veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Häftlingshilfebescheinigung

VG Gelsenkirchen6 K 2063/1125.06.2013ZOV 2014, 67

HHG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 10 Abs. 4; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Häftlingshilfebescheinigung; Rücknahme; Zelleninformator; Zusammenarbeit eines politischen Häftlings mit MfS; Freiwilligkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Vorschubleisten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG liegt mangels Nachhaltigkeit und Mindestmaß an Einbindung in den Staatsapparat nicht vor, wenn sich die Zusammenarbeit des Betroffenen mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) auf wenige Monate beschränkte und räumlich eng begrenzt war.

2. An der für einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG erforderlichen Freiwilligkeit fehlt es, wenn die Zusammenarbeit mit dem MfS als sog. „Zelleninformator" während der politisch motivierten Haft durch erhebliche Repressalien zustande kam.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

[...] Im April 1983 wurde der Kl. verhaftet, nachdem man bei einem Arbeitskollegen Berechnungen über ein Verlassen der DDR mittels Heißluftballons gefunden hatte, die der Kl. auf Bitte des Kollegen erstellt hatte. Im August 1983 wurde der Kl. durch das KreisG G1. gemäß § 213 DDR-StGB wegen „Fluchtvorbereitung" zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem verlor er seinen Arbeitsplatz. Im Dezember 1983 wurde der Kl. aus der Haft entlassen. [...] Am 19. Juni 1988 reisten der Kl. und seine Frau in die Bundesrepublik aus.

Am 22. Dezember 1988 beantragte der Kl. die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG wegen erlittener Inhaftierung aus politischen Gründen. Diese wurde ihm mit Datum vom 3. April 1989 erteilt. [...]

Mit Bescheid vom 18. April 2011 hob der Bekl. den Bescheid vom 3. April 1989 auf [...]. Zur Begründung führte er an, der Kl. sei vom 2. Juni bis zum 10. Dezember 1983 inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR gewesen. Während dieser Zeit habe er 23 handschriftliche Berichte geschrieben und Mitteilungen über fünf Mithäftlinge gemacht, auch über deren Pläne für die Zukunft und ihre persönlichen Belange. Obwohl der Kl. durch das repressive System der DDR gedrängt worden sei, belege die hohe Zahl der Berichte, dass der Kl. das dortige System unterstützt und ihm erheblich Vorschub geleistet habe. Er habe nicht nur wie andere mehr oder weniger belanglose Nachrichten gesammelt, sondern sei gezielt und unter Missbrauch persönlichen Vertrauens in die Privatsphäre der Mithäftlinge eingedrungen. Dabei habe er in Kauf genommen, dass die Informationen genutzt werden, um die Menschen- und Freiheitsrechte der von ihm denunzierten Personen zu unterdrücken. Der Kl. habe somit gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen; die ihm erteilte Häftlingshilfebescheinigung müsse für ungültig erklärt werden.

Am 16. Mai 2011 hat der Kl. Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid des Bekl. vom 18. April 2011 ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage des Bescheides vom 18. April 2011 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. [...]

Vorliegend fehlt es bereits an der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. April 1989. Der Kl. hatte seinerzeit Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 HHG, so dass eine Rücknahme nicht in Betracht kommt. Entgegen der Annahme des Bekl. lagen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine Ausschließungsgründe nach § 2 HHG vor. Nach § 2 Abs. 1 HHG werden Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz nicht gewährt an Personen, die in den Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben (Nr. 1) oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben (Nr. 2). [...]

Der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG („Vorschubleisten") ist nicht schon bei einem lediglich beiläufigen, gelegentlichen Verhalten als gegeben anzusehen. Er ist erst dann erfüllt, wenn der Betreffende freiwillig ein Amt oder einen sonstigen Tätigkeitsbereich übernommen hat, deren wahrzunehmende Funktionen dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der früheren SED und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, sofern er die ihm übertragenen Aufgaben wahrgenommen, ihm gegebene Weisungen befolgt und damit dem System und seinen Zielen in der Tat nachhaltig gedient hat (vgl. BVerwG, DÖV 1991, 508; OVG Berlin, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 B 10/90 -; VG Hannover, Urteil vom 9. Februar 2011 - 5 A 2522/09 -).

Vorliegend fehlt es angesichts der auf wenige Monate und den Bereich des Untersuchungsgefängnisses G1. beschränkten Tätigkeit des Kl. bereits an der erforderlichen Nachhaltigkeit sowie an dem gebotenen Mindestmaß an Einbindung in den Staatsapparat. [...]

Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG („Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit") ist nach der Rechtsprechung des BVerwG, der die Kammer sich anschließt, erfüllt, wenn jemand gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben hat. [...] Vgl. BVerwG, ZOV 2006, 178 m.w.N.

Ob die von dem Kl. zwischen Juni und Oktober 1983 als „Zelleninformator" gefertigten Berichte über Mitgefangene - gemessen an diesen, für Inoffizielle Mitarbeiter formulierten Maßstäben - geeignet sind, einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit anzunehmen, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn es fehlt jedenfalls an der für einen solchen Verstoß zusätzlich erforderlichen Freiwilligkeit. Auch insoweit legt die Kammer die Rechtsprechung des BVerwG zugrunde. [...] Die Freiwilligkeit ist zu verneinen, wenn die Spitzeltätigkeit unter Zwang aufgenommen und fortgeführt worden ist. Die Zwangsanwendung kann auch in der Ausnutzung einer psychischen und sozialen Notlage liegen. Diese muss aber das bei der nachrichtendienstlichen Quellenwerbung übliche Maß deutlich überschreiten. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann nur dann ausgegangen werden, wenn er für den Betroffenen unerträglich war, d. h. wenn von ihm auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet oder verlangt werden konnte, sich der angetragenen Mitarbeit zu widersetzen oder zu entziehen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind auch die Persönlichkeitsstruktur und die Lebensumstände des Betreffenden zu bedenken. Von einer stabilen, in gesicherten Verhältnissen lebenden Persönlichkeit kann mehr Widerstand gegenüber MfS-Pressionen erwartet werden (vgl. BVerwGE 116, 100; ZOV 2006, 178; gerade bezüglich des „Zelleninformators" auch VG Würzburg, Urteil vom 29. März 2010 - W 7 K 09.101 - und VG Hannover, Urteil vom 9. Februar 2011 - 5 A 2522/09 -).

Die Kammer hält die Tätigkeit des Kl. als „Zelleninformator" für nicht in diesem Sinne vorwerfbar. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Kl. weder vor noch nach seiner (ausweislich des Rehabilitierungsbeschlusses vom 12. Oktober 1993 zu Unrecht erlittenen) Inhaftierung im Untersuchungsgefängnis G1. für den Staatssicherheitsdienst oder eine andere Stelle des Staatsapparates tätig war. Der Kl. ist im Gegenteil selbst sowohl vor als auch nach der Haft durch den Staatssicherheitsdienst bespitzelt worden. Aufgrund der von ihm nachvollziehbar geschilderten Umstände - namentlich der Ausreise seiner ersten Ehefrau und seines Sohnes in die Bundesrepublik, des langjährigen Streits mit staatlichen Stellen um den konfiszierten Grundbesitz seiner ersten Ehefrau und seines eigenen Ausreiseantrags aus dem Jahr 1980 - hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Kl. dem Staatsapparat der DDR distanziert gegenüberstand, seine Tätigkeit als „Zelleninformator" also nicht etwa aus Überzeugung aufgenommen hat.

Die Erklärung des Kl., er habe die Tätigkeit für das MfS aus Angst und infolge seines körperlich und mental geschwächten Zustands nach etlichen Wochen Einzelhaft aufgenommen, hält die Kammer für glaubhaft. Der Kl. hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und eindrücklich geschildert, wie er nach seiner Verhaftung im April 1983 zunächst viele Wochen lang unter räumlich und hygienisch schwierigen Umständen in weitgehender Isolation hat verbringen müssen, und wie gleichzeitig durch die mit seinen Verhören betrauten Stasi-Mitarbeiter ein psychischer Druck aufgebaut worden ist - etwa indem man den Kl. bewusst in den Glauben versetzt hat, ihm drohe eine Haftstrafe von vielen Jahren. Die Kammer ist der Auffassung, dass von einem Menschen, der unter diesen Bedingungen inhaftiert ist, weit weniger Widerstand gegen die Einbindung in den Stasi-Überwachungsapparat erwartet werden kann als von einem in Freiheit lebenden DDR-Bürger.

Soweit der Bekl. meint, der Kl. hätte ausdrücklich nach den ihm drohenden Konsequenzen für den Fall, dass er die Kooperation verweigere, fragen müssen, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Angesichts der Situation, welcher der Kl. zum Zeitpunkt der „Anwerbung" bereits ausgesetzt war, dürfte bereits die Gefahr, für eine längere Zeit weiter unter den bisherigen Bedingungen inhaftiert zu sein, einen schwer erträglichen Druck ausgeübt haben. [...]