Häftlingshilfebescheinigung
StrRehaG § 17 a; SGB X § 48 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Häftlingshilfebescheinigung; Rückwirkende Aufhebung eines Bewilligungsbescheides über die besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG wegen rechtskräftiger Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat; unechte Rückwirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch die Einfügung des § 17 a Abs. 7 StrRehaG ist eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die die rückwirkende Aufhebung eines vor dem 9. Dezember 2010 ergangenen Bewilligungsbescheides über die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer rechtfertigt.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Bewilligungsbescheid über die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer aufgehoben wurde.
2 Mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 1.8.1995 wurde ein gegen den Kl. ergangenes Urteil des Militärobergerichts Neubrandenburg vom 14.2.1969 aufgehoben, soweit dieser zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden war. Der Kl. wurde insoweit rehabilitiert. Es wurde zudem festgestellt, dass er 28 Monate Freiheitsentziehung zu Unrecht verbüßt habe. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Chemnitz vom 31.7.1991 wurde ein weiteres am 24.4.1989 gegen den Kl. ergangenes Urteil aufgehoben, in dem er wegen versuchten Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, weil er ein in der DDR wohnendes Ehepaar in seinem Pkw versteckt in die BRD bringen wollte. Auch insoweit wurde der Kl. rehabilitiert. Er war in dieser Sache von 8.1.1989 bis 20.12.1989 in Haft.
3 Am 9.10.2009 beantragte der Kl. formblattmäßig die Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer der politischen Verfolgung der ehemaligen DDR. Mit Bescheid vom 28.6.2010 wurde dem Kl. eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe von 250 € gewährt.
4 Am 3.3.2011 sandte das Bundesamt für Justiz dem Bekl. auf dessen Anforderung hin ein Führungszeugnis nach § 31 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - zu, aus dem sich u. a. ergibt, dass der Kl. am 28.7.1998 wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung und schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, versuchter Brandstiftung mit versuchter schwerer Brandstiftung und versuchter besonders schwerer Körperverletzung mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war. Mit Schreiben vom 30.3.2011 wies der Bekl. den Kl. auf die zum 9.1.2010 erfolgte Neuregelung des § 17 a Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - StrRehaG - hin, nach der die besondere Zuwendung nicht an Personen gewährt wird, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt wurde. Am 4.4.2011 wurde dem Bekl. das gegen den Kl. ergangene Urteil vom 28.7.1998 zugesandt. Daraus geht hervor, dass bei der Bildung der verhängten Gesamtstrafe eine Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für die besonders schwere Körperverletzung mit gefährlicher Körperverletzung eingesetzt wurde. Der Kl. wurde daraufhin mit Schreiben vom 10.6.2011 zu einer beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28.6.2010 mit Wirkung für die Zukunft angehört. Auf Anfrage des Bekl. teilte die Staatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth mit, dass es sich bei der besonders schweren Körperverletzung mit gefährlicher Körperverletzung um eine vorsätzliche Straftat gehandelt habe.
5 Der Bekl. hob den Bewilligungsbescheid vom 28.6.2010 mit Bescheid vom 27.9.2011, zur Post gegeben am selben Tag, mit Wirkung ab 1.5.2011 auf.
6 Mit Schriftsatz vom 29.9.2011, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kl. Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen diesen Aufhebungsbescheid.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
15 1. In der Sache kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört, § 84 Abs. 1 VwGO.
16 2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten.
17 Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides richtet sich gem. § 17 a Abs. 6 StrRehaG nach den Vorschriften des SGB X. Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine rückwirkende Aufhebung ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X möglich, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
18 a) Vorliegend ist durch das VerbRehaG 4 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse, die dem Bescheid vom 18.6.2010 zugrunde gelegen haben, eingetreten. Durch dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 9.12.2010 der § 17 a Abs. 7 StrRehaG neu eingefügt, nach dem die besondere Zuwendung für Haftopfer solchen Personen nicht gewährt wird, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist. Die Einführung dieser Ausschlussregelung stellt eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 18.6.2010 noch nicht in Kraft war. Auf eine Kenntnis des Bekl. von einer beabsichtigten Gesetzesänderung kommt es hier nicht an, weil der Bekl. zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses an die damals geltende Rechtslage gebunden war und dem Kl. die besondere Zulage nicht mit Hinweis auf eine möglicherweise in der Zukunft eintretende Gesetzesänderung verweigern konnte. Die Änderung ist auch wesentlich, weil dem Kl. bei Anwendung dieser Vorschrift die besondere Zuwendung versagt werden muss, weil er wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde, die in seinem Führungszeugnis enthalten ist. § 17 a StrRehaG entfaltet insofern unechte Rückwirkung, da die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig (BVerfG vom 16.7.1985, 1 BvL 5/80). Der Kl. hat vorliegend auch keine Dispositionen im Vertrauen auf den Fortbestand der besonderen Zuwendung getroffen, so dass die Anwendung des § 17 a StrRehaG auch in diesem Einzelfall nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt.
19 b) Die Aufhebung des Bescheides vom 18.6.2010 war auch wie geschehen mit Rückwirkung zum 1.5.2011 möglich. Der Kl. hatte zumindest seit dem Telefonat am 28.3.2011 und dem Schreiben des Bekl. vom 30.3.2011 Kenntnis von der neuen Rechtslage, da er hierin auf diese hingewiesen und die Auszahlung an ihn vorerst eingestellt wurde. Auch kannte der Kl. die Umstände, aus denen sich in seinem Fall der Leistungsausschluss ergibt, nämlich die Verurteilung vom 28.7.1998, so dass er zumindest wissen musste, dass er keinen Anspruch mehr auf die besondere Zuwendung hatte. Ab diesem Zeitpunkt ist damit auch ein eventuell vorher bestehender Vertrauensschutz in den Bestand des Bescheides vom 18.6.2010 entfallen.
20 c) Weil die Voraussetzungen des § 48 SGB X vorliegen, war der Bekl. grundsätzlich verpflichtet, den Bescheid mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Kl. von den Umständen aufzuheben. Ein atypischer Fall, in dem dem Bekl. insofern ein Ermessen zukommen würde (BVerwG, U. v. 17.9.1987, 5 C 26/84), ist nicht ersichtlich. Dass der Bekl. die Rücknahme erst mit Rückwirkung zum 1.5.2011 ausgeübt hat, wirkt sich zugunsten des Kl. aus und verletzt diesen nicht in seinen Rechten.
21 d) Die Möglichkeit der Rücknahme des Bescheides ist auch nicht nach § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Insbesondere ist noch kein Zeitraum von zwei Jahren nach Erlass des Bescheides vom 18.6.2010 vergangen gewesen und der Bekl. hat die Rücknahme innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von den die Rücknahme begründenden Umständen vorgenommen. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist daher rechtmäßig.