veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Grundstückszuordnung

VG BerlinVG 1 A 450.9221.04.1993ZOV 1993, 426

EV Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2; VZOG, § 1 Abs. 1 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstückszuordnung; Grundstücksteile; Funktionszusammenhang; öffentliches Grundvermögen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Zuordnung eines Grundstücks richtet sich danach, wer das Grundstück tatsächlich genutzt hat. Bei mehreren Grundstücksteilen kommt es auf den Funktionszusammenhang an.

2. Die Überlassung eines konspirativen Grundstücks des MfS an einen privaten Mieter stellt keine Zuführung in "neue soziale oder öffentliche Zwecke" dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. erstrebt die Zuordnung eines Grundstücks. Das Flurstück 9/1 befindet sich an der Straße, das Flurstück 9/2 liegt dahinter und grenzt an einen See. Anfang 1974 wurde das Grundstück dem bisherigen Eigentümer entzogen und in Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger wurde der Rat der Gemeinde W. eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juni 1974 verlieh der Rat des Kreises B. den Eheleuten A. das Nutzungsrecht an dem Flurstück 9/1 des Grundstücks. Diese verkauften das auf dem Grundstück befindliche Eigenheim durch notariellen Vertrag vom 14. Juni 1982 an die Eheleute B., denen durch Urkunde vom 7. Juli 1982 das Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück (Flurstück 9/1) übertragen wurde. Am 18. Oktober 1983 verpachtete der Rat der Gemeinde W. das Flurstück 9/2 ebenfalls an die Eheleute B. Der Kauf des Gebäudes erfolgte auf Veranlassung und mit Mitteln des Ministeriums für Staatssicherheit - MfS -, dessen Abteilung XXII/AGL das gesamte Grundstück seit dem 1. September 19823 als "konspiratives Objekt" (KO) mit dem Decknamen "Steg" nutzte. Durch Protokollerklärung vom 13. Dezember 1989 verzichteten die Eheleute B. auf das Eigentum an dem Gebäude auf dem Grundstück und kündigten am selben Tag den Pachtvertrag über das Flurstück 9/2. Daraufhin setzte der Rat des Kreises Y durch Urkunde vom 21. Dezember 1989 den Rat der Gemeinde W. mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erneut zum Rechtsträger des Flurstücks 9/1 des oben angegebenen Grundstücks ein. Am 15. März 1990 vermietete die Kl. die Wohn- und Gewerberäume in dem "Mehrzweckgebäude" auf dem Grundstück für 25 Jahre an die Eheleute C., die seither dort wohnen und eine Offset-Druckerei betreiben. Am 15. Januar 1992 beantragte die Beigeladene (Treuhandanstalt) die Zuordnung des Grundstücks. Am 1. September 1992 stellte die Kl. den Antrag, das Grundstück als gemeindliches Finanzvermögen ihr zuzuordnen. Die Erbin der ursprünglichen Eigentümer des Grundstücks und die Eheleute A. betreiben die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz.

Durch Bescheide vom 17. September 1992 stellte die Bekl. nach Anhörung der Kl. fest, daß die Flurstücke 9/1 und 9/2 des Grundstücks in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen sind. Durch beide Bescheide wurde zugleich der Antrag der Kl. auf Zuordnung des Grundstücks als unbegründet abgelehnt.

Zur Begründung führte die Bekl. aus: Beide Flurstücke des Grundstücks seien überwiegend für Aufgaben des ehemaligen MfS genutzt worden und deshalb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und Art. 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages sowie § 1 der Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen. Durch den Abschluß des Mietvertrages mit den Eheleuten C. sei das Grundstück nicht neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden, so daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine anderweitige Zuordnung nicht gegeben seien.

Mit ihrer am 28. Oktober 1992 erhobenen Klage wendet sich die Kl. gegen die Zuordnung des Grundstücks zugunsten der Beigeladenen und verfolgt ihr eigenes Zuordnungsbegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet. Die Bescheide der Bekl. sind sowohl hinsichtlich der darin getroffenen Feststellung, daß die streitigen Flurstücke des Grundstücks in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen sind, als auch hinsichtlich der Ablehnung des Zuordnungsantrages der Kl. rechtmäßig und verletzten die Kl. deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen vom 3. August 1992 - VZOG - (BGBl. I S. 1464) ist der Präsident der Treuhandanstalt in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt kraft Gesetzes oder Verordnung Eigentum oder Verwaltung übertragen ist, zuständig zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages - EV -, nach diesen Vorschriften i. V. m. dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 - KVG - (GBl. der DDR I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des EV vom 31. August 1990 i. V. m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. der DDR I Nr. 33 S. 300), das nach Art. 25 des EV fortgilt, und seinen Durchführungsverordnungen kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat.

Bei dem seit 1974 in Rechtsträgerschaft der Kl. stehenden, ehemals volkseigenen Grundstück handelt es sich um (öffentliches) Grundvermögen, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen). Die Verwaltung und Zuordnung des Finanzvermögens in der ehemaligen DDR richtet sich nach den Regelungen in Art. 22 EV. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV steht Finanzvermögen, soweit es überwiegend für Aufgaben des ehemaligen MfS oder des Amtes für nationale Sicherheit genutzt wurde, der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. In Anwendung dieser Bestimmung hat die Bekl. aus den nachfolgenden Gründen zutreffend und damit rechtmäßig festgestellt, daß die beiden Flurstücke in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen sind.

1. Flurstück 9/1: Aus den Erklärungen der Eheleute B. vom 5. Juli 1990 sowie aus den Eintragungen in der Liegenschaftskartei des MfS ergibt sich eindeutig, daß das MfS das auf diesem Grundstück vorhandene Gebäude seit dem 1. September 1982 als konspiratives Objekt genutzt hat.

