Gutgläubiger Erweb von Miteigentumsanteilen des Ehegatten
BGB §§ 747 Abs. 1, 749, 892 Abs. 1, § 1008
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Gutgläubiger Erweb von Miteigentumsanteilen des Ehegatten; Verkehrsgeschäft unter Eheleuten; öffentlicher Glaube des Grundbuches; Nichtigkeit des Ersterwerbs
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern ist ein Verkehrsgeschäft. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Anteils oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist.
2. Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann ein Verkehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich erworben hatten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft daher in gleicher Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betroffen war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. war Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen, die auf Blatt und des Wohnungsgrundbuchs von B. gebucht und jeweils mit einem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück B. straße in B. verbunden sind. Mit notariellem Vertrag vom 9. März 2001 verkaufte sie diese Wohnungen unter gleichzeitiger Auflassung an die Kl. und deren damaligen Ehemann zu je hälftigem Miteigentum. Die Kl. und ihr Ehemann (Erwerber) wurden am 19. Juni 2001 als Miteigentümer zu je 1/2 auf Blatt und des Wohnungsgrundbuchs eingetragen.
2 Am 7. Dezember 2001 schlossen die Erwerber einen notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten, wechselseitig auf Zugewinnausgleich verzichteten und ihren gemeinsamen Grundbesitz in der Weise auseinandersetzten, daß der Kl. die beiden Eigentumswohnungen und ihrem Ehemann ein anderes Grundstück zu Alleineigentum aufgelassen wurden. Die Kl. wurde als Alleineigentümerin der beiden Wohnungen eingetragen.
3 Sie kündigte das mit der Bekl. an einer Wohnung bestehende Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, daß die Bekl. bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen und deshalb Eigentümerin der an sie vermieteten Wohnung geblieben sei.
4 Die Kl. macht in diesem Rechtsstreit geltend, sie habe ungeachtet der weiterhin bestrittenen Geschäftsunfähigkeit der Bekl. jedenfalls den Miteigentumsanteil ihres früheren Ehemanns gutgläubig erworben. Sie hat eine Klage auf Feststellung ihres Miteigentums erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 5 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kl. habe jedenfalls durch den Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag gutgläubig gemäß § 892 BGB hälftiges Miteigentum erworben. Die Auseinandersetzung des gemeinsamen Grundbesitzes sei ein Verkehrsgeschäft. Da Miteigentümer nach Bruchteilen über ihre Anteile frei verfügen könnten und sich bei einer solchen Verfügung als unbeteiligte Dritte gegenüberstünden, bestehe kein hinreichender Grund, dem Erwerb der Kl. von ihrem Ehemann als weiterem Miteigentümer den Gutglaubensschutz zu versagen. Auch der Umstand, daß ihr eigener Miteigentumsanteil im Fall der Geschäftsunfähigkeit der Bekl. in gleicher Weise von der Unrichtigkeit des Grundbuchs betroffen wäre wie der von ihrem Ehemann erworbene Anteil, begründe keine wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber. Der Mangel der Geschäftsfähigkeit wirke sich vielmehr nur bei der Verfügung der Bekl. aus.
II. 6 Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
7 1. Die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zulässig.
8 a) Die rechtskräftige Abweisung der Räumungsklage steht der auf Feststellung hälftigen Miteigentums gerichteten Klage nicht entgegen. Die Annahme, daß die Bekl. Alleineigentümerin der an die Kl. und ihren damaligen Ehemann veräußerten Wohnungen geblieben sei, betraf eine Vorfrage für die damalige Entscheidung. Diese Ausführungen sind nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).
9 b) Die Kl. hat ein rechtliches Interesse daran, daß ihr Miteigentum der Bekl. gegenüber festgestellt wird. Sie ist als Alleineigentümerin im Wohnungsgrundbuch eingetragen und kann die Klärung der von der Bekl. bestrittenen Eigentumsverhältnisse deshalb nicht mit Hilfe einer Leistungsklage nach § 894 BGB erreichen (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 78/04, NJW 2005, 2983). (...)
12 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
13 Die Kl. ist jedenfalls nach der Vorschrift über den Schutz des Erwerbers durch den öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigentümerin des Miteigentumsanteils geworden, der in dem Wohnungsgrundbuch für ihren damaligen Ehemann eingetragen war und in Vollzug des Vertrages zwischen den Eheleuten zur Aufteilung ihres Grundbesitzes auf sie umgeschrieben wurde. Das Berufungsgericht konnte daher die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen lassen, ob die Bekl. bei der vorangegangenen Veräußerung des Wohnungseigentums an die Kl. und ihren damaligen Ehemann geschäftsunfähig war und ihre Vertragserklärungen daher gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig waren.
