Gutachten, kein Schadensersatz gegen Erst- für Käufer bei anders lautendem Zweitgutachten
BGB § 249 Bb Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Käufer eines Grundstücks, der auf Grund eines Zweitgutachtens erkannt hatte, daß ein vom Ver käufer eingeholtes erstes Verkehrswertgutachten möglicherweise unrichtig ist, steht ein Schadenser satzanspruch gegen den Erstgutachter nicht zu.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist bestellter ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Landkreises H. Die Stadt R. (im folgenden: Gemeinde) beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gut achtens über den Verkehrswert eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks, weil dieses Grundstück verkauft werden sollte. Aufgrund entsprechender Nutzungsverträge war das Grundstück seit 1945 von dem Vater des Kl. zu 2 genutzt worden und wurde sodann langjährig von dem Kl. zu 2 genutzt. Der Kl. zu 2 und seine Tochter, die Kl. zu 1, bekundeten deshalb Interesse am Erwerb. Der Bekl. ermittelte in seinem Gutachten vom 5. Mai 1994 den Verkehrswert mit - abgerundet - 111.000 DM, worauf die Ge meinde 112.000 DM als Kaufpreis forderte. Die Kl. gaben ihrerseits ein Wertgutachten in Auftrag. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige A. S. gelangte in seinem Gutachten vom 9. September 1994 zu einem Verkehrswert von 49.000 DM.
Die Kl. brachten dieses Gutachten sowohl der Gemeinde als auch dem Bekl. zur Kenntnis. Der Bekl. ver blieb bei der von ihm ursprünglich vorgenommenen Bewertung des Grundstücks; die Gemeinde war nicht bereit, den Kaufpreis herabzusetzen. Nachdem die Gemeinde den Kl. eine Frist für den Ankauf des Grundstückes gesetzt und angekündigt hatte, anderenfalls das Grundstück an andere Interessenten zu verkaufen, schlossen die Kl. am 28. Dezember 1994 mit der Gemeinde einen notariellen Kaufvertrag. Der darin vereinbarte Kaufpreis betrug 112.000 DM, den die Kl. im Mai 1995 bezahlten.
Mit der Behauptung, der Verkehrswert des Grundstücks habe zum Stichtag höchstens 51.400 DM betra gen, haben die Kl. von dem Bekl. gerichtlich Zahlung von 59.648,50 DM nebst Zinsen verlangt. Das ange rufene Landgericht hat seinerseits ein Wertgutachten eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehrswert des Grundstücks zum Wertermittlungsstichtag 5. Mai 1994 71.700 DM betragen habe. Das Landgericht hat daraufhin der Klage - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 39.300 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Auf die Berufung des Bekl. hin hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl. zu 1 mit der - zugelassenen - Revision. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, wiederherzustellen.
Die Bekl. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die kraft Zulassung statthafte und in zulässiger Weise erhobene Revision der Kl. zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den zwischen der Gemeinde und dem Bekl. zustande gekommenen Gutach tensvertrag dahin ausgelegt, daß er auch zugunsten der Kl. zu 1 als potentieller Erwerberin des Grund stücks Schutzpflichten begründe, was zur Folge habe, daß der Kl. zu 1 bei einer schuldhaft unrichtigen Bewertung des Grundstücks ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB oder, wenn der ihr entstande ne Schaden als (weiterer) Mangelfolgeschaden einzustufen sei, wegen positiver Vertragverletzung zuste hen könne. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung einer Person, die - wie der Bekl. als ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des betreffenden Landkreises - über eine besondere Sachkunde verfügt und im Auftrag eines Beteiligten ein Gutachten abgibt, von dem bestimmungsgemäß gegenüber einem Dritten Gebrauch gemacht werden soll (BGH, Urt. v. 10.11.1994 - III ZR 50/94, NJW 1995, 392 f.).
2. Angesichts der Umstände des konkreten Falles hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzan spruch der Kl. zu 1 jedoch verneint. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, daß nach seiner Auf fassung bereits eine schuldhafte Verletzung des Gutachtensvertrages durch den Bekl. nicht vorliege. Letztlich könne die Frage der Fehlerhaftigkeit des vom Bekl. erstellten Gutachtens jedoch dahinstehen, weil es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der - möglicherweise - unrichtigen Bewertung des Verkehrswerts des Grundstücks und dem geltend gemachten Schaden fehle.
Es kann unentschieden bleiben, ob das Berufungsgericht damit eine abschließende tatrichterliche Fest stellung zum Haftungsgrund getroffen hat und dies, wie die Revision im einzelnen rügt, nicht rechtsfehler frei geschehen ist, oder ob, wie die Revision hauptsächlich geltend macht, mangels abschließender Fest stellungen zum Haftungsgrund für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, daß das Gutachten des Bekl. vom 5. Mai 1994 zumindest wegen unzulänglicher Beurteilung des Umfanges der Bebaubarkeit des Grundstückes und - vor allem - deshalb fehlerhaft ist, weil der Bekl. eine Wertminderung nicht berück sichtigt hat, die sich aus der langjährigen vertraglichen Nutzung des Grundstücks durch den Kl. zu 2 ergab. Denn es ist aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Zurechnungszusammenhang nicht hat feststellen können, der zwischen dem behaupteten haftungsbe gründenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden bestehen muß, wenn eine Schadensersatz klage Erfolg haben soll.
a) Das Berufungsgericht ist für den Fall, daß das Verkehrswertgutachten des Bekl. fehlerhaft erstellt war, davon ausgegangen, daß die falsche Wertfestlegung durch den Bekl. nicht hinweggedacht werden könne, ohne daß der in dem hiernach zu teuren Erwerb des Grundstücks liegende Schaden der Kl. zu 1 entfiele; Kausalität im logisch naturwissenschaftlichen Sinne sei also gegeben. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob auch Adäquanz vorliege, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur sachgerechten Eingrenzung zurechenbarer Schäden die Feststellung der Kausalität nicht ausreicht, sondern weiterhin erforderlich ist, daß das haftungsbegründende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu las senden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat dabei festgestellt, daß es allge mein nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge liege, daß ein Käufer, der ein Grundstück unbedingt erwerben möchte, auch den von dem Gutachter festgestellten - möglicherweise überhöhten - Kaufpreis zahle. Es hat jedoch gemeint, dem Bekl. könne gleichwohl der geltend gemachte Schaden billi gerweise nicht zugerechnet werden, weil die Kaufentscheidung aufgrund von persönlichen Motiven der Kl. getroffen worden sei, die durch das Tun des Bekl., der lediglich den Wert des Grundstücks geschätzt habe, nicht veranlaßt und auch nicht mitbestimmt gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht ent scheidend darauf abgestellt, daß die Kl. vor Abschluß des Kaufvertrages mit der Gemeinde selbst einen Gutachter beauftragt hatten und dieser einen wesentlich geringeren Wert des Grundstücks als zuvor der Bekl. ermittelt hatte. Danach sei es die eigene Entscheidung der Kl. zu 1 gewesen, den von der Gemeinde geforderten Preis zu vereinbaren und zu zahlen. Auch wenn die Kl. zu 1 keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gutachtens des Bekl. gehabt habe, habe sie gerade nicht auf die Richtigkeit dieses Gutachtens vertraut und nicht im Vertrauen hierauf den Kaufvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen.
b) Die Revision hält dem im wesentlichen entgegen: Wenn die Kl. zu 1 keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gutachtens des Bekl. gehabt habe, die Gemeinde sich aber daran orientiert und den Kaufpreis nach dem in diesem Gutachten ausgewiesenen Verkehrswert festgesetzt habe, hätten sich die Kaufvertragsparteien nach dem Gutachten gerichtet und nur deshalb die finanzielle Gegenleistung der Käufer auf den vom Bekl. ermittelten Betrag festgesetzt. Berücksichtige man noch die Gefahr, das Grundstück bei dem Versuch weiterer Verhandlung über den Kaufpreis an einen Mitbewerber zu verlieren, sei deshalb eine Situation gegeben gewesen, die als rechtfertigender Anlaß für den Abschluß des Kaufver trages durch die Kl. anzusehen sei und diese Reaktion der Kl. als keineswegs ungewöhnlich oder unan gemessen erscheinen lasse. Deshalb müsse der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Bekl. bejaht werden.
Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie setzt lediglich die eigene Bewertung des Geschehens an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts und zeigt nicht auf, daß der Tatrichter dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder aufgrund von Verfah rensfehlern, etwa indem er unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliche tatsächliche Gege benheiten außer acht gelassen hat, zu dem beanstandeten Ergebnis gekommen ist.
c) Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, sind stets einer werten den Betrachtung zu unterziehen (BGHZ 58, 162, 168 m. w. N.), die der Tatrichter gemäß § 286 ZPO vor zunehmen hat. Dabei gehört - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zu den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, daß solche Kausalverläufe nicht zu einer Schadenser satzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m. w. N.). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, daß der geltend gemachte Schaden nicht ohne eigenes Verhalten der Kl. zu 1 hätte entstehen können, das als solches auf ihrem freien Entschluß beruht und erst nach dem zum Anlaß der Ersatzforderung genommenen Geschehen in den hierdurch in Gang gesetzten Kausalverlauf einge griffen hat. Bei wertender Betrachtung hat dies grundsätzlich zur Folge, daß ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang nicht mehr gegeben ist.
d) Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entsprechen, wenn für das tatsächliche Ver halten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlaß bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (z. B. BGH, Urt. v. 29.10.1987 IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143, 1145 m.w.N.; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589 m.w.N.). Nach dieser auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung ist - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - für die zu treffende Entscheidung erheblich, daß die Kl. auf das Gutachten des Bekl. hin zunächst selbst ein Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben haben. Hierin kam - wovon auch die Revision ausgeht - zum Ausdruck, daß die Kl. ernsthafte Zweifel daran hatten, daß das Gutachten des Bekl. den wahren Verkehrswert angebe und daß sie diese Zweifel trotz des nachhalti gen Interesses an dem Grundstück nicht auf sich beruhen lassen wollten. Der naheliegende Grund hierfür konnte nur darin gesehen werden, daß die Kl. zunächst trotz ihres Interesses an dem Erwerb des Grund stücks nicht bereit waren, beim Kaufpreis letztlich nur darauf zu achten, daß er ihre finanziellen Möglich keiten nicht übersteige; wie auch die Revision betont, wünschten die Kl. vielmehr, das Grundstück zu einem dem Verkehrswert entsprechenden Preis zu erwerben. Aus der Beauftragung eines eigenen Gut achters konnte ferner abgeleitet werden, daß die Kl. zunächst an dieser zuvor getroffenen Entscheidung weiter festzuhalten gedachten und trotz ihres Erwerbsinteresses erst einmal nicht veranlaßt wurden, nunmehr das Gutachten des Bekl. zur Grundlage des Geschäfts mit der Gemeinde zu machen. Ihre zuvor getroffene und trotz des Gutachtens des Bekl. aufrechterhaltene Entscheidung haben die Kl. hiernach erst nachträglich fallengelassen, nämlich nachdem die auf einen Kaufpreis von 112.000 DM bestehende Gemeinde angekündigt hatte, das Grundstück an andere Interessenten zu verkaufen; erst als Folge der Willensänderung der Kl. ist es zum Abschluß des Kaufvertrages und dem daraus resultierenden Schaden der Kl. zu 1 gekommen. Maßgebliche Zweithandlung der Kl. zu 1 als Geschädigten ist damit das Abrük ken von einer zuvor gefaßten und trotz des haftungsbegründenden Ereignisses zunächst aufrechterhal tenen Entscheidung.
