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Haftung

AG Grevenbroich11 C 115/9902.08.1999WuM 2001, 121

BGB § 836; SchfG §§ 13,14

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Haftung; Gebäudebesitzer; Gebäudeeigentümer; Sturm; Kamin; Schornstein; Schadensersatz; bauliche Anlage; höhere Gewalt; Unterhaltspflicht; Schornsteinfeger; Wartung; Haftungsbefreiung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Herabstürzende Teile eines Kamins durch Witterungseinwirkungen begründen den Anscheinsbeweis für mangelhafte Prüfung und Unterhaltung der baulichen Anlage durch den Gebäudebesitzer. Eine regelmäßige Prüfung durch den Schornsteinfeger, der für die Standsicherheit eines Schornsteins weder zuständig noch kompetent ist, führt nicht zu einer Haftungsbefreiung des unterhaltspflichtigen Gebäudebesitzers.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl., Mieter einer Wohnung im Hause der Bekl., hatte seinen Pkw auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz auf dem Grundstück der Bekl. abgestellt. Durch Windeinwirkung fielen zunächst Teile des Kamins, dann der ganze Kamin vom Dach des Hauses der Bekl. herunter auf das Auto des Kl.

Mit der Klage verlangt er von der Bekl. Schadensersatz, bestehend aus dem Fahrzeugschaden gemäß Gutachten 6.384,05 DM, den Sachverständigenkosten 661,25 DM und Kostenpauschale 40 DM.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der mit der Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist dem Grunde nach gemäß § 836 Abs. 1 BGB, 3. Alt. ("Ablösung") gerechtfertigt.

Die herabgestürzten Teile des Kamins, die den Pkw des Kl. beschädigt haben, waren Teile des Gebäudes der Bekl. Für die entstandenen Schäden am Pkw des Kl. ist die Bekl. als Besitzerin des Gebäudes verantwortlich und schadenersatzpflichtig. Denn es ist nach dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen, daß die Ablösung der Gebäudeteile eine Folge mangelhafter Gebäudeunterhaltung war.

Zwar trägt für die mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes zunächst der Kl. als Geschädigter die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit kommen ihm jedoch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu Hilfe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spricht ein Loslösen von Gebäudeteilen infolge Witterungseinwirkung für eine fehlerhaft errichtete oder mangelhaft unterhaltene bauliche Anlage (BGHZ 58, 149, 154; BGH NJW 1993, 1782, 1783). Diese Vermutung findet ihre Grenze nur an einem außergewöhnlichen Naturereignis, mit dem der Unterhaltspflichtige eines Bauwerkes nicht rechnen muß. Die Rechtsprechung geht davon aus, daß auch Stürme und Sturmböen von einer Stärke 11 bis 12, die statistisch nur selten auftreten, in Betracht kommen und in die Sicherheitserwägungen des Gebäudeunterhaltspflichtigen einzubeziehen sind (BGH NJW 1961, 1670 f. und VersR 1976, 66 f.; OLG Düsseldorf VersR 1975, 94 f.; LG Köln VersR 1969, 178 f.; LG Hamburg VersR 1970, 579; vgl. Weimar in VersR 1966, 25). Für ein so außergewöhnliches Naturereignis, welches die Bekl. in Anlehnung an verschiedene Versicherungsbedingungen (z. B. § 2 Nr. 2 f. AVBR - Reisegepäck; § 2.1.1 AMB - Allgemeine Maschinenversicherungsbedingungen; § 1 Flußkasko - Versicherungspolice auf Kasko für die Schifffahrt auf Binnengewässern; vgl. ferner § 233 Abs. 2 ZPO a. F.) "höhere Gewalt" nennt und mit dem sie nicht habe rechnen müssen, hat die Bekl. nichts dargetan. Sie hat nicht einmal versucht, die am 4.1.1998 tatsächlich herrschende Windstärke vorzutragen. Bauwerke müssen so sicher sein, daß sie witterungsmäßigen, atmosphärischen und tektonischen Einflüssen standhalten, die auch im Rheinland nach der Lebenserfahrung auftreten.

Die Ersatzpflicht der Bekl. ist nicht nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Bekl. hat nicht dargetan, daß sie zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Die Bekl. hat zwar in ihrem letzten Schriftsatz vom 26.7.1999 jetzt nachprüfbar vorgetragen, daß sie den Kamin regelmäßig, zuletzt am 20.11.1997, durch den Schornsteinfeger habe überprüfen lassen. Eine solche Überprüfung reicht jedoch nicht aus. An die Überprüfung sind hohe Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1993, 1782, 1783), insbesondere auch an die Qualifikation des überprüfenden Fachmannes. Soweit die Bekl. geltend macht, der Bezirksschornsteinfegermeister S. habe in ihrem Auftrag den Kamin nicht nur gereinigt und gewartet, sondern sich auch regelmäßig von dessen Standsicherheit überzeugt, ist der Schornsteinfeger für eine solche Prüfung nicht zuständig. Nach § 13 SchornsteinfegerG (Bekanntmachung der Neufassung vom 10.8.1998 - BGBl. I 2071, 2075) umfassen die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters die Überprüfung, Prüfung und Begutachtung sämtlicher Schornsteine ... auf ihre Feuersicherheit - Feuerstättenschau, die Brandverhütung, die Überprüfung von Schornsteinen auf dem Gebiete des Immissionsschutzes, die Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen; nach § 13 Abs. 2 S. 1 dürfen andere als in dem Gesetz aufgeführte Arbeiten dem Bezirksschornsteinfegermeister nur übertragen werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist. Aus § 13 Abs. 2 S. 2 ergibt sich, daß dabei nur an Überprüfungs-, Meß- und Überwachungsarbeiten zum Zwecke der Erhaltung der Feuer-, Betriebs- und Brandsicherheit, zum Zwecke des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung gedacht ist. Nicht dazu gehörende Tätigkeiten sind ihm nach § 14 Abs. 1 verboten. Die Überprüfung der Standsicherheit eines Schornsteins gehört nicht zum Aufgabenbereich des Schornsteinfegers, sondern in die Hand eines Baubetriebes, evtl. noch eines Dachdeckers. Daß Schornsteinfeger gelegentlich auch Kamine reparieren, ändert daran nichts, daß sie nicht dafür ausgebildet und nicht dafür zuständig sind, die statische Sicherheit eines Schornsteins zu beurteilen. (Das ist der Richter für das Erkennen, ob der Stuhl für einen Zeugen, der darauf Platz nehmen soll, eine Gefahr bedeutet, auch nicht). Die Tatsache, daß der Kamin der Kl. nur ca. sechs Wochen nach der behaupteten Überprüfung durch den Schornsteinfeger einer stärkeren Windbelastung nicht standhielt, bestätigt das nur.