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Grundstücksverkehrsgenemigung

OLG Naumburg5 W 132/9515.01.1996ZOV 1999, 294

GVVO/DDR vom 10.1.1963 §§ 2, 5; BGB §§ 133, 2084

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksverkehrsgenemigung; Erbfolge; juristische Person; Genehmigungsversagung; Testamentsauslegung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wurde in der ehemaligen DDR dem Erwerb von Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentum durch eine juristische Person im Wege der Erbfolge die nach § 2 Abs. 1 S 2 GVVO/DDR vom 10.1.1963 erforderliche Genehmigung von den staatlichen Behörden versagt, so ist dies bei der heutigen Beurteilung der erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Erblasser auch dann zu berücksichtigen, wenn die Versagung rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprach. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der die Genehmigung versagende Bescheid auch nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts der DDR als nichtig anzusehen ist. Welche Auswirkung die Aufhebung des Bescheides im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung bzw. die Feststellung seiner Rechtsstaatswidrigkeit (§ 1 Abs. 4 S. 2 VwRehaG) auf die heutige Beurteilung der erbrechtlichen Verhältnisse hätte, bleibt offen.

2. Zur Auslegung einer testamentarischen Verfügung, die vom Erblasser für den Fall getroffen wurde, daß dem Erwerb in den Nachlaß fallender Grundstücke bzw. Gebäude durch die als Alleinerbin bedachte juristische Person die nach § 2 Abs. 1 S. 2 GVVO/DDR vom 10.1.1963 erforderliche Genehmigung versagt wurde. (Leitsätze des Gerichts)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligte, eine Evangelische Kirchengemeinde, wurde im Testament der zum Zeitpunkt ihres Todes in der ehemaligen DDR wohnhaften Erblasserin vom Jahre 1966 zur Alleinerbin eingesetzt. Einen Tag nach dem Tode der Erblasserin ordnete das Staatliche Notariat die Einleitung einer Nachlaßpflegschaft an und begründete dies mit zum Nachlaß gehörigem Grundvermögen, dessen Erwerb durch die Beteiligte gemäß § 2 Abs. 1 der Grundstücksverkehrsordnung vom 10. Januar 1963 (DDR-GBl. II S. 159) (GVVO) der staatlichen Genehmigung bedürfe. In der Folge lehnte der Leiter der Außenstelle des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes den Antrag der Beteiligten "auf Erbeinsetzung ... gemäß § 5 Abs. 2 e) der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken ... ab", soweit er die zum Nachlaß gehörigen Haus- und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke betraf.

Die Beteiligte beantragte 1993 beim Nachlaßgericht die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts, daß sie Alleinerbin nach der Erblasserin geworden ist, und führte dazu aus, daß die Entscheidung des Liegenschaftsdienstes rechtsstaatswidrig gewesen sei. Diesen Antrag hat das Nachlaßgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde und die weitere Beschwerde blieben ohne Erfolg.

