Grundstücksverwaltungskosten, angemessene -
BGB § 2216 Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Grundstücksverwaltungskosten, angemessene -; Nachlaßverwaltung, ordnungsgemäße -; Testamentsvollstrecker
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Testamentsvollstrecker hat die Ko sten einer Grundstücksverwaltung, auch wenn sie im Einverständnis mit dem Be dachten von einem Dritten ausgeübt wird, auf ihre Angemessenheit zu prüfen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., denen ein Teil des in den Nachlaß gefallenen, umfangreichen Grundvermögens vermacht worden ist, erheben gegen die Bekl. zu 1) und 2) u.a. Anspruch auf Schadenser satz aus § 2219 BGB. Der Bekl. zu 1) ist Al leinerbe und zusammen mit seiner früheren Ehefrau, der Bekl. zu 2), Testamentsvoll strecker. Das zum Nachlaß gehörende Grundvermögen wurde von der (am Verfah ren nicht mehr beteiligten) Bekl. zu 3), einer Kommanditgesellschaft, verwaltet, deren Ge schäftsanteile dem Bekl. zu 1) gehören. Er war zunächst auch deren Geschäftsführer; später wurde es die Bekl. zu 2). Die Bekl. zu 3) hatte den Grundbesitz bereits für die Erb lasserin verwaltet. Sie legte ihre nach dem Erbfall entstandenen Verwaltungskosten im Verhältnis der jeweiligen Mieteinnahmen der einzelnen Grundstücke auf die am Nachlaß Beteiligten um. Die Kl. halten die zu ihren La sten einbehaltenen Verwaltungskosten für wesentlich überhöht.
Das Landgericht hat der Schadensersatzkla ge gegenüber den Bekl. zu 1) und 2) teilweise stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision führt zur Aufhebung des Be rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kl. nicht substantiiert dargelegt, daß die Bekl. zu 1) und 2) als Testamentsvollstrecker einen Verwaltungsvertrag mit der Bekl. zu 3) abgeschlossen oder deren Verwaltungstätig keit auch nur veranlaßt hätten. Vielmehr deute der Vortrag der Parteien darauf hin, daß die Bekl. zu 3) ihre bereits für die Erblasserin er brachte und möglicherweise von dieser in Auftrag gegebene Verwaltungstätigkeit fort gesetzt habe. Die Kl. hätten sich bei der Be sprechung der am Nachlaß Beteiligten am 11. Mai 1990 mit der Fortführung der Grund stücksverwaltung durch die Bekl. zu 3) ein verstanden erklärt und diese Verwaltung auch später hingenommen.
2. (...)
a) Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung i. S. von § 2216 Abs. 1 BGB gehört auch die Kon trolle desjenigen, dem das unter Testaments vollstreckung stehende Vermögen überlas sen ist, um rechtzeitig mit geeigneten Mitteln Gefahren und Verlusten begegnen zu können, die den Inhabern des Vermögens drohen (BGH, Urteil vom 10. Juni 1959 - V ZR 25/58 - NJW 1959, 1820 unter 3; vgl. ferner Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 184/93 - WM 1995, 1465 = NJW-RR 1995, 577 = ZEV 1995, 110 unter 2 a).
Dieser Pflicht hätten die Bekl. zu 1) und 2) nicht genügt, wenn die ihnen bekannten Ko stenrechnungen der Bekl. zu 3) die Kl. unan gemessen belastet hätten. Das Landgericht hat gemäß § 287 ZPO geschätzt, welche Vergütung angemessen gewesen wäre, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bekl. zu 3) mehr als das Doppelte einbehalten habe. Feststellungen hierzu hat das Berufungsge richt nicht getroffen. Das wird nach Zurück verweisung der Sache nachzuholen sein.
Selbst wenn die Bekl. zu 3) aufgrund einer mit ihr etwa geschlossenen Vereinbarung be rechtigt gewesen sein sollte, Verwaltungsko sten in der von ihr vereinnahmten Höhe gel tend zu machen, hätten die Bekl. zu 1) und 2) unverzüglich auf Änderung hinwirken müssen. Möglicherweise war der Bekl. zu 1) als Erbe in ein von der Erblasserin herrührendes Ver tragsverhältnis zur Bekl. zu 3) eingerückt und an einer Kündigung nicht interessiert. Gleich wohl hätten die Testamentsvollstrecker je denfalls eine Belastung der Kl. mit Grund stücksverwaltungskosten nur in der für diese Aufgabe angemessenen Höhe zulassen dürfen. Im übrigen hätte der Bekl. zu 1) die Kosten selbst tragen müssen. Andererseits ist denkbar, daß die Abrechnung der Kosten zu Lasten der Kl. durch die Bekl. zu 3) unbe rechtigt war. Auch wenn den Kl. ein Erstat tungsanspruch gegen die Bekl. zu 3) zustehen sollte, ändert dies an einer daneben mögli chen Haftung der Bekl. zu 1) und 2) für eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflicht aus § 2216 Abs. 1 BGB nichts.
b) Daß die Kl. möglicherweise mit einer Fort führung der Grundstücksverwaltung wie vor dem Erbfall und auch mit einer Umlegung aller entstehenden Kosten nach dem Verhältnis der Netto-Mieteinnahmen einverstanden ge wesen sein könnten, würde die Bekl. zu 1) und 2) nicht von ihrer Verpflichtung zur ord nungsmäßigen Verwaltung gemäß § 2216 BGB entbinden. Ein Testamentsvollstrecker hat seine Entscheidungen in eigener Verant wortung zu treffen, und zwar unter Umständen auch gegen den Willen der Erben bzw. Ver mächtnisnehmer (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IVa ZR 90/85 - NJW 1987, 1070, 1071). Allerdings haben die Bekl. zu 1) und 2) in der Berufungsinstanz vorgetra gen, die Kostenbelastung der Kl. habe je denfalls deshalb in deren Interesse gelegen, weil die Bekl. zu 3) zusätzlich Steuererklärun gen für die Kl. erstellt und ihnen dadurch sonst notwendig gewordene Steuerberatungskosten erspart habe. Ob das Verhalten der Bekl. zu 1) und 2) unter diesem Gesichtspunkt noch als ordnungsmäßige Verwaltung i. S. von § 2216 Abs. 1 BGB gelten kann, bleibt eben falls zu klären.
c) Auch wenn die Bekl. zu 1) und 2) ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung schuldhaft nicht genügt hätten, könnte das von den Kl. bestrittene Einverständnis mit der Umlegung der Grundstücksverwaltungsko sten, wenn es wirksam und in Kenntnis aller maßgebenden Umstände erklärt worden sein sollte, für den Anspruch aus § 2219 BGB un ter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) von Bedeutung sein. Insoweit wird das Berufungsgericht auch dieser Frage nachzugehen haben.
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