Gutachterkosten
BGB § 249; ZPO § 91
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gutachterkosten; vorprozessuales Privatgutachten; Schadensumfang bei Schönheitsreparaturen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gehören auch die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens eines vereidigten Sachverständigen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
4. Gutachterkosten (vorprozessuales Privatgutachten)
Die Einholung eines Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen ist eine erforderliche Maßnahme zur Feststellung des Schadensumfangs, wenn ein rechtfertigender Anlaß besteht (BGH NJW RR 1989, 953, 956; OLG Stuttgart NJW 1974, 951; G. Kuckuck in Erman, BGB, 9. Aufl. 1993, § 254 Rn. 69). Sie ist hier nicht zu beanstanden. Es war nicht nur der vorhandene Zustand aufzunehmen, sondern Renovierungsbedarf von Verschlechterung durch fehlerhafte Renovierung abzugrenzen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt daher nicht vor (vgl. LG Berlin - ZK 67 - GE 1993, 1159). Der Vermieter ist nicht darauf zu verweisen, ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Die Überlegungen des Amtsgerichts zur Unverhältnismäßigkeit der Kosten greifen schon deswegen nicht, weil sie im Verkehrsrecht, wo sie entwickelt worden sind, nur für geringfügige Schäden herangezogen werden (Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 1998, § 249 Rn. 27).
Die entstandenen Kosten sind nicht unüblich, wie diejenigen des Sachverständigen S. zeigen. Die Kosten des gerichtlichen Sachverständigen sind Prozeßkosten, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens anzusetzen sind. Sie sind dort bei der Kostenquote zu berücksichtigen. Etwas anderes besagt auch die vom Kl. zitierte Kommentarstelle nicht (Schach in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 2. Aufl. 1999, § 536 BGB Rdn. 16). (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter muß auch die Kosten eines Privatgutachtens bezahlen, wenn er keine Schönheitsreparaturen durchführt und zu Schadensersatz verurteilt wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegen den Mieter bestand ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Der Vermieter hatte vorprozessual ein Gutachten zur Feststellung des Schadensumfanges eingeholt. Im Prozeß erhob das Gericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Vermieter verlangte neben den Renovierungskosten auch das Honorar des Privatgutachters.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin, ZK 62, sprach dem Vermieter auch die durch die Einholung des vorprozessualen Privatgutachtens entstandenen Kosten zu, weil es eine erforderliche Maßnahme zur Feststellung des Schadensumfanges war. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege nicht vor. Der Vermieter sei auch nicht darauf zu verweisen, ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Die Kosten des gerichtlichen Sachverständigen seien dagegen Prozeßkosten.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 249 Satz 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Welche Folgeschäden neben den eigentlichen Beseitigungskosten zu ersetzen sind, hat vor allem die Rechtsprechung zur Regulierung von Kfz-Schäden entwickelt. Gutachterkosten eines privaten Sachverständigen sind zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das gilt auch dann, wenn das Gericht später noch ein (weiteres) Gutachten einholt. Hierbei kann nicht von seiten des Schädigers argumentiert werden, der Vermieter hätte kein Gutachten einholen dürfen, weil die notwendige Klärung durch das Gericht absehbar gewesen wäre. Der Vermieter muß sich auch nicht mit einem dezidierten Kostenvoranschlag eines Malermeisters begnügen. Vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei ersichtlich geringfügigen Schäden ist allerdings zu warnen. Im Kfz-Schadensrecht gibt es nämlich die Rechtsprechung, daß bei Bagatellschäden (zur Zeit wohl etwa bis 1.400 DM) die Einholung eines vorprozessualen Privatgutachtens unverhältnismäßig sei.