geworden sein. Dies ist nicht der Fall. Ansprechpartnerin der Kl. war im fraglichen Zeitraum ausschließlich die neue Eigentümerin. Dass diese möglicherweise vor dem Eigentümerwechsel Hausverwaltung der Bekl. war, führt zu keiner anderen Entscheidung. Denn diese Aufgabe hörte jedenfalls mit Vollzug der Ausgliederung auf. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht weder dargelegt noch sonst vorgetragen.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird durch Verschmelzung oder Ausgliederung ein Unternehmen umstrukturiert, sind dessen Gläubiger dadurch geschützt, dass der bisherige Rechtsträger für vorher begründete Verbindlichkeiten über einen gewissen Zeitraum gesamtschuldnerisch haftet. Ähnliche Regelungen finden sich in § 613a BGB (Betriebsübergang) und §§ 160 HGB, 736 BGB (Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters). Das Landgericht Berlin hatte sich in einem Fall, in dem ein Unternehmen das Eigentum an einer Mietwohnung durch Ausgliederung und Übernahmevertrag auf eine Tochtergesellschaft übertragen hatte, mit der Nachhaftung der früheren Eigentümerin für später auftretende Mietmängel zu beschäftigen und fand in § 133 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) eine Rechtsgrundlage für später fällig werdende Ansprüche des Mieters (hier: Wasserschaden).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin der Mietwohnung hatte das Eigentum durch Ausgliederung und Übernahmevertrag auf eine Tochtergesellschaft übertragen. Nach der Eintragung im Handelsregister und der Bekanntmachung trat ein Wasserschaden in der Mietwohnung auf, dessen Beseitigung die neue Eigentümerin ablehnte. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangten die Kläger Instandsetzung und Feststellung der Berechtigung zur Minderung bzw. Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Mieten. Die Klage gegen die bisherige Eigentümerin wurde vom Amtsgericht abgewiesen, da diese entsprechend § 566 BGB nicht mehr hafte. Die 66. Kammer des LG Berlin bejahte dagegen eine Haftung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit ausführlicher Begründung stellte das Gericht fest, dass eine Umstrukturierung nach dem UmwG eine partielle Gesamtrechtsnachfolge darstelle, die keine Veräußerung im Sinne des § 566 BGB sei. Die Rechtsfolgen seien in § 133 UmwG abschließend geregelt. Danach hafte der übertragende Rechtsträger für Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden seien. Dazu gehörten auch Mangelbeseitigungsansprüche, selbst wenn die Voraussetzungen erst nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung entstanden seien. Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Mietvertrag stelle jede aus dem vorher abgeschlossenen Vertrag resultierende Einzelverbindlichkeit eine Altverbindlichkeit dar, für die der Übertragende hafte. Das gelte nur nicht für den Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil die Beklagte nicht in Verzug mit der Instandsetzungsverpflichtung gewesen sei. Der Verzug der neuen Eigentümerin wirke gemäß § 425 BGB nicht zu Lasten der Beklagten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil vermag nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen. Dass § 566 BGB nicht anwendbar ist bei einer Gesamtrechtsnachfolge durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung oder Abspaltung, entspricht der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Bei einer gesellschaftsrechtlichen Abspaltung tritt der Eigentumsübergang nicht aufgrund einer Veräußerung ein, sondern wie im Erbfall als (partielle) Gesamtrechtsnachfolge mit der Eintragung und Veröffentlichung im Handelsregister.

Aus § 133 UmwG ergibt sich, wie schon die amtliche Überschrift aussagt, eine weitere Haftung des übertragenden Rechtsträgers zum Schutz der Gläubiger für die vor der Abspaltung begründeten Verbindlichkeiten. Wie in den vergleichbaren Fällen des § 613 a BGB (Betriebsübergang) und der §§ 160 HGB, 736 BGB (Ausscheiden eines Gesellschafters) soll der Gläubiger nicht dadurch benachteiligt werden, dass von ihm nicht zu beeinflussende Veränderungen in der Organisation des Schuldners seine Haftungsmasse verringern. Diese fortdauernde Haftung gilt entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH auch bei Dauerschuldverhältnissen (BGH NJW 2000, 208), so dass der Vermieter von Geschäftsraum bei einem langjährigen Mietvertrag darauf vertrauen darf, dass auch nach einer Mieter-Umwandlung der übertragende Rechtsträger für die Mietzahlungen weiter haftet (vgl. Ghassemi-Tabar, Gewerberaummiete, 1. Auflage 2015, Vorbemerkung zu § 535 BGB Rn. 217 ff.). Für die Begründung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 133 UmwG reicht es aus, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde. Das ist in der Regel der Vertragsschluss, so dass sich aus dem Vertrag ergebende Verbindlichkeiten auch dann davon erfasst sind, wenn sie erst später fällig werden, wie etwa der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB (BGH NZA 2015, 106). Der frühere Mieter haftet nach der Abspaltung auch für später fällig werdende Verpflichtungen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen, da diese schon im Vertrag begründet waren (KG ZMR 2009, 608). Ebenso haftet der frühere Vermieter auch für den erst später fällig werdenden Anspruch auf Kautionsrückzahlung, der schon durch die vertragliche Kautionsabrede begründet wurde.

