veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Häftlingshilfebescheinigung

VG Berlin9 K 92.1203.06.2013ZOV 2014, 66

HHG §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 4; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Häftlingshilfebescheinigung; Rücknahme; Zusammenarbeit mit politischer Abteilung der Kriminalpolizei

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine kurzzeitige, vom Betroffenen selbst beendete Zusammenarbeit mit der Abteilung 1 der Kriminalpolizei stellt keine Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 HHG dar.

2. Soweit es um die Verfolgung und Ahndung schlichten kriminellen Unrechts geht, kann ein Bericht, der einen Diebstahl zum Gegenstand hat, nicht als Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit gewertet werden.

(Leitsatz 1 von der Redaktion; Leitsatz 2 der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Häftlingshilfe [...].

Am 20. Oktober 1977 beantragte der Kl. Leistungen nach dem HHG. Er unterschrieb eine Erklärung, dass er sich weder mündlich noch schriftlich dem Staatssicherheitsdienst oder ähnlichen Organen zur Mitarbeit verpflichtet und zu keiner Zeit für eine dieser Organisationen gearbeitet habe. Der Senator für Arbeit und Soziales des Landes Berlin erteilte dem Kl. am 1. Dezember 1977 eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG), in der Gewahrsamszeiten im Bulgarien, Berlin (Ost), Cottbus und Chemnitz [...] festgestellt wurden. Mit Rücknahmebescheid vom 27. September 2011 zog die Behörde die unter demselben Tag erstellte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ein und erklärte sie für ungültig. Zur Begründung berief sich die Behörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG für eine Rücknahme. Die Angaben des Kl. im Antragsverfahren nach dem HHG seien falsch gewesen. Tatsächlich hätten seinerzeit Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 HHG vorgelegen. Er habe aufgrund seiner informellen Zusammenarbeit mit der Volkspolizei dem System der DDR erheblich Vorschub geleistet und gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Kl. wies das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2012 zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). [...]

Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG waren nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 HHG lagen nicht vor.

Leistungen nach dem HHG werden danach nicht an Personen gewährt, die in der ehemaligen DDR bzw. in Berlin (Ost) dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben. [...]

Nach der Rechtsprechung des BVerwG erfüllt eine Tätigkeit als Informeller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG. Der Ausschlusstatbestand ist vielmehr nur beim Vorliegen erheblicher gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßender Handlungen erfüllt. Dies ist der Fall, wenn jemand freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben hat. Es genügt, dass sich der Einzelne als Denunziant oder Spitzel freiwillig betätigte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen (vgl. für § 16 Abs. 2 StrRehaG BT-Drs. 12/1608, 24). Demzufolge begründet eine freiwillige Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (BVerwGE 116, 100; Beschluss vom 16. Mai 2006 - 3 PKH 15.05 -). Danach genügt eine Verpflichtung zur Spitzeltätigkeit als solche nicht für einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Ausschlusstatbestandes; erforderlich ist vielmehr eine freiwillige tatsächliche Spitzeltätigkeit, bei der Drittschädigungen in Kauf genommen werden (BVerwG, ZOV 2012, 62).

Die Annahme einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass die IM-Berichte konkrete Repressionen und Sanktionen gegenüber Dritten etwa durch Schäden an Leib oder Leben zur Folge hatten. Es reicht der Nachweis, dass die gelieferten Informationen geeignet waren, den Denunzierten ernsthaft in Gefahr zu bringen.

Nach diesem Maßstab stellt die kurzzeitige, vom Kl. selbst beendete Zusammenarbeit mit der Abteilung I der Kriminalpolizei keine Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit dar; der Kl. hat dem Unrechtssystem der DDR dadurch auch nicht erheblich Vorschub geleistet.

Wie der Kl. zutreffend angibt, hat er sich in seiner handschriftlichen Verpflichtungserklärung im Dezember 1975 nicht gegenüber der Stasi, sondern gegenüber dem Volkspolizei-Kreisamt Königs Wusterhausen, Abteilung K, Komm I. zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese Abteilung der Kriminalpolizei führte allerdings konspirative Ermittlungen durch. Grundsätzlich kann auch eine Spitzeltätigkeit für die Abteilung I der Kriminalpolizei zum Ausschluss von Leistungen nach dem HHG begründen, da diese Abteilung aufgrund der teilweisen Übereinstimmung von Aufgabengebieten und Arbeitsmethoden eng mit dem MfS zusammengearbeitet hat (ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 10. Februar 2004 - I WsRH 3/03 -).

