Härtegrund, Ersatzwohnraum
§ 556 a BGB, § 721 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Härtegrund, Ersatzwohnraum; Wohnraummietvertrag; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Widerspruch des Mieters; Härtegründe, Ersatzwohnung; Sozialklausel; Schutzbedürfnis des Mieters; Räumungsfrist, kein Ersatz bei Härte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung eines Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte i.S. des § 556 a BGB bedeutet, ist es unerheblich, ob auch durch eine nach § 721 ZPO zu gewährende Räumungsfrist von weniger als einem Jahr dem Schutzbedürfnis des Mieters, der eine Ersatzwohnung fest in Aussicht hat, entsprochen werden kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch OLG Stuttgart, RE v. 11.11.1968 - 8 W 71/68 -