Davon zu unterscheiden sind Ansprüche aus einer Pflichtverletzung, die erst später begangen wurde, für die nach § 280 BGB Vertretenmüssen erforderlich ist. Zwar soll nach einer weit verbreiteten Meinung in der Kommentarliteratur (Hörtnagel in: Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 4. Auflage, § 133 Rn. 13; Simon in: Kölner Kommentar zum UmwG, § 133 Rn. 22; Schwab in: Lutter, UmwG, 4. Auflage, § 133 Rn. 82; enger Maier-Reimer/Seulen, aaO., Rn. 13 Fn. 45) die gesamtschuldnerische Haftung (alter und neuer Vertragspartner) nicht nur für Erfüllungsansprüche gelten, sondern auch für Ansprüche aus Verletzung von Schutzpflichten. Das verstößt jedoch gegen den Grundsatz des § 425 BGB, wonach ein Gesamtschuldner nicht für das Verschulden des anderen gesamtschuldnerisch haftet. Auch das Berufungsurteil zitiert diese Vorschrift bei der Frage, ob der frühere Vermieter für später entstandene Rechtsanwaltskosten haftet, und verneint das zu Recht. Der frühere (Schein-) Gesellschafter einer Anwaltssozietät haftet deshalb dem Mandanten nur dann auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung, wenn diese vor seinem Ausscheiden begangen wurde (LG Bonn NZG 2011, 143). Wenn der neue Mieter im Winter die Wasserleitung einfrieren lässt, kann dies deshalb auch nicht dem alten Vermieter angelastet werden.

Dazwischen liegen in einem Mietverhältnis die Ansprüche auf Beseitigung eines Mietmangels oder Mietminderung, wenn der Mangel erst nach der Abspaltung entstanden ist. Ob hier die Rechtsgrundlage für einzelne Schuldverpflichtungen schon im Vertrag angelegt ist und es nicht darauf ankommt, dass diese erst später fällig werden (BGH NJW 2015, 3370), ist zweifelhaft. Anders als bei dem späteren Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist eben nicht die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Mangelbeseitigung und die Folgen der Unterlassung im ursprünglichen Vertrag angelegt, sondern ergibt sich aus einem späteren Ereignis. Der BGH hat deshalb eine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters bei einer versehentlichen Doppelzahlung des Geschäftspartners aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt, weil es sich dabei um keine Altverbindlichkeit handele (BGH NZM 2012, 205). Im Mietrecht begründet § 536c BGB eine Verpflichtung des Mieters, einen später auftretenden Mangel anzuzeigen, um dem Vermieter die Möglichkeit zur Beseitigung zu geben. Dadurch entsteht eine Lage, die ähnlich dem Vertretenmüssen in § 280 BGB bei der Pflichtverletzung anzunehmen ist. Die Folgen eines später auftretenden Mietmangels sind eben nicht schon im Vertrag angelegt, sondern ergeben sich aus dem späteren Verhalten beider Vertragsparteien.

Höchstrichterlich ist dies noch nicht geklärt; der BGH hat lediglich bei einem Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel entschieden, dass es sich auch bei der Vertragsfortsetzung um Altverbindlichkeiten aus dem ursprünglichen Mietvertrag handelt und der ausgeschiedene Gesellschafter dafür haftet (BGH GE 2002, 1190). Die Einzelrichterin hätte daher, wozu sie befugt (BGH NJW 2003, 2900) und wohl auch verpflichtet war (BVerfG GE 2018, 817), die Revision zulassen sollen.