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Haftopferrente

BayVerfGH12 CE 12.138206.07.2012ZOV 2013, 183

StrRehaG § 17 a Abs. 7; ZPO § 114 Satz 1; VwGO §§ 146, 160

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haftopferrente, keine Eilbedürftigkeit für Leistungen für die Vergangenheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 17 a Abs. 7 StrRehaG ist verfassungsgemäß.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 1. Die beide Verfahren Nrn. 12 CE 12.1382 und 12 CE 12.1383 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2 2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter Nr. 3 dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 16 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 1 ZPO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.

3 Für seine Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohnehin nicht in Betracht.

4 3. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Mai 2012 ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 4, § 147 VwGO). Das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO steht der Zulässigkeit der Beschwerde deshalb nicht entgegen, weil der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt hat und ihm deswegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung dieser Säumnis gewährt werden kann.

5 Die Beschwerde ist jedoch in jeder Hinsicht unbegründet, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die vorläufige Weitergewährung der Leistungen nach § 17 a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2664), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBI. I S. 2904), abgelehnt hat.

6 Dem Antragsteller steht, wie das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend entschieden hat, ersichtlich und ohne dass es auf die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ankäme, schon kein Anordnungsgrund zur Seite.

7 Dazu müsste die Sache auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht eilbedürftig sein (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rdnr. 53 und 54 m.w.N.), denn der vom Antragsteller zitierte Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht, dass jedwede Rechtssache aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes vorläufig im Eilverfahren entschieden wird.

8 Die Rechtssache des Antragstellers ist aber nicht eilbedürftig, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts, aus der vorausgegangenen Entscheidung des Senats im Verfahren Nr. 12 CE 11.1888 sowie aus dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers ergibt.

9 Der Antragsteller beantragt zum einen weiterhin die vorläufige Weitergewährung von Leistungen für die Zeit ab dem 1. Juni 2011, mithin - gemessen an der Entscheidung im Beschwerdeverfahren - für einen zurückliegenden Zeitraum, wofür eine Dringlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO weder dargetan noch sonst zu ersehen ist (so schon BayVGH vom 8.9.2011, Az. 12 CE 11.1888 und BayVGH vom 28.12.1998, Az. 12 CE 96.585). Vielmehr kann eine Eilbedürftigkeit ausgeschlossen werden, wie das Verwaltungsgericht ebenso ausführlich wie überzeugend darlegt. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

10 Soweit der Antragsteller darüber hinausgehend auch Leistungen für den Zeitraum ab der Entscheidung im Beschwerdeverfahren beantragt haben sollte, gelten dieselben Überlegungen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist sein Lebensunterhalt in der Justizvollzugsanstalt in jeder Hinsicht gesichert, einschließlich eines etwaigen Anspruches auf besondere Verpflegung nach den Bestimmungen der Strafvollzugsgesetze. Weder vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren ist der Antragssteiler diesen Überlegungen hinreichend entgegengetreten.

11 In seiner Beschwerde rügt er vielmehr die Verfassungswidrigkeit der neu in den § 17 a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2664), zuletzt geändert durch Art. I Nr. 4 Buchst. e des Gesetzes vom 2.12.2010 (BGBI. I S. 1744) mit Wirkung ab dem 9. Dezember 2010 einfügten Absatz 7. Entgegen der Auffassung des Antragstellers mussten sich dem Verwaltungsgericht aber keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm aufdrängen. Für eine „echte Rückwirkung", die der Antragsteller anspricht, finden sich keine Anhaltspunkte; ebenso wenig für eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Der Antragsteller ist damit in seinen Rechten nicht verletzt, wenn er wegen der von ihm angesprochenen weiteren Fragen auf das bereits anhängige Verfahren in der Hauptsache verwiesen wird.

12 4. Aus den unter der vorstehenden Nummer 3 genannten Gründen hatte auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu keiner Zeit Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO, so dass auch diese Beschwerde keinen Erfolg haben konnte.

13 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden wegen der sachlichen Nähe zu den in § 188 Satz 1 VwGO aufgezählten Sachgebieten nach Satz 2 dieser Bestimmung nicht erhoben (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 11.10.2010, Az. 12 ZB 10.1611 und vom 29.7.2009, Az. 12 ZB 09.1526).

14 Im Verfahren der Prozesskostenhilfe werden zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

15 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).