Grundstückszubehör:Pferde und Hotelinventar als Zubehör
BGHIX ZR 268/0117.03.2005unveröffentlicht
BGB § 1120
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Pferde und Hotelinventar sind Grundstückszubehör.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat zutreffend Pferde und Hotelinventar als Zubehör des Grundstücks angesehen. Die Revision hat daher unabhängig davon, ob das Teilurteil verfahrensfehlerfrei erlassen worden ist, im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a. F.).