Haftung, Schadensbeseitigung, Abzug neu für alt, Kratzer in Aufzugskabine
BGB §§ 249, 251, 823 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieter, der beim Umzug durch den Transport von Möbeln zwei Kratzer in einem noch relativ neuen und mit Edelstahl ausgekleideten Aufzug verursacht, muss den kompletten Austausch der betroffenen Edelstahlteile bezahlen, ohne dass ein Abzug „neu für alt“ zu machen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Eigentümer eines Mehrfamilienwohnhauses in der J.-straße x in K. Dort ist ein Personenaufzug der Firma K., Baujahr 2015, eingebaut, dessen Kabine von innen mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleidet ist.
Im November 2019 beschädigte der Bekl. die Edelstahlverkleidung der Aufzugskabine. Der Kl. verlangt nun die Zahlung von Schadensersatz für die Erneuerung der Wandverkleidung in Höhe von 8.756,63 € (Reparaturkosten: 13.550 €; Kosten für Kostenvoranschlag: 206,47 €; abzüglich einer bereits erhaltenen Zahlung in Höhe von 5.000 €). Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die vollständige Erneuerung der beschädigten Edelstahlverkleidung unverhältnismäßig ist.
Der Kl. trägt vor, der Austausch der linken Seitenwand und der Rückwand sei zur Schadensbehebung erforderlich.
Die in den Kostenvoranschlägen der Firma K. vom 13.7.2020 und vom 25.11.2020 (Anlagen zur Klageschrift) aufgeführten Schadensbeseitigungskosten seien üblich und angemessen.
Er müsse sich nicht auf einen Ausgleich in Geld abfinden lassen. Der Kl. beantragt,
1. den Bekl. zu verurteilen, an ihn 8.756,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2020 zu zahlen;
2. den Bekl. zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte G. und G. in Höhe von 959,19 € freizustellen.
Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Die Beschädigungen (Kratzer) stellten lediglich eine optische Beeinträchtigung dar.
Der Anspruch auf Naturalrestitution sei im Hinblick auf die geringen Schäden unverhältnismäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den dazu gehörenden Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 12.4.2022 Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen M. N. vom 23.6.2022 verwiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Klage ist begründet.
1. Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der restlichen für die Reparatur des Aufzugs erforderlichen Kosten in Höhe von 8.756, 63 € (§§ 823 Abs. 1, 249 BGB):
a) der Bekl. hat die linke Seitenwand und die Rückwand der dem Kl. gehörenden Aufzugskabine beschädigt. Er ist dem Kl. zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
b) Eine tatsächliche Schadensbeseitigung ist aus technischen Gründen nur durch Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich. Der Sachverständige M. N. hat dazu überzeugend ausgeführt, dass die Anbringung einer Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren (wie ursprünglich von der Haftpflichtversicherung des Bekl. vorgeschlagen) bereits deshalb ausscheidet, weil mit einer solchen Maßnahme Gewichtsveränderungen an der Kabine einhergehen, die die gesamte Statik (das Gleichgewicht von Aufzugskabine und Gegengewicht) erheblich stören würde. Die einzig sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Maßnahme ist es daher nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, wie im Kostenvoranschlag der Fa. K. vorgesehen, die beschädigten Kabinenwände durch entsprechende Originalteile zu ersetzen. Die im Kostenvoranschlag angesetzten Kosten sind nach der Einschätzung des Sachverständigen nachvollziehbar und marktüblich. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und macht sie sich in vollem Umfang zu eigen. Die Parteien haben hiergegen auch keine Einwendungen erhoben.
c) Dies führt dazu, dass die vom Kl. bezeichneten Kosten in Höhe von insgesamt 13.550 € (netto) zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.
d) Diese Kosten sind auch nicht unverhältnismäßig:
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Naturalrestitution, d. h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. auf dem zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dabei sind die gegenseitigen Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Dies führt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Falles zu der Bewertung der Kammer, dass eine Naturalrestitution nicht unverhältnismäßig ist:
Zum einen ist wegen der technischen Besonderheiten des Aufzugs eine tatsächliche Schadensbeseitigung aus den vom Sachverständigen benannten Gründen nur in der Form des vollständigen Ersatzes der beschädigten Wände durch Originalteile möglich. Zum anderen handelt es sich zwar nicht um eine funktionale, sondern „nur“ um eine optische Beeinträchtigung. Diese ist jedoch erheblich (s. die von dem Bekl. zur Akte gereichten Lichtbilder), nach Feststellung des Sachverständigen ist das Schadensbild stärker ausgeprägt als auf den Fotos zu sehen. Außerdem hat der Sachverständige den Zeitwert des Aufzugs mit ca. 17.000 € (netto) bemessen, die Reparaturkosten bleiben daher hinter dem Wert des Aufzugs zurück.
e) Ein Abzug „Neu für Alt“ kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen geht weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug ist stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und muss ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führt dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen. Dass die betroffenen Aufzugswände vor dem Schadensereignis schon in erheblichem Maße verkratzt gewesen seien, trägt der Bekl. selbst nicht vor.
f) Soweit die Wiederherstellung tatsächlich - noch - nicht stattgefunden hat, kann Mehrwertsteuer nicht erstattet werden (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem trägt der Kl. mit seinem Antrag Rechnung.
2. Darüber hinaus hat der Kl. aus dem gleichen Rechtsgrund Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Kosten für den Kostenvoranschlag der Fa. K. in Höhe von 206,47 €. Dessen Höhe ist durch die Rechnung der Fa. K. vom 14.7.2020 (Anlage zur Klageschrift) belegt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieter, der beim Umzug durch den Transport von Möbeln zwei Kratzer in einem noch relativ neuen und mit Edelstahl ausgekleideten Aufzug verursacht, muss den kompletten Austausch der betroffenen Edelstahlteile bezahlen, ohne dass ein Abzug „neu für alt“ zu machen ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte, ein ehemaliger Mieter des Klägers, nutzte bei seinem Auszug den mit Edelstahl ausgekleideten, relativ neuen (Baujahr 2015) Aufzug zum Transport von Möbeln, wobei er an der Rück- und der Seitenwand jeweils einen Kratzer verursachte. Der Kläger hält zur Wiederherstellung einen vollständigen Austausch von Seiten- und Rückwand mit einem Aufwand von 13.550 € für erforderlich. Außergerichtlich zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten zur Abgeltung des Schadens 5.000 €. Weitergehende Ansprüche lehnte sie als unverhältnismäßig ab. Der Kläger begehrt die Zahlung des Differenzbetrags.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Koblenz hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Nach der Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten sei eine Schadensbeseitigung aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen möglich.
Die erforderlichen Kosten seien auch nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich habe der Geschädigte einen Anspruch auf Naturalrestitution, d. h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag, es sei denn, die Wiederherstellung sei nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich. Für einen Austausch der beschädigten Teile spreche, dass eine anderweitige Lösung technisch nicht möglich sei, obwohl es sich nur um eine „optische“, wenngleich deutlich erkennbare Beeinträchtigung handele.
Auch scheitere ein Abzug „neu für alt“, denn mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen gehe weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug sei stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und müsse ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führe dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen.