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Härtegrund

AG Stuttgart33 C 8419/9627.02.1997WuM 1998, 296

ZPO § 91 a; BGB § 556 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Härtegrund; Kostenentscheidung; Erledigung der Hauptsache; Räumungsrechtsstreit; Auszug; Eigenbedarfskündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Kostenentscheidung bei Erledigung des Räumungsrechtsstreits nach Auszug des Mieters ist der Härtegrund bestimmend, der die befristete Fortsetzung des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mietverhältnisses begründet hätte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist seit 13.1.1985 Mieterin einer Wohnung des Kl. Dieser kündigte mit Schreiben v. 23.10.1995 den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs.

Der Kl. beantragte, die Bekl. zur Räumung der 3-Zimmer-Wohnung zu verurteilen. Die Bekl. stellte Klagabweisungsantrag und beantragte hilfsweise die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Sie machte als Härtegrund eine Langzeittherapie wegen ihrer Alkoholkrankheit und ihre schlechte finanzielle Lage geltend. Nach der Räumung durch die Bekl. haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kosten werden dem Kl. auferlegt, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Zwar war die Eigenbedarfskündigung insbesondere angesichts des fortgeschrittenen Alters des Kl. nach dem bisherigen Sach- und Streitstand begründet, die Bekl. hätte jedoch einen Anspruch auf befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 556 a BGB gehabt. Die Bekl. hat bereits in ihrem rechtzeitig erhobenen Widerspruch v. 25.6.1996 auf die bevorstehende Langzeittherapie hingewiesen. Sie hat des weiteren durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Fachklinik nachgewiesen, daß sie sich ab dem 15.8.1996 zur Behandlung ihrer Alkoholabhängigkeit in der Fachklinik befunden hat. Die Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, daß es sich um eine Langzeittherapie gehandelt hat, die auch im Januar 1997 noch nicht abgeschlossen war. Hinzu kommt, daß der Bekl. aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit monatlich lediglich DM 1.080 zur Verfügung standen. Die Erkrankung der Bekl. sowie ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach Auffassung des Gerichts eindeutig als Härtegrund im Sinne des § 556a BGB anzusehen. Während der Dauer der Therapie war der Bekl. ein Umzug objektiv unzumutbar, weil ein solcher nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg der Therapie haben würde. Eine Abwägung der Interessen des Kl. mit denen der Bekl. wäre eindeutig zugunsten der Bekl. ausgefallen. Daß die Bekl. noch während der andauernden Therapie eine andere Wohnung gefunden hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.