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Härte

VG Meiningen5 K 660/9420.02.1995ZOV 1995, 404

§ 30 a VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Härte; Ausschlusfrist; Anmeldung; Rückübertragungsanspruch; Entschädigungsanspruch; Rehabilitierungsbescheid; Nachsichtgewährung; Wiedereinsetzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine außergewöhnliche Härte kann es gebieten, ein Versäumen der Frist des § 30 a VermG unbeachtet zu lassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies über eine Nachsichtgewährung oder eine Wiedereinsetzung geschieht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. zu 1) stellte am 28.2.1994, die Kl. zu 2) am 6.1.1994 beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag auf Rückübertragung eines Grundstücks. Bereits am 19.9.1990 hatte ein Herr B. sowie am 6.10.1990 eine Frau S. ebenfalls einen Antrag auf Rückübertragung des genannten Grundstücks gestellt. Der ursprüngliche Eigentümer hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem diese sich zunächst zu gegenseitigen Erben einsetzten, nach dem Tod des länger Lebenden sollte das Grundstück an die Kl. übergehen. Nach dem Tod des ursprünglichen Eigentümers 1970 war dieses Testament jedoch nicht bekannt. Im Erbschein wurden die Ehefrau des ursprünglichen Eigentümers sowie seine Kinder, Herr B. und Frau S., als Erben ausgewiesen; diese wurden auch ins Grundbuch eingetragen. 1971 verließ die Ehefrau des ursprünglichen Eigentümers die DDR. Der Rat der Stadt wurde zum Treuhänder über das Grundstück eingesetzt. 1973 wurde den Beigeladenen das Wohnhaus auf dem Grundstück verkauft und ein Nutzungsrecht verliehen. Am 2.10.1990 wurde zwischen der Stadt und den Beigeladenen ein Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen. Nach dem Tode der Ehefrau des ursprünglichen Eigentümers wurde das gemeinschaftliche Testament eröffnet. Erst im Laufe des Jahres 1993 erlangten die Kl. Kenntnis davon, daß sie nach dem gemeinschaftlichen Testament Erben des Grundstücks geworden sind. Am 3.2.1994 wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein für die Kl. ausgestellt. Der alte Erbschein wurde danach eingezogen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte die Anträge der Kl. ab mit der Begründung, daß diese verfristet seien und eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 30 a VermG nicht in Betracht käme. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies die eingelegten Widersprüche mit gleicher Begründung zurück. - Der Klage wurde im wesentlichen stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Bekl. ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Anträge der Kl. abgelehnt werden müssen, weil diese zu spät, nämlich nach dem 31.12.1992 gestellt wurden. Über die Anträge ist noch in der Sache zu entscheiden.

Aus § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG in der Fassung vom 2.12.1994 ergibt sich, daß Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7, §§ 8 und 9 VermG nach dem 31.12.1992, für bewegliche Sachen nach dem 30.7.1993, nicht mehr angemeldet werden können. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist mit der Folge, daß nach den genannten Stichtagen eine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nicht mehr möglich ist. Der Anspruchsberechtigte verliert mit Fristablauf endgültig seine Ansprüche (Kimme, Offene Vermögensfragen Bd. I, § 30 a VermG Rdnr. 1). Dies ergibt sich nicht allein aus der Bezeichnung in der Überschrift der Vorschrift, sondern vor allem aus dem Zweck der Regelung, nämlich der Absicht des Gesetzgebers, einen endgültigen Abschluß für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche zu erzielen (VG Meiningen, Gerichtsbescheid vom 27.10.1994, 1 K 387/94; Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz § 30 a Rdnr. 14; Kimme aaO.). Bei Vorliegen einer solchen materiell-rechtlichen Ausschlußfrist ist eine Verlängerung, eine Wiedereinsetzung bzw. Nachsichtgewährung möglich, wenn sie ausnahmsweise ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist (Kopp, VwVfG, § 31 Rdnr. 40). Eine solche Vorschrift ist im Vermögensgesetz nicht vorhanden. Darüber hinaus wird eine Wiedereinsetzung bei Ausschlußfristen bzw. eine Nachsichtgewährung in eng begrenzten Ausnahmefällen dann zugelassen, wenn die Frist ohne Verschulden des Betroffenen infolge höherer Gewalt versäumt wurde bzw. wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, die die Anwendung der Frist für den Betroffenen als außergewöhnliche, durch den Zweck der Frist nicht gebotene oder im Hinblick darauf vertretbare Härte erscheinen ließe (BayVGH, Beschl. v. 19.1.1982, BayVBl. 1982, S. 368; Kopp, VwVfG § 31 Rdnr. 41; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG, Rdnr. 15 zu § 30 a). Bei der Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist abzustellen auf den Zweck der in Frage stehenden Ausschlußfrist, die betroffenen Rechtsgüter und die einer Nachsichtgewährung bzw. Wiedereinsetzung unter Umständen entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen, sowie auf die besonderen Umstände des konkreten Falles (Kopp, Wiedereinsetzung und Nachsicht bei Versäumung materiell rechtlicher Fristen, BayVBl. 1977, S. 35). Die Absicht des Gesetzgebers war es, durch die Neufassung der gesetzlichen Ausschlußfrist des § 30 a VermG eine endgültige und abschließende Frist zu setzen, um die bestehenden Rechtsunsicherheiten im Bereich der Investitionen und des Grundstücksverkehrs zu beseitigen und den Betroffenen schnellstmöglichst (sic) Rechtsklarheit über die Grundstücksverhältnisse zu verschaffen. Es sollte nicht möglich sein, daß ein Grundstückseigentümer noch jahrelang damit rechnen muß, daß sein Grundstück an einen Alteigentümer rückübertragen und es ihm entzogen wird.

