Gutachterkosten
§ 91 ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gutachterkosten; Kosten der Rechtsverfolgung/vorprozessuales Gutachten; Rechtsstreit/Kosten eines vorprozessualen Gutachtens als Rechtsverfolgungskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten eines vorprozessualen Gutachtens können als Kosten des nachfolgenden Rechtsstreites dann nicht ersetzt verlangt werden, wenn auch ohne das Gutachten eine schlüssige Darlegung des Klageanspruches möglich gewesen wäre.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zunächst einmal gehören diese Kosten gar nicht zu den Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits, über die allein das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in seinem Versäumnisurteil entschieden hat. Denn die Kl. haben sie bereits vor dem Beginn dieses Rechtsstreits aufgewandt.
Sodann ist aber auch zweifelhaft, ob die Kl. diese Kosten überhaupt so, wie sie dies geltend machen, zur Vorbereitung dieses Rechtsstreits aufgewandt haben und diese Kosten deshalb wenigstens als Kosten der Vorbereitung dieses Rechtsstreits zu den Kosten dieses Rechtsstreit gerechnet werden können. Denn es kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, daß die Kl., als sie die umstrittenen Kosten aufgewandt haben, bereits fest entschlossen gewesen sind, diesen Rechtsstreit zu führen. Nachdem ihnen nämlich das Gutachten des Sachverständigen vorgelegen hat, haben sie doch noch nicht sogleich diesen Rechtsstreit eingeleitet, nämlich ihre Klage eingereicht, sondern sich zunächst noch einmal an die Bekl. gewandt und sie noch einmal zur Beseitigung der Mängel aufgefordert. Das Gericht haben sie dagegen erst dann angerufen, als auch diese erneute Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht den gewünschten Erfolg gehabt hat. Und weiter spricht auch die Tatsache, daß sie mit der Bekl. darüber gestritten hatten, worauf die Mängel zurückzuführen seien, dafür, daß sie das Gutachten eingeholt haben, um zunächst einmal eine Grundlage für ihre seinerzeit angesichts des Streits um die Ursache(n) der Mängel noch gar nicht feststehende Entscheidung darüber zu bekommen, ob sie überhaupt einen Rechtsstreit gegen die Bekl. anstrengen sollten. Kosten für eine solche vor einem Entschluß zum Führen eines Rechtsstreits ergriffene Maßnahme gehören jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts und der Kammer grundsätzlich nicht zu den Kosten des Rechtsstreits oder wenigstens den Kosten der Vorbereitung des Rechtsstreits, den zu führen eine Partei sich dann erst nach ihrem Aufwand entschlossen hat, da es in einem solchen Falle an einem ausreichend konkreten Bezug zu dem zur Zeit des Aufwandes der Kosten noch gar nicht fest ins Auge gefaßten Rechtsstreit fehlt.
Indessen kann all dies hier letztlich dahingestellt bleiben, da es darauf hier nicht entscheidend ankommt. Selbst wenn nämlich der Behauptung der Kl. zu folgen sein würde, sie hätten die umstrittenen Kosten aufgewandt, um eine Grundlage für die Begründung ihrer bereits damals beschlossenen Klage zu bekommen, wären die Kosten dieses Rechtsstreits zuzuordnen; sie wären jedoch dann jedenfalls nicht erstattungsfähig, da ihr Aufwand nicht als notwendig anerkannt werden könnte. Wie die Bekl. mit Recht eingewandt hat, hat es nämlich zur Feststellung der Mängel, die die Kl. geltend gemacht hatten, nicht der Einschaltung eines Sachverständigen bedurft. Diese Mängel hätten die Kl. vielmehr auch nach Auffassung der Kammer selbst, ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe, feststellen und dann auch beschreiben können. Ob für diese Mängel und dementsprechend auch deren Beseitigung die Bekl. verantwortlich gewesen ist, oder ob beides in den Verantwortungsbereich der Kl. gefallen ist, haben nicht die Kl. verbindlich feststellen müssen; dies ist vielmehr Sache des Prozeßgerichts gewesen. Die Kl. haben es freilich - aber auch nur - für sich entscheiden müssen, und zwar, bevor sie sich entschlossen, die Bekl. zu verklagen. Dafür aufgewandte Kosten gehören jedoch unter keinem Gesichtspunkt zu den Kosten des hier vorangegangenen Rechtsstreits (siehe oben). Sollten die Kl. dagegen schon zu der Zeit, als sie den Sachverständigen eingeschaltet haben, entschlossen gewesen sein, diesen Rechtsstreit zu führen, dann hätte es ausgereicht, wenn sie die Mängel festgestellt und in ihrer Klage beschrieben und dann ihre Auffassung vorgetragen hätten, für diese Mängel und deren Beseitigung sei die Bekl. verantwortlich; mehr wäre nicht notwendig gewesen. ...