Gutachten auch bei qualifiziertem Mietspiegel möglich
BGB § 558 d
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels kann das Gericht ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete einholen; dieses ist dann dem Mietspiegel vorzuziehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im vorliegenden Rechtsstreit ist die ortsübliche Vergleichsmiete nicht anhand des Mietspiegels 2003 zu bestimmen. Es ist auch bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels für das Gericht nicht ausgeschlossen, ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete einzuholen. Aus § 558 d BGB ergibt sich nichts anderes. Soweit dort gemäß § 558 d Abs. 3 BGB eine Vermutung für die ortsübliche Vergleichsmiete besteht, ist diese widerleglich. Im vorliegenden Fall ist die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des noch von der zunächst zuständigen und inzwischen aufgelösten Zivilkammer 61 beauftragten Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Ein im Laufe des Rechtsstreits bereits eingeholtes Gutachten ist dem Mietspiegel vorzuziehen, da es speziell auf das streitgegenständliche Objekt abgestimmt ist. Von ihm ist hier noch mehr als von einer Mietspiegeleinordnung, die zwangsläufig mit einer gewissen Pauschalisierung verbunden ist, die sachgerechteste Einordnung zu erwarten. Durch § 558 d BGB wird das Gericht im übrigen in der freien Beweiswürdigung nicht eingeschränkt.