14 a) Die in § 892 Abs. 1 BGB bestimmten Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb der Kl. sind erfüllt. Ihr früherer Ehemann war im Grundbuch als hälftiger Miteigentümer eingetragen. Die Kl. hat den Anteil ihres Ehemanns durch Rechtsgeschäft erworben. Miteigentumsanteile an Grundstücken werden wie das Eigentum am Grundstück nach §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch übereignet (so schon RG WarnRspr 1925, Nr. 19). Hier wurde die Auflassung in dem notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag erklärt; die Rechtsänderung wurde in das Grundbuch eingetragen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung des Veräußerers war nicht eingetragen; die Unrichtigkeit des Grundbuchs war der Kl. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht bekannt.
15 b) Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Sie macht lediglich geltend, die Übertragung der von einem Geschäftsunfähigen erworbenen Miteigentumsanteile sei kein Verkehrsgeschäft. Der Erwerbsvorgang werde daher nicht von § 892 Abs. 1 BGB erfaßt. Das müsse insbesondere für die Auseinandersetzung zwischen Ehegatten gelten, die das Miteigentum zum Zweck der gemeinsamen Vermögensbildung erworben haben. Damit hat sie indes keinen Erfolg.
16 aa) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Verkehrsgeschäft vorliegt, wenn jemand, der - zu Recht oder zu Unrecht - als Miteigentümer nach Bruchteilen (§§ 1008 ff., 741 ff. BGB) im Grundbuch eingetragen ist, einen anderen Miteigentumsanteil erwirbt und diesen nach § 892 Abs. 1 BGB gutgläubig erwerben kann.
17 (1) Nach in der Rechtsprechung (KG [9. Zivilsenat], HRR 1927, Nr. 1325; OLG Stuttgart, WürttZ 1927, 181, 182) und in der Literatur überwiegend vertretener Auffassung (Staudinger/Langhein [2001], § 747 Rdn. 27 f., 70; Staudinger/Gursky [2002], § 892 Rdn. 114 ff.; MünchKomm-BGB/Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 19; RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 892 Rdn. 10; RGRK/Pikart, aaO, § 1008 Rdn. 35; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 892 Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 892 Rdn. 8; Schreiber/Jurgeleit, Immobilienrecht, 2. Aufl., Kapitel 8 Rdn. 66; Krauel, Die Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten beim Miteigentum, S. 38; Reeb, Die Tatbestände der sogenannten Nichtverkehrsgeschäfte, S. 24 f.; Tiedtke, Gutgläubiger Erwerb, S. 90 f.; Fritsch, JherJb 82 [1932], 253, 276; Heinsheimer, Gruchot 72 (1932), 174, 181 f.; Lutter, AcP 164 [1964], 123, 162 f.; Koller, JZ 1972, 646, 648; Schreiner, NJW 1978, 921, 924; im Ergebnis ebenso: Hager, Verkehrsschutz durch redlichen Erwerb, S. 164 ff.; Wittkowski, Die Lehre vom Verkehrsgeschäft, S. 149 ff.) erstreckt sich der Schutz des § 892 Abs. 1 BGB auch auf die Anteilsübertragung unter Miteigentümern.
18 (2) Dem steht die Ansicht gegenüber, die die Anwendung dieser Vorschrift auf solche Anteilsübertragungen insgesamt ablehnt (Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 747 Rdn. 3; Soergel/Stürner, BGB [2002], § 892 Rdn. 24; PWW/Huhn, BGB, § 892 Rdn. 9; Sternberg, JW 1930, 836 f.; v. Mangoldt, AcP 134 [1931], 81, 89).
19 (3) Nach einer dritten Ansicht ist § 892 Abs. 1 BGB auf die Übertragung von Anteilen zwischen Miteigentümern dann nicht anzuwenden, wenn das Miteigentum des Veräußerers und des Erwerbers in gleicher Weise von der Unrichtigkeit des Grundbuchs betroffen sind (KG [1. Zivilsenat], JW 1927, 2521 f. und HRR 1928, Nr. 1833; BayObLG, BayZ 1927, 364 m. abl. Anm. Meyerowitz, JW 1928, 522 f.; OLG Köln, LZ 1930, 1128; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 41; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. § 892 Anm. II 1 e; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 45 Fn. 19; Harder, Der öffentliche Glaube des Grundbuchs im Aufwertungsrecht, S. 113 f.).
