Haftpflichtversicherungsschutz des Vermieters gegenüber Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 536 a Abs. 1 BGB
BGB §§ 536 a, 836; VVG §§ 1, 6 Abs. 3, AHB § 5 Nr. 5, 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haftpflichtversicherungsschutz des Vermieters gegenüber Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 536 a Abs. 1 BGB; Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Eigentümers; Haftung; Beschädigung des Mietereigentums; Schaden am Auto des Mieters; Wohngebäudeversicherung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch bei einem Schadenersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach § 536 a Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Inanspruchnahme "aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" i. S. v. § 1 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB), für die der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.
2. Bei einer Haftung nach § 536 a BGB besteht die Entlastungsmöglichkeit nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend, dass eine Ersatzpflicht des Grundstückbesitzers nicht eintritt, wenn er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, nicht.
3. Zur Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers trotz objektiver Obliegenheitsverletzungen des Grundstückbesitzers.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus mit Garage bebauten Grundstücks und nimmt die Bekl. aus einer auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) mit dieser abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung auf Erstattung von ihr an einen Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes im Zusammenhang mit der Beschädigung seines Fahrzeuges geleiteten Zahlungen in Anspruch. Oberhalb des Stellplatzes befand sich ein Abflussrohr, das sich gelöst hatte und auf den Pkw des Mieters gestürzt war. Das LG hatte die Klage abgewiesen, da die Versicherung wegen Obliegenheitsverletzungen der Kl./Vermieterin) leistungsfrei sei. Das führte zur Berufung zum KG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
B. Die zulässige Berufung hat in der noch anhängigen Höhe auch in der Sache Erfolg.
I. Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Zahlung (...) aus § 1 VVG i. V. m. den Versicherungsbedingungen AHB zu.
1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein Versicherungsvertrag nach § 1 VVG. Die Ansprüche, deren Deckung die Kl. von der Bekl. verlangt, sind nach § 1 AHB Gegenstand der Versicherung. Der Versicherer gewährt danach Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer u. a. wegen eines Sachschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzungen sind - was erstinstanzlich außer Betracht geblieben ist - auch gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach § 536 a Abs. 1 BGB Ersatz leisten muss, weil die vermieteten Räume zum Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter mit einem die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebenden Mangel behaftet sind (so bereits BGHZ 43, 88-94 zu § 538 BGB a. F.). Der danach dem Mieter zustehende Ersatzanspruch beschränkt sich nicht nur auf das eigentliche Erfüllungsinteresse an dem Leistungsgegenstand - einen durch den Sachmangel nicht beeinträchtigten Gebrauch der gemieteten Räume, sondern umfasst auch die Schäden, welche der Mieter durch den Sachmangel an seinen eingebrachten Sachen, wie hier an seinem Pkw, erlitten hat (vgl. BGH, aaO.). Insoweit handelt es sich nicht um die bloße Erfüllung des Mietvertrages oder um eine an die Stelle der Vertragserfüllung tretende Ersatzleistung, sondern um den Ersatz von Schäden, die ihren Grund zwar in der vertraglich übernommenen, schlecht erfüllten Garantie für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit der Mietsache haben, aber erst durch ein hinzutretendes außervertragliches Ereignis eine über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung genommen haben (vgl. BGH, aaO., m. w. N.).
Für eine mangelhafte Befestigung des Abflussrohres entsprechend dem Vortrag der Kl. und damit das Vorhandensein eines Mangels im Sinne von § 536 BGB spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, nachdem sich das Rohr gelöst hat und herunter gestürzt ist. Nach dem Ergebnis des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der zu deren Gegenstand gemachten Schriftsätzen nebst Anlagen und Beiakten (...) sowie der von dem Senat durch Zeugenvernehmung durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass sich - wie von der Kl. behauptet - das bereits bei Abschluss des Mietvertrages (...) am 16. Oktober 2003 durch die Garage über die Stellfläche für das Kraftfahrzeug des Mieters M. hinweg verlaufende, nur unzureichend befestigte Abwasserrohr gelöst hat, auf das Fahrzeug des Mieters gestürzt ist und dieses beschädigt hat. (wird ausgeführt)
2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Bekl. ist sie auch nicht wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Obliegenheitsverletzungen im Sinne von § 5 Nr. 2, 4 und 5 AHB von ihrer Leistungsverpflichtung gemäß §§ 5 Nr. 5, 6 AHB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG frei geworden. Nach § 5 VHB ist der Versicherungsnehmer u. a. verpflichtet, im Falle der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs gegen ihn dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten und ihm die Prozessführung zu überlassen; er ist nicht befugt, einen Haftpflichtanspruch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen oder zu befriedigen.
