Härte
BGB § 574 Abs. 2 ; § 556a Abs. 1 Satz 2 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Allgemeine Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt für sich allein noch kein Härtegrund im Sinne des § 556 a BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Räumungsanspruch gemäß § 556 zu.
Denn die Kündigung vom 17. November 1988, in der sich der Kl. auf Eigenbedarf bezüglich der von der Bekl. innegehaltenen Wohnung beruft, ist gemäß § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 BGB wirksam.
Da die Bekl. durch das Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 30. November 1988 eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß sie die Kündigung des Kl. nicht für wirksam hält, ist die Räumungsklage zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits zulässig (§ 259 ZPO).
Der geltend gemachte Eigenbedarf im Sinne von § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 BGB liegt in der Person des Kl. vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Absicht des Kl., mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter eine Familie zu gründen, so sie denn verwirklicht wird, stellt einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund im Sinne von § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 BGB dar.
Soweit sich die Bekl. auf das Vorliegen einer sozialen Härte im Sinne von § 556 a BGB beruft, ist dies unzutreffend. Zwar brauchen grundsätzlich die Härtegründe nicht unbedingt durch die Verhältnisse des Mieters geprägt zu sein, sondern können sich auch aus der allgemeinen Wohnungsmarktlage ergeben; (vgl. das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts vom 4. November 1971). Jedoch ist hierzu erforderlich, daß angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann; hierfür ist jedoch - als individuelles Erfordernis - nötig, daß der Mieter sich in zumutbarer Weise um Ersatzwohnraum bemüht hat. Daß sich die Bekl. konkret um die Beschaffung von Ersatzwohnraum bemüht hätte, behauptet sie selbst nicht; die Berufung auf einen Bericht aus dem Magazin "Der Spiegel" zur Darstellung der Berliner Wohnungsnot vermag solche konkreten Bemühungen nicht zu ersetzen. Der Umstand allein, daß die Bekl. zusammen mit ihrem in der Ausbildung befindlichen Sohn die Wohnung bewohnt, läßt nicht zu der Annahme gelangen, daß über die üblichen Umstände und Unbequemlichkeiten hinaus, die ein Umzug stets mit sich bringt, in der Person der Bekl. besondere Härtegründe vorliegen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anm.: Vgl. auch die gegenteilige Entscheidung des AG Schöneberg vom 9.2.1990 (GE Seite 499).