20 Der Senat entscheidet die Streitfrage im Sinne der jedenfalls im Schrifttum herrschenden Meinung.
21 bb) § 892 Abs. 1 BGB ist auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Anteilen an einem Grundstück (§ 1008 BGB) unter Miteigentümern anzuwenden. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Anteils ist oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist. Auch dieser Erwerb ist ein Verkehrsgeschäft.
22 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der gutgläubige Erwerb nach § 892 BGB ein Verkehrsgeschäft voraus (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748; Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242, 1245; ebenso die herrschende Lehre; vgl. etwa Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 90 ff.; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 38 ff. und Soergel/Stürner, aaO, § 892 Rdn. 21 ff.; a.A. Hager, aaO, S. 118 ff. und Wittkowski, aaO, S. 121 ff.). Daran fehlt es, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1835), also etwa bei einer Veräußerung zwischen personenidentischen Gesellschaften (BGH, Urt. v. 2. April 1998, IX ZR 232/96, NJW-RR 1998, 1057, 1058), von der Mutter- auf die Tochtergesellschaft (BGH, Urt. v. 23. Mai 1989, XI ZR 82/88, NJW-RR 1989, 1207) oder von dem Alleingesellschafter auf die Gesellschaft (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1835), aber auch bei der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf einen oder mehrere Gesamthänder (Senat, BGHZ 30, 255, 256), etwa im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2000, IV ZR 239/99, NJW 2001, 1069). Umgekehrt liegt immer dann ein Verkehrsgeschäft vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht zu den Veräußerern gehört (vgl. etwa Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 212/94, WM 1996, 1190, 1192).
23 Das ungeschriebene Merkmal des Verkehrsgeschäftes ergibt sich aus dem Normzweck des § 892 Abs. 1 BGB, der den Verkehr mit Grundstücken in dem Vertrauen auf die Verläßlichkeit des Grundbuchs schützen soll. § 892 BGB dient nicht dazu, daß sich der Nichtberechtigte das zu Unrecht gebuchte Recht selbst verschafft, sondern ermöglicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb durch einen Dritten (vgl. etwa BGH, Urt. v. 2. April 1998, aaO; Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91 f.; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 38; Lutter, aaO, 159 ff.; insoweit übereinstimmend auch Wittkowski, aaO, S. 67 ff.). Daß der Erwerber ein von dem Veräußerer verschiedener Dritter sein muß, wird bereits durch den Wortlaut der Vorschrift nahegelegt (Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91; Lutter, aaO, 159) und durch die Verweisung in § 893 BGB bestätigt (MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 38; Wittkowski, aaO, S. 75 f.). Dieses Erfordernis entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu eingehend Wittkowski, aaO, S. 72 ff.) und vor allem dem auf den Schutz des Rechtsverkehrs beschränkten Zweck der Vorschrift (Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91 f.; Lutter, aaO, S. 159; Wittkowski, aaO, S. 69 ff., jeweils m.w.N.).
24 (2) Gemessen daran wird die Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern als Verkehrsgeschäft von § 892 BGB erfaßt. Denn das Miteigentum begründet keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber (RGRK/Augustin, aaO, § 892 Rdn. 10; Schreiber/Jurgeleit, aaO, Rdn. 66; Meyerowitz, aaO, 523; Lutter, aaO, 162), und der Erwerber ist - anders als bei der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf einen Gesamthänder - auch nicht auf Seiten des Veräußerers an der Verfügung beteiligt (Schreiber/Jurgeleit, aaO; Reeb, aaO, S. 25; Koller, aaO, 648; vgl. auch Heinsheimer, aaO, 182). Die Miteigentümer stehen sich vielmehr als Dritte gegenüber (KG [9. Zivilsenat], HRR 1927, Nr. 1325; OLG Stuttgart, WürttZ 1927, 181, 182; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Erman/Lorenz, aaO, § 892 Rdn. 20). Denn gemäß § 747 Satz 1 BGB kann jeder Miteigentümer ohne Mitwirkung der anderen Gemeinschafter über seinen Anteil verfügen. Der einzelne Miteigentumsanteil wird so zu einem selbständigen Gegenstand des Rechtsverkehrs, dessen rechtliches Schicksal von dem der übrigen Anteile unabhängig ist (Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 114; Koller, aaO, 648; Heinsheimer, aaO, 182). Das hat zur Folge, daß ein Miteigentümer bei dem Erwerb weiterer Anteile denselben Gefahren ausgesetzt und damit ebenso schutzbedürftig ist wie ein außenstehender Dritter (vgl. Staudinger/Langhein, aaO, § 747 Rdn. 27; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Reeb, aaO, S. 25; Tiedtke, aaO, S. 91).