Den von den Beteiligten bereits 1993 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, hilfsweise auf Aufhebung der DDR-Verwaltungsentscheidung, hat das Landratsamt zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß das VwRehaG eine abschließende Regelung darstelle, weswegen der Rückgriff auf das VwVfG ausgeschlossen sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1.) vom 5.11.1993, der formfrei gestellt werden konnte (Palandt/Edenhofer, BGB, 55. Aufl., § 2353 Rdn. 11), ist hinreichend bestimmt, denn er läßt zweifelsfrei erkennen, daß die Beteiligte zu 1.) die Erteilung eines Erbscheines des Inhalts erstrebt, sie sei aufgrund letztwilliger Verfügung der Erblasserin deren Alleinerbin geworden. Da das Nachlaßgericht an diesen Antrag gebunden ist und einen Erbschein mit anderem Inhalt als beantragt nicht erteilen darf (Palandt/Edenhofer a. a. O. Rdn. 14), kann der Erbscheinsantrag nur dann Erfolg haben, wenn die Beteiligte zu 1.) aufgrund des Testamentes vom 26.10.1966 tatsächlich Alleinerbin der Erblasserin geworden ist. Dies haben Amts- und Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint. Zutreffend hat das Landgericht zunächst dargelegt, daß für die erbrechtlichen Verhältnisse nach der Erblasserin das bis 2.10.1990 in der früheren DDR geltende Recht maßgebend bleibt, weil die Erblasserin dort ihren letzten Wohnsitz hatte und vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik gestorben ist (Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB). Da die Erblasserin vor dem Inkrafttreten des ZGB/DDR (1.1.1976) verstorben ist, bedeutet dies zu-nächst, daß das im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin auch in der DDR noch geltende BGB Anwendung findet (§ 8 Abs. 1 EGZGB). Entgegen der Ansicht der Beteiligten ist aber auch das sonstige zu diesem Zeitpunkt geltende Recht der DDR anzuwenden, das Einfluß auf die erbrechtlichen Verhältnisse nach der Erblasserin hatte, also auch die GVVO. Ob die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie erbrechtliche Fragen betreffen, rechtsstaatlichen Ansprüchen genügten, insbesondere vor der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG Bestand haben könnten, ist entgegen der Ansicht der Beteiligten ohne Belang; denn vor dem 3.10.1990 galt das Grundgesetz im Gebiet der früheren DDR nicht. Die GVVO ist daher nicht nach dessen Maßstäben zu beurteilen. Entscheidend ist allein, daß es sich bei der GVVO um im Zeitpunkt des Erbfalles geltendes, wirksames Recht der DDR handelte. Ihre eventuelle grundsätzliche Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen bzw. grundgesetzlichen Maßstäben oder der Umstand, daß sie möglicherweise gegenüber der Beteiligten im Bescheid des Liegenschaftsdienstes vom 7.7.1971 in rechtsstaatswidriger Weise angewendet wurde, führe nicht dazu, daß die GVVO heute als niemals geltendes Recht der DDR anzusehen ist oder ihre Anwendung im konkreten Fall als nicht geschehen behandelt wird (vgl. Art. 19 S. 1 Einigungsvertrag). Letzteres hat auch dann zu gelten, wenn der in Anwendung der GVVO erlassene Verwaltungsakt (Bescheid vom 7.7.1971) selbst nach den Maßstäben des Verwaltungsrechts der DDR rechtswidrig war, denn dies beeinträchtigte seine Wirksamkeit nicht (Bönninger, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, hrsg. von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 2. Aufl. 1988, S. 138), was im übrigen in gleicher Weise im Verwaltungsrecht der Bundesrepublik gilt. Unwirksam wäre der Verwaltungsakt nur, wenn er nichtig wäre, d. h. in besonders schwerwiegender Weise und für den Adressaten objektiv unzweifelhaft erkennbar gegen das Recht der DDR, hier also gegen die Bestimmungen der GVVO verstoßen hätte (Bönninger a.a.O.). Davon kann hier jedoch jedenfalls nicht bezüglich des