Auch wenn das konspirative Vorgehen der Mitarbeiter der Kriminalpolizei für den Kl. erkennbar war, machte es jedoch einen Unterschied, ob sich jemand dem „MfS in seinem Kampf gegen die Feinde der DDR" verpflichtete (so der typische Text einer Verpflichtungserklärung) oder, wie der Kl., sich lediglich dazu verpflichtete, „mit den Sicherheitsorgan zur Verbrechensbekämpfung zum Schutz der DDR in ihrer Aufgabenstellung zu unterstützen" (sic). Für den Kl. spricht vor allem, dass er bei der Anwerbung und der Verpflichtung Vorbehalte geäußert hat, die Niederschlag in den Vermerken der Kriminalpolizei gefunden haben. Dies kann nur bedeuten, dass der Kl. zum Ausdruck gebracht hat, den Inhalt bestimmter Gespräche nicht preisgeben zu wollen und sich insoweit nicht als Spitzel zu betätigen. [...]

Die tatsächliche Zusammenarbeit des Kl. mit der Abteilung I der Kriminalpolizei bestand aus drei Treffen, die bis Ende Januar 1976 stattfanden. Nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus den Vermerken der Kriminalpolizei über diese Treffen, dass dem Kl. nicht vorgeworfen werden kann, er habe eine Drittschädigung billigend in Kauf genommen; es ist nicht erkennbar, dass für die Personen, über die er berichtet hat, eine beachtliche Gefahrenlage einer politischen Verfolgung geschaffen worden ist.

Ein Bericht vom 26. Januar 1976 [...] betrifft den Verdacht des Diebstahls einer Kiste mit eingeweckten Pilzen. Soweit es um die Verfolgung und Ahndung schlichten kriminellen Unrechts geht, kann ein entsprechenden Bericht nicht als Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit gewertet werden (ähnlich OLG Rostock, aaO.).

Bei einem weiteren Treffen berichtete der Kl. nach dem Vermerk vom 12. Januar 1976 über Verbindungen des örtlichen Pfarrers in die Bundesrepublik, nach Polen und die Sowjetunion. Diese Verbindungen bestünden brieflich, durch Aufenthalte von Personen bei dem Pfarrer in S. sowie durch Reisen des Pfarrers nach Polen und in die Sowjetunion. Namen von Kontaktpersonen erwähnte der Kl. nicht. Der Informationsgehalt dieser Angaben für die Kriminalpolizei der DDR war erkennbar denkbar gering, da den Behörden aufgrund der Meldepflichten von ausländischen Besuchern sowie von Besuchern aus der Bundesrepublik sowie der Genehmigungspflicht für Auslandsreisen von DDR-Bürgern diese Kontakte ohnehin bereits bekannt sein mussten. Die Schaffung einer beachtlichen Gefahrenlage durch den Bericht ist nicht erkennbar.

Der gravierendste Vorwurf, den der Bekl. dem Kl. macht, ist der Bericht vom 23. Dezember 1975 über einen ständigen Besucher der Gaststätte. Der Kl. berichtete, dass dieser Gast nach dem Genuss von Alkohol dazu geneigt habe, negativ über die Politik in der DDR zu diskutieren. Der Kl. hat diese Informationen nicht durch Eindringen in die Privatsphäre des Betroffenen erlangt, sondern ein Verhalten in einer öffentlich zugänglichen Gastwirtschaft beschrieben, das sämtlichen anderen Stammgästen bekannt war. Solche Angaben konnten gleichwohl unter Umständen geeignet sei, die betroffene Person in Schwierigkeiten zu bringen. Hierzu sind aber die Einzelheiten der politischen Diskussionen zu beachten, über die der Kl. berichtet hat. Der Gast hatte sich danach über den Aufwand bei Staatsempfängen aufgeregt und die Meinung geäußert, das Polizeiaufgebot bei solchen Empfängen sei zu groß und die Sicherheitskräfte sollten lieber arbeiten gehen. Selbst unter den Verhältnissen der DDR handelte es sich hierbei offensichtlich nicht um besonders brisante politische Äußerungen. Andere Gerichte haben bei farblosen und bedeutungsarmen Schilderungen (OLG Rostock, aaO.) und bei Stimmungsberichten über Diskussionen allgemeiner Art (VG Gera, ZOV 2013, 78) durch informelle Mitarbeiter des MfS das Vorliegen einer erheblichen, gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Handlung verneint. Hinsichtlich des vorliegenden Berichtes lässt sich dem Vermerk selbst entnehmen, dass für den Betroffenen keine beachtliche Gefahrenlage entstanden ist. Als Maßnahme wurde dem Kl. der Auftrag erteilt, den Betroffenen ständig zu kontrollieren und über dessen Vorhaben und Pläne zu informieren. Dies bedeutet, dass der Bericht keine weiteren Maßnahmen zur Folge hatte.

Schließlich ist zugunsten des Kl. zu berücksichtigen, dass er ab Februar 1976 nicht mehr zu vereinbarten Treffen erschienen ist und sich nicht mehr, wie abgesprochen, telefonisch gemeldet hat. Der Kl. hat sich damit der Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen entzogen, ohne sich ernstlich kompromittiert zu haben. [...]