2. Flurstück 9/2: Auch bezüglich des Flurstücks 9/2 bestehen keine vernünftigen Zweifel an dessen Nutzung durch das MfS seit dem 1. September 1982. Beide grundbuchlich getrennten Flurstücke waren Teile eines nach den tatsächlichen Gegebenheiten einheitlichen Grundstücks. Das Flurstück 9/2 konnte von der Straße her nur über das Flurstück 9/1 erreicht werden, wie auch umgekehrt das Flurstück 9/1 von der Anlegestelle her nur über das Flurstück 9/2 erreichbar war. Auch hinsichtlich des Flurstücks 9/2 gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine eigenständige, von der Nutzung des Flurstücks 9/1 und des darauf befindlichen Gebäudes unabhängige Nutzung. Da die Eheleute B. auf ihr Nutzungsrecht an dem Flurstück 9/1 erst am 13. Dezember 1989 verzichtet haben, ist mangels konkreter Anhaltspunkte für eine frühere Aufgabe der Nutzung des Grundstücks durch das MfS davon auszugehen, daß es bis zu diesem Zeitpunkt als konspiratives Objekt genutzt worden ist. Mithin lag zu dem nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV maßgeblichen Zeitpunkt (1. Oktober 1989) eine Nutzung des Grundstücks "überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit" vor. Darauf, daß diese Nutzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EV nicht mehr gegeben war, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der vorgenannten Bestimmung nicht an. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV erfaßt das gesamte, überwiegend durch das MfS genutzte Finanzvermögen und nimmt von dessen Zuweisung an die Treuhandanstalt nur die Vermögensgegenstände aus, die nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden sind.

Das Grundstück ist nach dem 1. Oktober 1989 nicht im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV "neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken" zugeführt worden, so daß es nach dieser Bestimmung der Beigeladenen zusteht. Daß die Nutzung des Grundstücks durch die derzeitigen Mieter nicht "öffentlichen" Zwecken dient, ist offensichtlich und bedarf deshalb keiner näheren Ausführungen. Die Bekl. ist aber auch zu Recht davon ausgegangen, daß das Grundstück durch dessen Vermietung an die Eheleute C., die dort einen Gewerbebetrieb (Offset-Druckerei) betreiben und auch wohnen, nicht neuen "sozialen" Zwecken zugeführt worden ist. Die Überlassung eines Grundstücks an eine Privatperson für deren persönliche und gewerbliche Zwecke stellt keine Zuführung zu sozialen Zwecken im Sinne des EV dar. Da letztlich fast jede private oder gewerbliche Nutzung eines Gebäudes oder Grundstücks im weitesten Sinne auch eine soziale Komponente hat, kann der Begriff "sozialer Zweck" nur in einem engeren Sinne verstanden werden. In erster Linie ist hierbei an Einrichtungen zur Versorgung Hilfsbedürftiger (Beispiele: Seniorenheim, Obdachlosenunterkunft, Einrichtungen der Kinder- und Jugendbetreuung) oder an sonstige Einrichtungen zu denken, die einer Nutzung durch die Allgemeinheit oder eines Teiles davon offenstehen (Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, gemeindliche Sportstätten o. ä.). Mit dem Zweck derartiger Einrichtungen ist der Abschluß eines Mietvertrages mit einer Privatperson zur privaten und gewerblichen Nutzung eines Grundstücks nicht zu vergleichen.

Ob und in welchem Umfang für die Zuordnung des Vermögens des ehemaligen MfS neben den Regelungen des EV auch die durch die Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. September 1990 zum EV (mit Ausnahme des § 2) fortgeltende Vierte DurchführungsVO zum TreuhandG vom 12. September 1990 (GBl. der DDR I Nr. 60 S. 1465) - 4. DVO TreuhandG - zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen, da deren Anwendung gemäß § 1 Satz 1 die gleiche Rechtsfolge auslösen würde wie Art. 22 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz EV, weil auch eine Entscheidung des früheren Komitees zur Auflösung des Amtes für nationale Sicherheit über die Zuführung des hier streitigen Grundstücks "zu sozialen und öffentlichen Zwecken" nicht ergangen ist (vgl. § 1 Satz 2 4. DVO-TreuhandG). Das Schreiben des Komitees zur Auflösung des Amtes für nationale Sicherheit vom 24. August 1990 an das Landratsamt Y. ermächtigte das Landratsamt "die Überführung (des Grundstücks) in das Eigentum der Kommune vorzunehmen bzw. den beantragten Rückkauf des ehemaligen Eigentümers abzuwickeln". Eine Entscheidung des Komitees zur Übertragung an Dritte "für soziale und öffentliche Zwecke" ist darin nicht zu erblicken, weil eine derartige Zweckbindung nicht angesprochen wurde und angesichts der ebenfalls erlaubten Veräußerung an den Alteigentümer auch nicht stillschweigend angenommen werden konnte.

Schließlich bleibt festzustellen, daß die Kl. aus § 2 Abs. 1 Buchst. c KVG, wonach alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte befanden, in deren Vermögen übergehen, keinen Zuordnungsanspruch ableiten kann, weil diese Bestimmung nach Anlage II Teil B Kapitel IV, Abschnitt III Nr. 2 EV nur mit der Maßgabe ihrer Übereinstimmung mit den Art. 21 und 22 EV fortgilt. Folglich kann auf der Grundlage des KVG nicht mehr an Vermögenswerten auf die kommunalen Gebietskörperschaften übertragen werden, als dies in Art. 21 und 22 EV vorgesehen ist (vgl. Ipsen und Koch, DVBl. 1993, 1 ff. - 8 - und Lange, DtZ 1991, 329 ff. - 334 -).