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Grundstückszuordnung

VG Potsdam2 (4) K 455/9329.11.1993ZOV 1994, 421

§ 42 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundstückszuordnung; Aktivlegitimation

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Klage des Berechtigten gegen die Zuordnung des rückgabebefangenen Grundstücks.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat als Mitglied der Erbengemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich des Grundstückes angemeldet. Über diese Ansprüche ist durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bis jetzt noch nicht entschieden worden.

Auf den Antrag der Beigeladenen vom 10.6.1991 hin ordnete die Bekl. durch Bescheid vom 7.8.1992 das "Grundstück" der Beigeladenen zu, indem festgestellt wird, daß das "Grundstück" Eigentum der Beigeladenen sei. Zu der Begründung dieses dem Kl. am 21.4.1993 zugestellten Bescheides heißt es, daß Ansprüche nach dem Vermögensgesetz (VermG) durch diese Entscheidung nicht berührt werden.

Der Kl. hat gegen den Bescheid vom 7.8.1992 am 12.5.1993 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Zuordnung des "Grundstücks" als Eigentum an die Beigeladene wendet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig, weil der Kl. nicht geltend machen kann, durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein, so daß ihm die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt.

Denn bei der angefochtenen Vermögenszuordnung handelt es sich um die nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) zu treffende Feststellung, wer in welchem Umfang nach Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach dem VZOG, dem Treuhandgesetz und seinen Durchführungsverordnungen kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat (§ 1 Abs. 1 VZOG). Hiermit wird die grundgesetzkonforme Vollziehung der sich aus der Wiedervereinigung Deutschlands ergebenden eigentumsmäßigen Angleichungsverpflichtung erfüllt. Ganz getrennt hiervon entscheiden die (Landes )Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen über Restitutionsansprüche nach dem VermG, die nicht die vom VZOG intendierte Umstellung der letzten DDR Eigentumsverhältnisse auf bundesrepublikanische Verhältnisse, sondern die Rückgabe von Vermögenswerten bzw. deren Entschädigung betreffen. Insofern stellt auch § 9 Abs. 1 VZOG klar, daß durch die Vermögenszuordnungsentscheidung die vermögensgesetzlichen (Restitutions )Ansprüche unberührt bleiben.

Der Kl. wird deshalb durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen (Restitutions )Rechten, über die von Verwaltungs wegen durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu entscheiden ist, verletzt. Denn die Prüfung seines Restitutionsanspruches erfolgt unabhängig davon, wer nach dem VZOG nunmehr Eigentümer des Vermögenswertes "Grundstück" ist und ggf. die Rückgabe an den Kl. gegen sich gelten lassen muß.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine ähnliche Entscheidung des VG Weimar vom 3. Januar 1994 - 7 K 102/92 We. - ist durch das BVerwG (Beschluß vom 30. März 1994 - BVerwG 7 B 47.94 -) nicht beanstandet worden.