25 (3) Die Möglichkeit, gutgläubig einen gebuchten Miteigentumsanteil zu erwerben, kann man für Miteigentümer auch nicht mit der Erwägung ausschließen, daß diese die Richtigkeit des Grundbuchs übereinstimmend als Geschäftsgrundlage ihres Erwerbsgeschäfts voraussetzen (so aber MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 41). Das rechtfertigt keine Sonderbehandlung des Erwerbs durch einen Miteigentümer, weil jeder gutgläubige Erwerber bei dem Abschluß des dinglichen Geschäfts mit dem Eingetragenen davon ausgeht, daß das Grundbuch richtig ist. Die Vorstellung des Erwerbers, daß das Grundbuch richtig ist, kann deshalb nicht zur Geschäftsgrundlage des Rechtsgeschäfts bestimmt werden. Das führte nämlich zu einer Aushöhlung des Instituts des redlichen Erwerbs, die mit dem von § 892 Abs. 1 BGB bezweckten Verkehrsschutz unvereinbar wäre (so zutreffend Hager, aaO, S. 164 f. und Wittkowski, aaO, S. 149 f.).
26 cc) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann ein Verkehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich erworben hatten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft in gleicher Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betroffen war.
27 (1) Der von der Revision vertretene gegenteilige Standpunkt, daß es an dem von den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vorausgesetzten Schutzbedürfnis des Erwerbers fehle, wenn er bereits vor der Veräußerung an ihn von dem Mangel im Recht betroffen gewesen sei, entspricht allerdings einer in der Rechtsprechung (KG DNotV 1927, 412, 414; BayObLG JW 1927, 522, 523; OLG Köln LZ 1930 Sp. 1128) und auch im Schrifttum (Sternberg, JW 1930, 836, 837; von Mangoldt, AcP 134 [1931], 81, 90; Münch-Komm/Wacke, aaO, § 892, Rdn. 38; Soergel/Stürner, aaO, § 892, Rdn. 21) teilweise vertretenen Ansicht. Der Ausschluß dieser Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 892 BGB wird damit begründet, daß der an dem vorangegangenen unwirksamen Erwerbsgeschäft beteiligte Miteigentümer dem Gegenstand des Veräußerungsgeschäftes nicht wie ein Dritter fern stehe und auf den Informationsgehalt des Grundbuchs nicht angewiesen sei. Dieses Argument ist auch vom Reichsgericht ergänzend herangezogen worden, um den Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs für die Fälle zu begründen, in denen der Erwerber auf Grund gesamthänderischer Bindung des auf ihn zu übertragenden Gegenstands oder auf Grund gesetzlicher Anordnung auch auf der Veräußererseite mitwirken mußte (RGZ 117, 257, 265; 129, 119, 121) oder die Veräußerung einer rechtsgeschäftlichen Regelung der Erbfolge diente (RGZ 123, 52, 56; 136, 148, 150).
28 (2) Dieser Ansicht tritt der Senat nicht bei. Der gutgläubige Erwerb eines anderen Miteigentumsanteiles durch einen Miteigentümer nach § 892 BGB kann weder wegen dessen Beteiligung an dem vorangegangenen nichtigen Erwerbsgeschäft noch unter Hinweis auf eine verminderte Schutzbedürftigkeit dieses Miteigentümers in Bezug auf die Richtigkeit des Grundbuchs bei dem nachfolgenden Erwerbsgeschäft ausgeschlossen werden.
29 (a) Die von der Revision vertretene Ansicht führte dazu, daß bei dem gemeinschaftlichen Erwerb durch mehrere Miteigentümer die auf dem Mangel des ersten Übertragungsgeschäfts beruhende Nichtigkeit bei einem Zweiterwerb mit dem Eingetragenen zu Lasten des Erwerbers fortwirkte. Das ist jedoch mit der Rechtsfolge des § 892 Abs. 1 BGB unvereinbar, wonach zugunsten des Erwerbers der Inhalt des Grundbuches als richtig gilt. Der durch die Eintragung begründete öffentliche Glaube erstreckt sich zwar nicht auf die Mängel des Übertragungsgeschäfts selbst (RGZ 69, 263, 268; 88, 83, 89; 128, 276, 279; Senat, BGHZ 47, 266, 270), er gilt jedoch für die Eintragung des Rechts, so daß ein Zweiterwerber auch ein nicht wirksam begründetes Recht gutgläubig erwerben kann (RGZ 69, 263, 268; 88, 83, 89; 128, 276, 279). Für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das erste Übertragungsgeschäft unwirksam war. Auch der Schutz eines geschäftsunfähigen Berechtigten durch die Unwirksamkeit des ersten Übertragungsgeschäfts gem. § 105 Abs. 1 BGB tritt zurück, wenn es auf Grund der Eintragung zu einem weiteren Erwerbsgeschäft kommt.
