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Grundstückszubehör:Pferde und Hotelinventar als Zubehör

BGHIX ZR 268/0117.03.2005unveröffentlicht

BGB § 1120

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Pferde und Hotelinventar sind Grundstückszubehör.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat zutreffend Pferde und Hotelinventar als Zubehör des Grundstücks angesehen. Die Revision hat daher unabhängig davon, ob das Teilurteil verfahrensfehlerfrei erlassen worden ist, im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a. F.).