Gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung
BGB § 558; Berliner Mietspiegel 2024
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung können in einer Metropole wie Berlin im Regelfall nicht als zusätzliche, in der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel nicht aufgeführte wohnwerterhöhende Merkmale berücksichtigt werden. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf die Zustimmung zu der von der Kl. angestrebten Mieterhöhung. Denn die derzeitige Vertragsmiete liegt bereits über der ortsüblichen. […]
Die Merkmalgruppe Wohnumfeld ist, der Einschätzung der Kl. entgegen, keinesfalls besser als neutral zu werten. Dabei kann hier offenbleiben, ob auch solche Merkmale als wohnwertbestimmend gewertet werden können, die in der Orientierungshilfe zum Mietspiegel nicht eigens ausgewiesen sind. Denn das von der Kl. für sich als wohnwerterhöhend reklamierte Merkmal „Gute ÖPNV-Anbindung und gute Nahversorgung“ besteht schon auf der Grundlage des tatsächlichen Klagevorbringens nicht. Die Kl. hat zur Nahversorgung, hier zur Versorgung der streitgegenständlichen Anschrift in einem Umkreis von ca. 900 m, einen Aldi-Markt, einen Edeka-Markt, einen Netto-Markt und eine Apotheke angeführt. Zur ÖPNV-Anbindung hat sie vorgetragen, dass sich in rund 110 m Entfernung die Bushaltestelle X und in rund 700 m Entfernung die Straßenbahnhaltestelle Y befinde. Diese Versorgungs- bzw. ÖPNV-Lage könnte man als gut bewerten, befänden wir uns z. B. in Ennepetal-Voerde oder Arnsberg-Niedereimer. Die streitgegenständliche Liegenschaft befindet sich indessen in Berlin, mit der Folge, dass die Versorgung am Maßstab einer Metropole zu messen ist und nach diesem Maßstab mehr als das Übliche bieten müsste, um als wohnwerterhöhend gewertet werden zu können. Hiervon sind wir hier indessen um einiges entfernt. Die Versorgung mit drei Lebensmittelmärkten und einer Apotheke ist, am Maßstab einer Metropole bewertet, allenfalls durchschnittlich, und die ÖPNV-Anbindung vor dem Hintergrund, dass sich innerhalb von 20 Gehminuten keine einzige U-Bahn-Station und keine einzige S-Bahn-Station befindet, sogar als ausgesprochen dürftig zu werten. Ob Letzteres nicht womöglich sogar eine Abwertung nahelegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung können in einer Metropole wie Berlin im Regelfall nicht als zusätzliche, in der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel nicht aufgeführte wohnwerterhöhenden Merkmale berücksichtigt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin klagt auf Zustimmung zur Mieterhöhung - ohne Erfolg!
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es kann offenbleiben, ob auch solche Merkmale als wohnwertbestimmend gewertet werden können, die in der Orientierungshilfe zum Mietspiegel nicht eigens ausgewiesen sind. Denn die als wohnwerterhöhend reklamierten Merkmale „Gute ÖPNV-Anbindung und gute Nahversorgung“ liegen nicht vor. Im Umkreis von ca. 900 m gibt es einen Aldi-, einen Edeka-, einen Netto-Markt und eine Apotheke. In rund 110 m Entfernung eine Bushaltestelle und in rund 700 m Entfernung eine Straßenbahnhaltestelle. Das AG wörtlich: „Diese Versorgungs- bzw. ÖPNV-Lage könnte man als gut bewerten, befänden wir uns z. B. in Ennepetal-Voerde oder Arnsberg-Niedereimer.“ Die Wohnung befinde sich aber in Berlin und sei am Maßstab einer Metropole zu messen und müsse mehr als das Übliche bieten. Dass sich innerhalb von 20 Gehminuten keine einzige U-Bahn-Station und keine einzige S-Bahn-Station befände, sei sogar ausgesprochen dürftig.