Guthaben
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Schlagwörter zur Erschließung
Guthaben; Heizkostenabrechnung; Betriebskostenguthaben; deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Rückzahlungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine ein Guthaben für den Mieter ergebende Heizkostenabrechnung ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Soweit es den sich aufgrund der Vorauszahlungen des Mieters möglicherweise ergebenden Rückzahlungsanspruch als tatsächlich bestehend bestätigt, hat es potentiell konstitutive Wirkung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Erbin der verstorbenen Vermieterin G., die den Bekl. eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung erteilte und ihnen das errechnete Guthaben von 2.022,33 DM auszahlte. Kurze Zeit später teilte die G. den Bekl. mit, daß die vorgenannte Abrechnung fehlerhaft sei und übersandte den Bekl. eine neue Abrechnung, die nur noch mit einem Guthaben von 1.230,29 DM abschloß. Die Differenz hat die Kl. von den Bekl. vergeblich zurückgefordert. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB einen Anspruch auf Zahlung von 792,29 DM gegen die Bekl., denn für diesen Be-trag ist der Grund für die Auszahlung eines - vermeintlichen - Guthabens der Bekl. aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für die Zeit von Mai 1985 bis April 1987 nachträglich weggefallen.
Mit der Abrechnung vom 2. Dezember 1987 erlangten die Bekl. einen An-spruch auf Zahlung von 2.022,33 DM gegen Frau G., denn eine ein Gut-haben für den Mieter ergebende Abrechnung ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Anm. III 377). Soweit es den sich aufgrund der Vorauszahlungen des Mieters möglicherweise ergebenden Rückzahlungsanspruch als tatsächlich bestehend bestätigt, hat es potentiell konstitutive Wirkung (vgl. BGH NJW 1980, 1158).
Frau G. hat das mit der Abrechnung vom 2. Dezember 1987 erklärte Schuldanerkenntnis jedoch mit Schreiben der Streithelfer der Kl. vom 15. April 1988 wirksam gemäß § 119 Abs. 1 BGB angefochten. Dazu war Frau G. berechtigt, denn unstreitig wurde bei der ersten Abrechnung eine Rech-nung der BEWAG über einen erheblichen Betrag übersehen. Auf mögliche Mängel der Abrechnung vom 15. April 1988 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; denn die Anfechtung des mit einer Abrechnung erklärten Schuldanerkenntnisses setzt nicht voraus, daß gleichzeitig eine neue Abrechnung erteilt wird.
Im vorliegenden Fall entsprach die Abrechnung vom 15. April 1988 indessen den Anforderungen des § 259 BGB. Die Kl. hat zudem die berücksichtigten Rechnungen sämtlichst in Kopie vorgelegt; die Bekl. haben nicht substantiiert bestritten, daß der Kl. die geltend gemachten Kosten entstanden sind. Daraus folgt, daß die Bekl. auf den ihnen ausgezahlten streitgegenständlichen Betrag keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB haben; denn insoweit überstiegen ihre Vorauszahlungen die auf sie entfallenden Kosten nicht. Die Bekl. können die Zahlung auch nicht gemäß § 242 BGB mit der Begründung verweigern, die Kl. müsse die jetzt geforderten 792,04 DM nach Erteilung einer richtigen Abrechnung wieder zurückzahlen; denn eine zutreffende Abrechnung liegt bereits vor.