Dieses Verhalten kann nicht als durch das Gutachten des Bekl. herausgefordert angesehen werden. Damals lag der Kl. zu 1 bereits das Gutachten des Sachverständigen A. S. vor, das zu einem Verkehrs wert von nur 49.000 DM gelangt ist. Dieses Gutachten konnte als Bestätigung der Zweifel gewertet wer den, welche die Kl. zu 1 bereits zuvor hatte. Die Kl. zu 1 hatte nun positive Kenntnis von der Möglichkeit, daß das Gutachten des Bekl. nicht den wahren Verkehrswert angebe, wie auch ihr Versuch zeigt, den wie sich das Berufungsgericht ausgedrückt hat - richtigen Wert mit der Gemeinde auszuhandeln. Aus gehend von den bisherigen Vorkehrungen und der zuvor gefaßten und zunächst aufrechterhaltenen Ent scheidung der Kl. zu 1 hätte unter diesen Umständen die gewöhnliche Reaktion auf das Gutachten des Bekl. nur noch in dem Versuch weiterer Aufklärung über die wahren Wertverhältnisse und notfalls im Ver zicht auf den im Zweifel seinem Preis nach nachteiligen Kauf bestehen können. Das Fallenlassen der bisherigen Bedenken gehörte hierzu jedenfalls nicht. Es erklärt sich im vorliegenden Fall allein daraus, daß bei der Festlegung des weiteren Vorgehens nunmehr in den Vordergrund der Wunsch der Kl. zu 1 trat, gerade das vom Bekl. begutachtete Grundstück zu erwerben. Dieser Vorgang beruhte auf einem freien Entschluß der Kl. zu 1, der nicht durch das Gutachten des Bekl. veranlaßt war. Dies verbietet auch die Feststellung, daß ein rechtfertigender Anlaß für das maßgebliche Verhalten der Kl. zu 1 bestanden habe. In dem Schaden der Kl. zu 1 hat sich nur das Risiko verwirklicht, das allgemein besteht, wenn als berech tigt erkennbare Zweifel aufgrund eines individuell bestehenden Interesses willentlich zurückgestellt wer den und sodann keine Beachtung mehr finden.
e) Auch ein - dann zum Schaden führendes - Eingehen auf das, was ein Dritter zu erhalten beansprucht, kann ein Zweitverhalten darstellen, das auf die Zurechnung des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des als Schuldner in Anspruch Genommenen ohne Einfluß ist. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn der Geschädigte infolge des haftungsbegründenden Ereignisses in eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Dritten geraten ist, sie durch Vergleich beendet und die ver gleichsweise übernommene Verpflichtung den Schaden darstellt (z. B. BGH, Urt. v. 19.5.1988 III ZR 32/87, NJW 1989, 99, 100; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589). Der vorlie gende Sachverhalt ist einem solchen Geschehen jedoch nicht vergleichbar. Es ist dadurch gekennzeich net, daß der Geschädigte sich bei drohender oder bereits entstandener rechtlicher Auseinandersetzung einem im Zweifel mit Mühe und Kosten verbundenen Streit stellen muß, wenn er nicht die Möglichkeit einer gütlichen Einigung wahrnimmt, und vor der Schwierigkeit steht, die Erfolgsaussichten zutreffend einzu schätzen. Eine derartige Notwendigkeit oder Schwierigkeit bestand für die Kl. zu 1 nicht.
3. Nach allem tragen die oben wiedergegebenen, vom Berufungsgericht festgestellten und für maßgeblich gehaltenen Umstände die beanstandete Bewertung, daß der geltend gemachte Schaden der Kl. zu 1 dem Bekl. und seinem Gutachten nicht zugerechnet werden kann. Infolgedessen kann dahinstehen, ob auch allen weiteren Erwägungen und Ausführungen des Berufungsgerichts beigetreten werden kann, welche die Revision mit Rügen bekämpft.
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