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Härtegrund, Ersatzwohnraum

OLG Oldenburg5 UH 1/7023.06.1970RiM 1, 31

§ 556 a BGB, § 721 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Härtegrund, Ersatzwohnraum; Wohnraummietvertrag; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Widerspruch des Mieters; Härtegründe, Ersatzwohnung; Sozialklausel; Schutzbedürfnis des Mieters; Räumungsfrist, kein Ersatz bei Härte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung eines Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte i.S. des § 556 a BGB bedeutet, ist es unerheblich, ob auch durch eine nach § 721 ZPO zu gewährende Räumungsfrist von weniger als einem Jahr dem Schutzbedürfnis des Mieters, der eine Ersatzwohnung fest in Aussicht hat, entsprochen werden kann.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch OLG Stuttgart, RE v. 11.11.1968 - 8 W 71/68 -