ungsrecht der Bundesrepublik gilt. Unwirksam wäre der Verwaltungsakt nur, wenn er nichtig wäre, d. h. in besonders schwerwiegender Weise und für den Adressaten objektiv unzweifelhaft erkennbar gegen das Recht der DDR, hier also gegen die Bestimmungen der GVVO verstoßen hätte (Bönninger a.a.O.). Davon kann hier jedoch jedenfalls nicht bezüglich des gesamten Bescheides vom 7.7.1971 ausgegangen werden (s. unten). Allerdings können rechtsstaatswidrige Verwaltungsakte der früheren DDR aufgehoben werden (Art. 19 S. 2 EinigungsV). Dabei ist auf die Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23.6.1994 (BGBI. I S. 1311) hinzuweisen. Eine Entscheidung nach diesem Gesetz ist bezüglich des Bescheides vom 7.7.1971 aber bisher nicht ergangen. Von den Nachlaßgerichten kann sie nicht getroffen werden (vgl. § 12 VwRehaG). Es kann daher auch dahinstehen, welche rechtlichen Folgen eine Aufhebung des Bescheides vom 7.7.1971 oder die Feststellung seiner Rechtsstaatswidrigkeit (§ 1 Abs. 4 S. 2 VwRehaG) auf die heutige Beurteilung der erbrechtlichen Verhältnisse nach der Erblasserin hätte. Nach dem somit umfassend anzuwendenden Recht der DDR, das zum Zeitpunkt des Erbfalles galt, ist die Beteiligte nicht testamentarische Alleinerbin der Erblasserin geworden. Maßgeblich sind für diese Beurteilung zunächst vorrangig die Bestimmungen, die die Erblasserin in ihrem Testament vom 26.10.1966 getroffen hat. Diese sind zwar hinsichtlich des von der Erblasserin Gewollten nicht zweifelhaft, bedürfen jedoch bezüglich der rechtlichen Umsetzung des Erblasserwillens der Auslegung. Da das Landgericht eine solche nicht vorgenommen hat, kann der Senat sie selbst durchführen (vgl. Kuntze a.a.O. § 27 Rdn. 48). Diese ergibt folgendes: Nach dem Willen der Erblasserin sollte die Beteiligte Alleinerbin werden. Für den Fall, daß diese die Erbschaft ausschlagen sollte, waren die genannten sechs Institutionen als Ersatzerben zu gleichen Teilen vorgesehen (§ 2096 BGB). Insoweit sind die testamentarischen Restitutionen rechtlich zweifelsfrei. Der rechtlichen Interpretation bedarf jedoch die - offensichtlich im Hinblick auf § 2 Abs. 1 S. 2 GVVO in das Testament aufgenommene - Regelung für den Fall, daß die Beteiligte "nach bestehenden Bestimmungen nur zu einem Teilbetrag die Erbschaft erhalten" sollte. Zwar unterliegt es insoweit keinem Zweifel, daß nach dem Willen der Erblasserin die von ihr genannten sechs Institutionen diesen "Teilbetrag" "gleichanteilig erben" sollten. Da jedoch nach den bestehenden Bestimmungen der GVVO die Beteiligte nur bezüglich des Grundbesitzes der Genehmigung des Erbganges bedurfte, daher nur hinsichtlich der bei den in den Nachlaß fallenden Grundstücken eine "Erbschaft" der sechs Institutionen in Betracht kam, eine Erbfolge aber nicht bezüglich bestimmter Vermögensgegenstände, sondern nur bezüglich des gesamten Nachlasses bzw. eines Bruchteils hiervon möglich ist (vgl. § 2087 Abs. 1 BGB, Palandt/Edenhofer, a. a. O. § 2087 Rdn. 1), stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung in einer Weise ausgelegt werden kann, daß der Wille der Erblasserin verwirklicht wird (vgl. § 2084 BGB). Sie ist zu bejahen. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Diese Bestimmung wurde jedoch durch § 2 Abs. 1 S. 2 GVVO dahingehend eingeschränkt, daß im Falle der Erbfolge durch eine juristische Person - wie hier der Beteiligten (vgl. RGZ 62, 353, 359; OLG Hamburg, MDR 1952, 175)

ahen. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Diese Bestimmung wurde jedoch durch § 2 Abs. 1 S. 2 GVVO dahingehend eingeschränkt, daß im Falle der Erbfolge durch eine juristische Person - wie hier der Beteiligten (vgl. RGZ 62, 353, 359; OLG Hamburg, MDR 1952, 175) - das Eigentum an Grundstücken oder Gebäuden erst mit der staatlichen Genehmigung auf den Erben überging. Hieran knüpft die testamentarische Regelung der Erblasserin an. Sollte die Genehmigung versagt oder damit die Beteiligte "nach bestehenden Bestimmungen" die Erbschaft nur zu einem "Teilbetrag" erhalten, ist eine abweichende Verteilung des Nachlasses vorgesehen. Der "Teilbetrag" soll zu gleichen Teilen an die aufgeführten sechs Institutionen gehen. Damit ist die rechtliche Stellung der Beteiligten als Alleinerbin schon nach dem Testament davon abhängig, daß sie nach den "bestehenden Bestimmungen'' den gesamten Nachlaß übernehmen kann. Die Nichterteilung der hinsichtlich des Grundbesitzes erforderlichen Genehmigung ist daher als auflösende Bedingung für die Alleinerbschaft der Beteiligten anzusehen (§ 158 Abs. 2 BGB; vgl. Palandt-Edenhofer a. a. O. § 2074 Rdn. 1). Die für den Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung vorgesehene Verteilung des Nachlasses ist rechtlich dahingehend einzuordnen, daß die Beteiligte einerseits, die bedachten sechs Institutionen - zu gleichen Teilen - andererseits Erben je eines Bruchteils des Nachlasses werden sollten, wobei sich der Umfang dieser Bruchteile bestimmte nach dem Verhältnis des Wertes der Nachlaßgegenstände, die die Beteiligte nach den "bestehenden Bestimmungen" erwerben konnte, zu demjenigen der Gegenstände, deren Erwerb im Wege des Erbganges die "bestehenden Bestimmungen" entgegenstanden. Verbunden damit ist eine Teilungsanordnung (§ 2048 S. 1 BGB), wonach die Beteiligte bei der Erbauseinandersetzung die erstgenannten, die bedachten sechs Institutionen die letztgenannten Gegenstände erhalten sollten. Die dargestellte auflösende Bedingung für die Alleinerbschaft der Beteiligten ist eingetreten, da die Genehmigung des Erwerbes einzelner Nachlaßgegenstände durch die Beteiligte seitens des Liegenschaftsamtes durch Bescheid vom 7.7.1971 nach der GVVO wirksam verweigert wurde. Zwar unterliegt dieser Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Seine Nichtigkeit läßt sich nach dem oben dargelegten Maßstab jedoch nicht feststellen. Im einzelnen:

