veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Härte/grauer Star

AG Schöneberg15 C 16/8913.03.1989MM 1989, 121

§ 556 a BGB, § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Härte/grauer Star; Härte/fehlender Ersatzwohnraum; Härte fehlender Ersatzwohnraum; grauer Star/Härte; Ersatzwohnraum/fehlender als Härte; Sozialklausel/grauer Star als Härtegrund; Sozialklausel/fehlender Ersatzwohnraum als Härtegrund; Eigenbedarf/Sohn; Kündigung/wegen Unterbringung des Sohnes; Sohn/eigener Hausstand als Eigenbedarf

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Krankheitsbild des altersbedingt auftretenden grauen Stars ist eine Härte i.S.d. § 556 a BGB, welche zur Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit führt.

2. Fehlender und angemessener und unzumutbarer Ersatzwohnraum als Härte i.S.d. § 556 a BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht ein Räumungsanspruch aus § 556 Abs. 1 BGB nicht zu.

Zwar ist das Mietverhältnis durch die von den Kl. am 29. April 1988 ausgesprochene Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB zunächst wirksam beendet worden, es wird jedoch aufgrund § 556 a Abs. 1 und 2 BGB aufgrund des Widerspruchs der Bekl. auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

Die Eigenbedarfskündigung der Kl. erweist sich zunächst als wirksam. Denn der Wunsch eines 26jährigen Sohnes, der die elterliche Wohnung verlassen und einen eigenen Hausstand gründen will, stellt ein vernünftiges, billigenswertes Erlangungsinteresse dar, welches den vom Bundesgerichtshof im Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 aufgestellten Grundsätzen und Erfordernissen einer Eigenbedarfskündigung entspricht.

Das Mietverhältnis mit der Bekl. ist gleichwohl auf unbestimmte Zeit fortzusetzen, denn die Räumung der Wohnung durch die Bekl. stellte für diese eine unzumutbare Härte dar. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist das Krankheitsbild des altersbedingt auftretenden grauen Stars mit den dadurch bedingten Einschränkungen des Sehvermögens geeignet, den dem davon betroffenen Mieter angesonnenen Umzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Gründe der Bekl., wonach sie auf ihre vertraute Umgebung sowie die Unterstützung der Hausgemeinschaft angewiesen ist, um die Selbständigkeit des Lebens in ihrer eigenen Wohnung nicht gegen ein Altersheim tauschen zu müssen, sind dem Gericht nachvollziehbar und schützenswert. Die schwere Sehbehinderung beeinträchtigt auch eine etwaige Ersatzraumbeschaffung, da sich die Bekl. nicht mit voller Kraft um eine Wohnung kümmern kann und viele Wohnungen, z. B. solche in einem kontaktarmen sozialen Umfeld, von vornherein als ungeeignet ausscheiden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß Vermieter die Bekl. wegen ihrer Krankheit ablehnen und nur mit gesunden Mietinteressenten abschließen wollen (vgl. dazu Schmidt Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, Anm. B 316). Ferner ist aus der Altersforschung bekannt, daß sich das Herausreißen eines alten Menschen aus seiner gewohnten Umgebung auch unter psychischen Gesichtspunkten als außerordentlich nachteilig auswirkt. Es geht nicht an, daß der Bekl. derartige, letztlich auch lebensverkürzende Änderungen in ihren Lebensverhältnissen zugemutet werden, nur weil ein 26jähriger eine eigene Wohnung beziehen will. Es ist, um es mit einem Bild auszudrücken, so, als ob ein 68-Jähriger in der U-Bahn aufsteht, damit ein 26-Jähriger sich hinsetzen kann.

Eine solche Vorgehensweise, wie die Kl. sie hier gewählt haben, verstößt letztlich gegen Artikel 1 Abs. 1 GG und ist auch nicht von der Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG geboten. Denn in ihrer Eigentümerstellung werden die Kl. nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Bekl. ihre Mieterin bleibt und regelmäßig und pünktlich ihre Miete zahlt.

Die Bekl. beruft sich überdies auch gemäß § 556 a Abs. 1 Satz 2 BGB zu Recht auf die Sozialklausel. Denn die weitgehende Abschaffung von Preisvorschriften im Mietrecht durch die Gesetzgebungskörperschaften des Bundes als auch die unerwartete Zunahme der Wohnbevölkerung Berlins haben innerhalb kürzester Zeit dazu geführt, daß angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nur noch unter großen Anstrengungen und mit Glück beschafft werden kann. Unter diesen Umständen hätte es den Kl. oblegen, den Nachweis zu erbringen, daß eine angemessene Wohnung, also eine, die in unmittelbarer Umgebung des Hauses liegt, der Bekl. zur Verfügung gestellt werden könnte. Einen solchen konkreten Vorschlag haben sie aber ihrerseits in die der Klage vorangehenden Vergleichsgespräche, wenn es denn welche gewesen sein sollten, mit der Bekl. nicht eingeführt.