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Gutachterkosten bei nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen

LG Berlin64 S 387/00 rechtskräftig -27.03.2001GE 2001, 697

BGB § 326

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Gutachterkosten sind als Teil des Schadens aus § 326 BGB ersatzfähig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Gutachterkosten sind als Teil des Schadens unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und des Anspruchs aus § 325 Abs. 1 BGB ersatzfähig (KG GE 1995, 1011). Zwar ist es der Kl. grundsätzlich möglich, die ausgleichsfähigen Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen, jedoch ist sie nicht verpflichtet, diesen Weg zu ergreifen, und kann die Kosten klageweise geltend machen. Der Anspruch ist jedoch der Höhe nach insoweit begründet, als der Kl. Ansprüche aus dem Gutachten zustehen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bisher war streitig, ob die Kosten eines Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden mußten oder gesondert eingeklagt werden konnten. Die 64. Kammer des Landgerichts Berlin hat sich eine neue Variante einfallen lassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Großvermieterin, inzwischen in Liquidation, vertreten durch einen erfahrenen Kaufmann, hatte eine Wohnungsbesichtigung vorgenommen und den Mietern ein Protokoll übersandt mit der Aufforderung, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Da der Mieter untätig blieb, beauftragte der Liquidator einen Sachverständigen zur Feststellung des Zustands der Wohnung. Später klagte die Vermieterin auch die Gutachterkosten ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 23. März 2001 meinte das Landgericht Berlin, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch seien nicht gegeben, da der Liquidator der Vermieterin ein umfangreiches Besichtigungsprotokoll erstellt habe, selbst also ausreichend in der Lage gewesen sei, den Renovierungsaufwand zu ermitteln.

Mit einem vier Tage später verkündeten Urteil gab die 64. Kammer, allerdings in anderer Besetzung, der Klage auf Zahlung der Gutachterkosten in einem vergleichbaren Fall statt. Es handelte sich um dieselbe Vermieterin, denselben Liquidator und dieselbe Vorgehensweise.

Der Kommentar bleibt dem Leser überlassen.