Zunächst trägt der vom Liegenschaftsamt zur Versagung der Genehmigung herangezogene § 5 Abs. 2 Bst. e GVVO seine Entscheidung nicht. Nach dieser Vorschrift war die Genehmigung zu versagen, wenn an dem Rechtsgeschäft eine juristische Person als Erwerber beteiligt war und der Rechtserwerb den rechtlich anerkannten Aufgaben und der Zweckbestimmung der juristischen Person nicht entsprach. Das Testament der Erblasserin war aber kein Rechtsgeschäft, an dem die Beteiligte als Erwerber beteiligt war. Insoweit handelte es sich vielmehr um ein einseitiges Rechtsgeschäft der Erblasserin. Im übrigen unterscheidet § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 GVVO ausdrücklich zwischen der Übertragung des Eigentumsrechts durch Rechtsgeschäft und dem Erwerb des Eigentumsrechts im Wege der Erbfolge. Daher konnte ein Testament nicht als Rechtsgeschäft im Sinne der GVVO eingeordnet werden. Diese rechtsfehlerhafte Anwendung vermag jedoch allenfalls die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen, nicht dessen Nichtigkeit. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, daß das Liegenschaftsamt nach den damaligen ideologischen Vorstellungen möglicherweise einen anderen Versagungsgrund hätte heranziehen können (vgl. § 5 Abs. 2 Bst. a, b, c oder f GVVO oder § 5 Abs. 1 GVVO im Umkehrschluß), würde die Heranziehung eines dieser Gründe auch aus heutiger Sicht rechtsstaatlichen Bedenken unterliegen. Gleiches wird für die Versagung der Genehmigung bezüglich des Erwerbes der Grundpfandrechte zu gelten haben. Dieser unterlag überhaupt nicht der Genehmigungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Bst. b GVVO, da ein Testament nach dem Gesagten überhaupt kein Rechtsgeschäft zur Übertragung einer Grundstücksbelastung im Sinne dieser Vorschrift darstellte. Dennoch wird auch insoweit lediglich ein nur die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 7.7.1971 begründender Subsumtionsfehler vorliegen und somit die Versagung der Genehmigung nicht nichtig sein. Doch bedarf dies hier keiner abschließenden Entscheidung, da allein schon durch die wirksame Nichtgenehmigung des Erwerbs des Grundbesitzes die auflösende Bedingung für die Alleinerbschaft der Beteiligten eingetreten ist und daher ihrem Erbscheinsantrag nicht stattgegeben werden kann. Die Bemessung der Erbquote der Beteiligten bzw. der bedachten sechs Institutionen kann demgemäß offenbleiben. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob durch den Bescheid vom 7.7.1971 auch bezüglich des Erwerbes des Grundbesitzes bzw. der Grundpfandrechte im Wege der Erbfolge durch die sechs von der Erblasserin benannten Institutionen wirksam die Genehmigung versagt wurde. Denn selbst wenn der Bescheid insoweit nichtig gewesen sein sollte, hätte dies am Eintritt der auflösenden Bedingung für die Alleinerbschaft der Beteiligten nichts geändert. Die weitere Beschwerde der Beteiligten bleibt nach alledem ohne Erfolg.