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Gutachterkosten bei nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen

LG Berlin64 S 426/00 rechtskräftig -23.03.2001GE 2001, 697

BGB § 326

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Vermieter bei der Rückgabe ein umfangreiches Besichtigungsprotokoll erstellt, ist die Einholung eines Gutachtens überflüssig und stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Gutachterkosten, die die Kl. mit 1.680,55 DM geltend macht, stellen bereits dem Grunde nach keinen ersatzfähigen Schaden dar. Dabei verkennt die Kammer nicht, daß in der Rechtsprechung die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Gutachten einer Partei grundsätzlich als ersatzfähiger Schaden in Betracht kommen können (vgl. KG GE 1995, 1011; Schach in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 2. Aufl., Teil 1, § 536 Rn. 16). Nach der Entscheidung des Kammergerichts kann der Vermieter die Kosten eines zur Feststellung des Renovierungsaufwandes eingeholten Privatsachverständigengutachtens als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Dies setzt jedoch voraus, daß der Vermieter anderweitig nicht in der Lage ist, den Renovierungsaufwand festzustellen. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Denn am Tage der Wohnungsrückgabe, dem 29. September 1998, hat der Liquidator der Kl. eine Wohnungsbesichtigung vorgenommen und ein umfangreiches Besichtigungsprotokoll erstellt, in dem der Zustand der Wohnung und die für erforderlich gehaltenen Arbeiten aufgeführt sind. Auf der Grundlage dieses Protokolls hat der Liquidator der Kl. sodann die Bekl. mit Schreiben vom gleichen Tag unter dessen Beifügung zur Durchführung der für erforderlich gehaltenen Arbeiten aufgefordert. Mithin war die Kl. ausreichend in der Lage, den Renovierungsaufwand selbst zu ermitteln. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einholung eines Gutachtens überflüssig und stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bisher war streitig, ob die Kosten eines Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden mußten oder gesondert eingeklagt werden konnten. Die 64. Kammer des Landgerichts Berlin hat sich eine neue Variante einfallen lassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Großvermieterin, inzwischen in Liquidation, vertreten durch einen erfahrenen Kaufmann, hatte eine Wohnungsbesichtigung vorgenommen und den Mietern ein Protokoll übersandt mit der Aufforderung, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Da der Mieter untätig blieb, beauftragte der Liquidator einen Sachverständigen zur Feststellung des Zustands der Wohnung. Später klagte die Vermieterin auch die Gutachterkosten ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 23. März 2001 meinte das Landgericht Berlin, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch seien nicht gegeben, da der Liquidator der Vermieterin ein umfangreiches Besichtigungsprotokoll erstellt habe, selbst also ausreichend in der Lage gewesen sei, den Renovierungsaufwand zu ermitteln.

Mit einem vier Tage später verkündeten Urteil gab die 64. Kammer, allerdings in anderer Besetzung, der Klage auf Zahlung der Gutachterkosten in einem vergleichbaren Fall statt. Es handelte sich um dieselbe Vermieterin, denselben Liquidator und dieselbe Vorgehensweise.

Der Kommentar bleibt dem Leser überlassen.