Grundwasserentnahmeentgelt verfassungsgemäß
BWG § 13 a
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Regelung über das Grundwasserentnahmeentgelt nach dem Berliner Wassergesetz ist verfassungsgemäß.
2. Entgeltpflichtiger Benutzer des Grundwassers ist derjenige, der mit Entscheidungsbefugnis ein Bauvorhaben durchführt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen einen Bescheid über die Festsetzung eines Grundwasserentnahmeentgelts. Zur Begründung trägt die Kl. vor, sie sei nicht entgeltpflichtig, weil sie nicht Benutzerin des Grundwassers sei. Sie sei nicht Vorhabenträgerin des planfestgestellten Vorhabens. Auch als sie 1999 die Erhöhung der Grundwasserfördermenge beantragt habe, habe sie nur im Namen der Vorhabenträger gehandelt. Im übrigen habe die tatsächliche Sachherrschaft über das entnommene Wasser bei den bauausführenden Unternehmen gelegen. Auch habe sie keinen Vorteil aus der Benutzung des Grundwassers gezogen. Sie könne auch nicht deshalb als Benutzerin des Grundwassers angesehen werden, weil sie das Entnahmeentgelt für das Jahr 1995 bezahlt habe; dies habe sie nämlich nur unter Vorbehalt getan. (...) Ferner sei fraglich, ob der Bekl. zur Festsetzung eines Grundwasserentnahmeentgelts befugt sei, weil dafür angesichts ausreichend vorhandenen Grundwassers keine Rechtfertigung mehr bestehe. Darüber hinaus sei die Höhe des festgesetzten Entgelts zweifelhaft. Die festgestellte geförderte Grundwassermenge von insgesamt 18.250.000 m3 sei unrealistisch.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts ist § 13 a BWG in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 200). Danach erhebt das Land Berlin für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser von dem Benutzer ein Entgelt nach der tatsächlich im Sinne von Absatz 1 benutzten Menge des Grundwassers. (...)
Die Kl. kann sich (...) nicht darauf berufen, der Bekl. sei zur Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts auf der Grundlage der genannten Bestimmungen deshalb nicht befugt, weil ein Mangel an Grundwasser in Berlin ohnehin nicht mehr bestehe und weil er sich auf diesem Wege keine Steuermittel beschaffen dürfe, die wasserwirtschaftlich gar nicht eingesetzt würden. Die Regelung des § 13 a BWG ist verfassungsgemäß (vgl. Urteil des OVG Berlin vom 8. November 2002 - OVG 2 B 5.99 -, amtlicher Entscheidungsabdruck S. 6). Es handelt sich bei den Grundwasserentnahmeentgelten nicht um Steuern, sondern um Abgaben in Form von Verleihungsgebühren, mit denen der Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen dienende Lenkungszwecke verfolgt werden. Es ist zudem sachlich gerechtfertigt, die infolge einer ordnungsrechtlichen Bewirtschaftung durch Verleihung von Umweltgütern entstehenden Sondervorteile abzuschöpfen (vgl. Urteil des OVG Berlin, aaO., S. 7, 8). Außerdem bildet die vorausschauende, auch künftige Veränderungen der ökologischen Gegebenheiten und Bedürfnisse einbeziehende Erhaltung des Grundwassers als Trinkwasserreservoir über den gegenwärtigen Bedarf hinaus trotz der im Land Berlin zum Teil vorgenommenen Grundwasserabsenkungsmaßnahmen einen tragfähigen Grund für die gesetzgeberische Entscheidung (vgl. Urteil des OVG Berlin, aaO., S. 9). Von einer lediglich auf die Erlangung zusätzlicher Einnahmen gerichteten Abgabenregelung kann nach alledem nicht die Rede sein.
Darüber hinaus sind hier auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts erfüllt. (...)
