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Härtefall

LG Braunschweig6 S 199/8919.01.1990WuM 1990, 152

BGB §§ 556 a, 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Härtefall; Eigenbedarf; Suizidversuch; Suizidgefahr; Parkinson; Parkinson'sche Krankheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat ein Mieter wegen einer Eigenbedarfskündigung bereits einen Suizidversuch unternommen, und ist im Falle der Verurteilung des Mieters zur Räumung mit weiteren Fehlreaktionen und mit einer beschleunigten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Parkinson'sche Krankheit) zu rechnen, liegt eine besondere Härte vor, die eine Fortsetzung des Vertrages auf unbestimmte Zeit rechtfertigen kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann schon zweifelhaft sein, ob der Kl. ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses bewiesen hat. Nach § 564 b Abs. 2 BGB gilt zwar als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für seine Familienangehörigen benötigt. Der Sohn des Kl. hat zwar anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge am 12.12.1989 die Behauptung des Kl. bestätigt, an einem Bezug der Wohnung interessiert zu sein, um mit seiner derzeitigen Freundin einen gemeinsamen Hausstand zu gründen. Er hat indes diesen Wunsch nach Begründung eines eigenem Hausstands selbst dahin relativiert, daß er den Versuch unternehmen wolle, sich hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse selbständig zu machen, und eingeräumt, daß jedenfalls nicht die Notwendigkeit bestehe, aus der Wohnung der Mutter ausziehen zu müssen. Man wird zwar das Anliegen des Sohnes des Kl., in den eigenen vier Wänden leben zu wollen, angesichts seines Alters für ebenso vernünftig halten können wie die zusätzlich dahinstehende von ihm bekundete Absicht, angesichts bevorstehender Ableistung des Wehrdienstes eine Wohnung so rechtzeitig zu beziehen, daß die Bundeswehr für die Dauer des Wehrdienstes die Kosten der Wohnung zu tragen hat, so daß schon ein gewisser Eigenbedarf des Kl. nicht von der Hand zu weisen ist. Der allerdings erscheint gering, zumal sich durch die Beweisaufnahme ergeben hat, daß dieser Eigenbedarf erst im Laufe des Rechtsstreites entstanden ist. Denn der Sohn des Kl. hat auch bekundet, daß ihm sein Vater die Wohnung erst in diesem Jahr, nämlich im Sommer, zur Nutzung angeboten hat, so daß der in den Kündigungsschreiben des Kl. v. 28.11.1987 und 11.7.1988 angegebene Eigenbedarf jedenfalls damals nur vorgeschoben war.

Unter diesen Umständen kommt den erst in der Berufungsinstanz seitens der Bekl. geltend gemachten Widerspruchsgründen gegen die Kündigung besonderes Gewicht zu. Denn nach § 556 a Abs. 1 BGB kann der Mieter der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Daß der Bekl. zu 1) in besonders schwerem Maße an der parkinson'schen Krankheit und damit einher gehenden Depressionen leidet, kann nach den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht zweifelhaft sein und wird auch vom Kl. nicht in Frage gestellt. Daß der Bekl. zu 1) in Hinblick auf die ausgesprochenen Kündigungen bereits einen Suizidversuch unternommen hat, ist unstreitig, so daß entgegen der Auffassung des Kl. im Falle der Verurteilung zur Räumung mit entsprechenden Fehlreaktionen gerechnet werden muß (vgl. das nervenfachärztliche Attest v. 18.7.1989). Hinzu kommt, daß mit Rücksicht auf die Stellungnahme der Medizinischen Hochschule v. 29.9.1989 im Falle der Verurteilung der Bekl. zur Räumung mit einer beschleunigten Verschlechterung des Krankheitsbildes beim Bekl. zu 1) gerechnet werden muß. Diese besonderen Umstände des Falles führen dazu, daß hier Gründe anzunehmen sind, die eine vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses als eine ganz besondere Härte erscheinen lassen, die über die mit einem notwendigen Wohnungswechsel verbundene Härte weit hinausgeht und unter Würdigung der berechtigten Interessen des Kl. nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Denn wie bereits dargelegt, scheint der geltend gemachte Wohnbedarf des Sohnes des Kl. nicht so dringend, daß damit die Zerstörung des Lebensmittelpunkts der Bekl. gerechtfertigt werden könnte.

Mit Rücksicht darauf, daß auch nicht abgesehen werden kann, wann die Härtegründe entfallen, ist gemäß § 556 a Abs. 3 BGB festzustellen, daß das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.