30 Der Schutz des guten Glaubens nach § 892 Abs. 1 BGB beruht bei dem "Zweiterwerb" eines Miteigentumsanteils auf dem Rechtsschein, der durch die Buchung des für den Veräußerer eingetragenen Miteigentumsanteils erzeugt wird (Lutter, AcP 164 [1964], 122, 162). Die Grundlage für den Verkehrsschutz aus § 892 Abs. 1 BGB ist bei dem zweiten Erwerbsgeschäft die Eintragung des Anteils, der Gegenstand des Erwerbsgeschäfts ist. Daher ist auch bei einem Erwerb durch einen Miteigentümer kein hinreichender Grund dafür erkennbar, diesem den Verkehrsschutz mit der Begründung zu versagen, daß er bereits den für ihn gebuchten Miteigentumsanteil nicht wirksam erworben habe (vgl. Hager, aaO, S. 165; Lutter, aaO; Staudinger/Gursky, aaO, § 892, Rdn 114; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 747 Rdn. 19; Wittkowski, aaO, S. 152).
31 (b) Ein Verkehrsgeschäft kann für diese Fallgruppe auch nicht mit der Erwägung verneint werden, daß der erwerbende Miteigentümer, der in Bezug auf seinen Anteil von demselben Mangel betroffen sei, wegen der Nähe zum vorangegangenen Erwerb des Veräußerers des Schutzes durch die Eintragung im Grundbuch nicht bedürfe.
32 Diese Begründung trägt deshalb nicht, weil der Schutz des Erwerbers nach § 892 Abs. 1 BGB nicht auf dem konkreten Vertrauen auf die Buchlage, sondern auf der Verläßlichkeit der amtlichen Verlautbarung beruht (vgl. Boehmer, JZ 1952, 574; Lutter, AcP 164 [1964], 122, 123; Staudiner/Gursky, aaO, Rdn. 6). Der Erwerber wird durch die (unrichtige) Eintragung selbst dann geschützt, wenn er den Inhalt des Grundbuchs überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Nur die positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit der Eintragung schadet ihm.
33 Vor diesem Hintergrund wäre es nur dann gerechtfertigt, den Anteilserwerb durch denjenigen Miteigentümer, der an einem unwirksamen vorangegangen gemeinschaftlichen Erwerbsgeschäft beteiligt war, vom Schutz des § 892 Abs. 1 BGB auszuschließen, wenn ein Erwerber aus der Kenntnis der Tatsachen auch stets zu der rechtlich richtigen Schlußfolgerung gelangen müßte, daß die Eintragung des veräußernden Miteigentümers unrichtig ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Die auf die mangelnde Schutzbedürftigkeit des erwerbenden Miteigentümers gestützten Erwägungen führten damit zu einem mit § 892 Abs. 1 BGB nicht vereinbaren pauschalen Ausschluß des Verkehrsschutzes in einer Fallgruppe, in der die Erwerber die Unrichtigkeit der Eintragung nach den ihnen bekannten Umständen hätten erkennen können. Das ist im Schrifttum zu Recht als eine Verschiebung der Grenzen in § 891 Satz 1 BGB auf Fälle fahrlässiger Unkenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs kritisiert worden (Hager, aaO, S. 119 f.; Lutter, aaO, S. 162; Koller, JZ 1973, 646, 648; Reeb, aaO, S. 13 f.).
34 dd) Einem gutgläubigen Erwerb der Kl. steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, daß sie den Miteigentumsanteil auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Ehemann zur Aufteilung des während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Grundbesitzes erworben hat.