Diese Obliegenheiten hat die Kl. bzw. die sie vertretende Hausverwaltung und der von ihr beauftragte Rechtsanwalt im vorliegenden Fall zwar objektiv dadurch verletzt, dass sie der Bekl. weder die gerichtliche Geltendmachung unverzüglich nach Zustellung der Klageschrift am 6. April 2006, sondern erst am 18. Mai 2006 angezeigt, noch ihr die Prozessführung überlassen und darüber hinaus den geltend gemachten Anspruch anerkannt und befriedigt hat.
Eine umfassende Leistungsfreiheit der Bekl. nach §§ 5 Nr. 5, 6 AHB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG ist aber trotzdem nicht eingetreten, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Obliegenheitsverletzungen vorsätzlich begangen worden sind. Gegen die gesetzliche Vorsatzvermutung in § 6 Abs. 3 VVG streitet vorliegend nämlich eine überwiegende tatsächliche Vermutung, die die gesetzliche Vermutung entkräftet. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in aller Regel kein vernünftiger Versicherungsnehmer durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen Obliegenheiten sich Rechtsnachteile im Verhältnis zum Versicherer zuziehen will (vgl. hierzu BGH, VersR 1981, 321; OLG Hamm, VersR 1997, 1341). Demgegenüber muss in dem Umstand, dass die Kl. bzw. die sie vertretende Hausverwaltung den Geschädigten ohne Zustimmung der Bekl. befriedigt hat, obwohl sie bzw. der von ihr beauftragte Rechtsanwalt davon ausgegangen ist, dass die Bekl. die Erfüllung des Schadens endgültig verweigerte, nicht zwangsläufig ein Indiz für eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gesehen werden; vielmehr kann die Erklärung für dieses Verhalten auch in einem Irrtum dergestalt gefunden werden, dass die Kl. bzw. die für sie handelnde Person der Meinung war, die Ablehnung der Bekl. von Schadenersatzansprüchen des geschädigten Mieters bedeute zugleich eine Ablehnung des Versicherungsschutzes. Ein solcher Irrtum wäre aber allenfalls grob fahrlässig (vgl. zum Irrtum über die Unbilligkeit der Entschädigungsverweigerung auch Späthe, Haftpflichtversicherung, § 5 Rdn. 55).
Es kommt hinzu, dass es unstreitig der Prozessbevollmächtigte der Kl. war, der den geltend gemachten Haftpflichtanspruch anerkannt und dessen Befriedigung veranlasst hat. Für dessen Obliegenheitsverletzungen hat die Kl. vorliegend aber versicherungsrechtlich nicht einzustehen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie den Rechtsanwalt in einem solchen Umfang beauftragt hat, dass dieser als ihr Repräsentant angesehen werden kann (...)
Da somit nur von grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen ausgegangen werden kann, bleibt die Bekl. nach § 6 Satz 2 AHB insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzungen weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt haben.
Dies ist vorliegend jedenfalls hinsichtlich der nach Rücknahme der weitergehenden Berufung nur noch streitgegenständlichen Kosten (...) der Fall. Denn im Rahmen eines dem geschädigten Mieter zustehenden Anspruchs nach § 536 a BGB ist eine Entlastungsmöglichkeit des Vermieters wie bei § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend, dass eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, nicht vorgesehen.
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird das Mietereigentum beschädigt, weil der Vermieter einen Mietmangel nicht beseitigt hat, kann der Mieter Schadensersatz verlangen. Ist der Vermieter entsprechend versichert, muss grundsätzlich die Versicherung für den Schaden aufkommen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte sein Fahrzeug in der gemieteten Tiefgarage abgestellt. Über dem Stellplatz befand sich ein Abwasserrohr, das nicht hinreichend befestigt war. Es fiel herab und beschädigte das Auto. Der Vermieter entschädigte den Mieter und wandte sich dann an seine Versicherung (Wohngebäudeversicherung) und begehrte Ersatz. Die Versicherung lehnte wegen einer Obliegenheitsverletzung ab, weil der Vermieter die Versicherung nicht vor Zahlung an den Mieter entsprechend benachrichtigt hatte. Das LG wies deswegen die Klage des Vermieters gegen die Versicherung ab, was zur Berufung zum Kammergericht führte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der 6. Senat des Kammergerichts (Einzelrichter) verurteilte die Versicherung. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung liege nicht vor. Da somit nur von grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzungen ausgegangen werden könne, bleibe die Versicherung insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzungen weder einzeln auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung über den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hätten.