Nach Auffassung der Kammer ist hier ein solcher Ausnahmefall gegeben, bei dem die Anwendung der Frist für die Kl. eine außergewöhnliche, auch durch den Zweck der Frist des § 30 a VermG nicht gebotene Härte darstellt und bei dem es deshalb geboten ist, die Fristversäumnis unbeachtet zu lassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies über eine so-genannte Nachsichtgewährung bei der Entscheidung über den Anfechtungsantrag, bei der grundsätzlich die Frist als gewahrt gilt (BVerwG, Urt. v. 27.5.1966, BVerwGE 24, 154) oder durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschieht (Eyermann/Fröhler, VwGO § 60 Rdnr. 40).

Die Kl. haben erst Ende 1993 erfahren, daß ein gemeinschaftliches Testament existiert, nach dem sie zu Erben eingesetzt waren. Sie trifft kein Verschulden daran, daß ihnen dieser Sachverhalt nicht früher bekannt wurde. Bei der Testamentseröffnung waren die Kl. aus nicht erkennbaren Gründen von ihrer Erbenstellung nicht benachrichtigt worden. Als die Kl. dann von ihrer Erbenstellung Kenntnis hatten, haben sie die Erteilung eines Erbscheins bzw. den Einzug des alten Erbscheins unverzüglich beantragt und ihre Anträge auf Rückübertragung des Grundstücks am 6.1.1994 sowie am 28.2.1994 beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gestellt. Diese Tatsachen alleine könnten unter Umständen eine Nachsichtgewährung bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht rechtfertigen. Die besonderen Umstände des Falles liegen jedoch auch darin, daß innerhalb der Frist des § 30 a VermG, nämlich am 19.9.1990 sowie am 6.10.1990 Anträge auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks von den vermeintlichen und durch Erbschein ausgewiesenen Erben tatsächlich gestellt wurden. Für die Antragsteller galt die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins gemäß § 2365 BGB. Das Eigentum der Beigeladenen an dem Grundstück war somit bereits seit 1990 mit Rückübertragungsansprüchen der (vermeintlichen oder wahren) Erben "belastet". Der Beigeladene wurde somit nicht erst 1994 überraschend mit Rückübertragungsansprüchen seitens der Kl. konfrontiert. Hätte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits 1993 über die Anträge entschieden, wäre es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, was noch zu prüfen ist, möglich gewesen, daß das Eigentum an dem Grundstück an die vermeintlichen Erben zurückübertragen worden wäre. Die Kl. hätten dann die Möglichkeit gehabt, das Eigentum von diesen unter Umständen nach §§ 2018 ff. BGB herauszuverlangen. Auch wenn den Kl. ihre Erbenstellung vor Ablauf der Frist des § 30 a VermG bekanntgeworden wäre, hätten sie ihre möglicherweise bestehenden Rückübertragungsansprüche wirksam geltend machen können. Eine Entscheidung zu Ungunsten der Kl. ausschließlich deshalb, weil die Behörde erst sehr spät über den Antrag entschieden hat und die Erbenstellung den Kl. ebenfalls erst sehr spät bekannt wurde, wäre grob unbillig.

Nach alledem hat der Bekl. die Anmeldung der Rückübertragungsansprüche zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Abzuweisen war die Klage jedoch, soweit die Verpflichtung begehrt wurde, das Grundstück an die Kl. zurückzuübertragen. (Es folgen Ausführungen zur Spruchreife.) Die Revision war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.