35 (1) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, den wirtschaftlichen Zweck eines gemeinsamen Erwerbs durch Eheleute mißachtet zu haben, welcher der Vermögensbildung beider Ehegatten diene. Das mag in der Regel zutreffen, rechtfertigt jedoch nicht, die Übertragung eines Miteigentumsanteiles zwischen Ehegatten anders als zwischen anderen Miteigentümern zu behandeln. Im gesetzlichen Güterstand sind die Miteigentumsanteile Eigentum jedes der beiden Ehegatten. Ein Ehegatte ist weder Treuhänder noch Strohmann des anderen und nicht in anderer Form am Miteigentumsanteil des anderen beteiligt, so daß auch kein Fall sog. wirtschaftlicher Identität vorliegt, der einem Verkehrsgeschäft entgegenstünde (vgl. dazu Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 892, Rdn. 10; juris-PK-BGB/Toussaint, [2007], § 892, Rdn. 33; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 892 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 10).
36 (2) Die Unterscheidung zwischen der Auseinandersetzung eines zur gesamten Hand erworbenen Grundstücks und der Übertragung eines Miteigentumsanteils ist auch bei der Aufteilung des Vermögens durch Ehegatten anläßlich der Scheidung nicht rein formalistisch, wie die Revision meint. Sie übersieht, daß die Unterschiede in den Eigentumsverhältnissen an den von den Ehegatten erworbenen Eigentumswohnungen nicht zufällig sind, sondern auf der von den Ehegatten gewählten Form der Vermögensbildung beruhen. Die Ehegatten haben die Wahl, entweder rechtlich selbständige Miteigentumsanteile zu erwerben oder durch Ehevertrag eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren und so eine gesamthänderische Bindung nach § 1419 BGB herbeizuführen. Aus dieser Entscheidung ergeben sich die sachenrechtlichen Unterschiede, wenn sich die Ehegatten anläßlich ihrer Trennung auseinandersetzen. Bei einer Gütergemeinschaft kann Alleineigentum eines Ehegatten nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung beider Ehegatten erreicht werden, so daß ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet. Bei einem Miteigentum nach Bruchteilen genügt dagegen die von § 892 BGB erfaßte Übertragung eines Anteils. Die von der Revision erstrebte Gleichbehandlung der Auseinandersetzung von Gesamthandsvermögen und der Übertragung von Miteigentumsanteilen beseitigte die den Ehegatten nach dem Gesetz zustehenden Wahlmöglichkeiten, wofür es indes keine Grundlage gibt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 892 BGB genießt das Grundbuch öffentlichen Glauben mit der Folge, daß Rechte von dem im Grundbuch Eingetragenen auch dann erworben werden können, wenn die Eintragung falsch war. Bei einem Verkauf muß es sich nach der Rechtsprechung des BGH um ein Verkehrsgeschäft handeln. Umstritten war, ob das auch für eine Auseinandersetzung unter Ehegatten anwendbar ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Bekl. hat zwei Eigentumswohnungen an die Kl. und ihren Ehemann verkauft, die beide auch im Grundbuch als Miteigentümer zur Hälfte eingetragen wurden. Aufgrund eines Eheauseinandersetzungsvertrages wurde später die Kl. als Alleineigentümerin eingetragen. Sie kündigte das mit der Bekl. an einer Wohnung bestehende Mietverhältnis und erhob Räumungsklage, die mit der Begründung abgewiesen wurde, daß die Bekl. bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen sei und deshalb Eigentümerin der Wohnung geblieben sei. Die Kl. verlangte Feststellung, daß sie gutgläubig Miteigentumsanteil zur Hälfte von ihrem damaligen Ehemann erworben habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Am 29. Juni 2007 bejahte der BGH einen gutgläubigen Erwerb. Auch bei einer Auseinandersetzung unter Eheleuten als Miteigentümer liege ein Verkehrsgeschäft vor. Der gute Glaube werde auch dann geschützt, wenn die Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts beide Miteigentümer von Anfang an betroffen hätten. Der Schutz des Erwerbes nach § 892 BGB beruhe nicht auf dem konkreten Vertrauen auf die Buchlage, sondern auf der Verläßlichkeit der amtlichen Verlautbarung. Eine fahrlässige Unkenntnis des Grundbuchs reiche nicht aus, um den öffentlichen Glauben nach § 892 BGB auszuschließen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kl. war deshalb nicht Eigentümerin geworden, weil die Heilungswirkung des § 311 b BGB nur dann eintritt, wenn die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages fehlt und trotzdem der Käufer im Grundbuch eingetragen wird. Andere Mängel wie die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Geschäftsunfähigkeit werden dadurch nicht berührt, so daß in diesen Fällen die Eintragung des Käufers zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führt.