Die Kl. ist auch Benutzerin dieses Grundwassers im Sinne des § 13 a Abs. 1 BWG. Der Begriff des Benutzers, der an den Realakt der Grundwasserbenutzung anknüpft, ist im Berliner Wassergesetz nicht definiert. Angesichts der Vielzahl von Personen oder Unternehmen, die an einem Bauvorhaben regelmäßig beteiligt sind - wie beispielsweise Bauherren, Baubetreuer, beauftragte Bau- oder Subunternehmer - griffe es zu kurz, wenn zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs ohne Berücksichtigung des Veranlasserprinzips allein darauf abgestellt würde, wer tatsächlich das Grundwasser entnommen, also die entscheidende Handlung vorgenommen hat. Andererseits kann für die Wasserbehörde auch nicht maßgeblich sein, wer gegebenenfalls privatrechtlich gegenüber anderen am Bauvorhaben beteiligten Personen zur Kostentragung hinsichtlich der Grundwasserentnahme verpflichtet ist. Für die Wasserbehörde ist es nicht zumutbar, sämtliche Vertragsabreden der an einem Bauvorhaben beteiligten natürlichen oder juristischen Personen auf die jeweiligen vertraglichen Befugnisse und auf Kostentragungspflichten im Zusammenhang mit der Entnahme des Grundwassers zu überprüfen sowie häufig komplizierte gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zu durchdringen, um das auf zivilrechtlicher Ebene kostentragungspflichtige Unternehmen auszumachen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist deshalb sowohl derjenige entgeltpflichtig, der selbst Grundwasser entnimmt, als auch derjenige, auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse das Grundwasser entnommen wird. Neben dem Bauherrn oder Vorhabenträger, dessen (Bau-) Vorhaben die Grundwasserentnahme überhaupt erst erforderlich macht und auf dessen ursprüngliche Initiative das gesamte Vorhaben zurückgeht, ist jedoch im vorstehend beschriebenen Sinne nicht jeder Veranlasser, der irgendeinen kausalen Beitrag zur Grundwasserentnahme geleistet hat. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, daß dem Betreffenden jedenfalls eine faktische Entscheidungsmacht in dem Sinne zusteht, daß er eigenmächtig und ohne Rückversicherung im Einzelfall alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme fällen, also z. B. auch nach eigenem Gutdünken die Grundwasserentnahme in Auftrag geben oder die Erlaubnis für die jeweiligen Entnahmemengen beantragen kann. Muß sich dagegen die in Betracht kommende Person - wie es beispielsweise regelmäßig bei einem betreuenden Architekten der Fall sein dürfte - in allen wesentlichen Punkten beim Bauherrn rückversichern, kann von einem eigenverantwortlichen Veranlassungsbeitrag und damit einer Benutzung im oben genannten Sinn nicht mehr die Rede sein.
Nach alledem ist die Kl. vorliegend als Veranlasserin der Grundwasserentnahme in dem im streitgegenständlichen Bescheid beschriebenen Umfang anzusehen. (wird ausgeführt)
Die Kl. kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, die Grundwasserentnahme habe nicht in ihrem Interesse stattgefunden und ihr keinerlei Vorteile gebracht. Da die Entnahme des Grundwassers zu ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens gehörte, ist davon auszugehen, daß ihr die Grundwasserentnahme jedenfalls insofern genutzt hat, als das Bauvorhaben anderenfalls nicht hätte durchgeführt werden können. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Berliner Wassergesetz (BWG) ist jedes Abpumpen von Grundwasser, wie es oft auf Baustellen nötig ist, entgeltpflichtig, wenn es nicht wieder unverändert in das Grundwasser eingeleitet wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Zusammenhang mit den umfangreichen Bauarbeiten der Deutschen Bahn in Berlin-Mitte wurde gegen die Klägerin, ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn, ein Grundwasserentnahmeentgelt in erheblicher Höhe festgesetzt. Mit der Anfechtungsklage machte die Klägerin geltend, die Abgabe sei schon deshalb rechtswidrig, weil Grundwasser ausreichend vorhanden sei. Im übrigen sei sie nicht Benutzerin des Grundwassers im Sinne des Gesetzes gewesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 29. Oktober 2004 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab und meinte, die Regelung in § 13 a Berliner Wassergesetz sei verfassungsgemäß. Es würden sachlich gerechtfertigte Lenkungszwecke verfolgt; daß derzeit kein Mangel an Grundwasser bestehe, sei unerheblich. Die Klägerin sei auch Benutzerin des Grundwassers im Sinne des Gesetzes, da dies nicht nur derjenige sei, der selbst Wasser abpumpt, sondern auch derjenige, der mit Entscheidungsmacht das Bauvorhaben realisiere.