Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren
AnmVO § 7 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren; Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahren; Rückgabeantrag; Restitutionsantrag; Aussetzung des Verfahrens; Verfahrensaussetzung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 7 Abs. 1 AnmVO unterliegt als DDR-Recht nicht der Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit.
2. Zur Form der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung.
3. Im Antrag auf Rückerstattung kann ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens gesehen werden.
4. Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich gegen einen vom Verwaltungsgericht bestätigten Bescheid des Bekl. vom 28. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 1997, durch den zwei Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren wiederaufgegriffen und die seinerzeit zugunsten der Kl. erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigungen aufgehoben wurden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu. Bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Oberverwaltungsgericht auf die mit dem Zulassungsantrag fristgerecht binnen der Monatsfrist geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F.). Der sich daraus ergebende eingeschränkte Prüfungsmaßstab betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten Gründe, sondern gilt gleichermaßen in bezug auf die vom Zulassungsantragsteller vorgetragene inhaltliche Begründung seines Rechtsschutzbegehrens (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluß vom 2. Juni 1999 - 4 A 207/97 -, ZfB 1999, 127 f. und Beschluß vom 17. März 1998 - 4 B 28/98 -, NVwZ-Beilage 7/1988, 75). Die von den Kl. mit ihrem Zulassungsvorbringen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Ausführungen der Kl. werden in weiten Teilen der Darlegungslast nicht gerecht, denn ihre Ausführungen beschränken sich auf Gesichtspunkte, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht haben und mit denen sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil überzeugend auseinandergesetzt hat. Dies betrifft insbesondere den von ihnen hervorgehobenen Punkt der angeblichen Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 7 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (Anmeldeverordnung - AnmVO). Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe den Vertrauensschutz in § 7 AnmVO dergestalt typisiert, daß Genehmigungsverfahren für die Verträge aus der Zeit nach dem 18. Oktober 1989 auf Antrag ausnahmslos wiederaufzugreifen und die Genehmigung anhand des nunmehr geltenden Rechts zu überprüfen seien, ohne daß dabei die besonderen Umstände des Einzelfalls wie zwischenzeitlich getätigte Investitionen oder der Zeitablauf seit der Antragstellung des Rückübertragungsberechtigten zu berücksichtigen wären. Der Gesetzgeber habe damit dem Umstand Rechnung getragen, daß eine Grundstücksverkehrsgenehmigung, die vor Inkrafttreten der Anmeldeverordnung erteilt, aber erst danach vollzogen worden sei, nach der Anmeldeverordnung keinen weitergehenden Schutz gegen einen Rückübertragungsanspruch genießen sollte als ein bis zum 27. Juli 1990 vollständig abgeschlossener Eigentumserwerb, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG einer Rückübertragung nicht entgegensteht. Dem ist beizupflichten, zumal bereits durch den Erlaß der 1. Anmeldeverordnung vom 11. Juli 1990 das möglicherweise bestehende Vertrauen der Erwerber in die Abwicklung grundbuchlich noch nicht vollzogener Verträge zerstört worden ist (so auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 BVerfGE 101, 239, 265). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Vorschrift des § 7 AnmVO als von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erlassenes Recht überhaupt nicht an den Maßstäben des grundgesetzlichen Rückwirkungsverbotes zu messen ist (BVerfGE, a. a. O. S. 267). Soweit die Kl. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils daraus ableiten, daß der Genehmigungsstempel vom 29. Januar 1991 nicht auf eine "Erledigung des Vertrages", sondern auf die
n Demokratischen Republik erlassenes Recht überhaupt nicht an den Maßstäben des grundgesetzlichen Rückwirkungsverbotes zu messen ist (BVerfGE, a. a. O. S. 267). Soweit die Kl. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils daraus ableiten, daß der Genehmigungsstempel vom 29. Januar 1991 nicht auf eine "Erledigung des Vertrages", sondern auf die Genehmigungserteilung nach dem 27. Juli 1990 hindeute, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der Umstand, daß sich auf der Vorderseite des am 25. April 1990 geschlossenen Eigenheim-Kaufvertrages ein handschriftlicher Vermerk über eine Genehmigung am 6. Juli 1990 findet, spricht ebenso wie der Stempel auf der Rückseite des Kaufvertrages, wonach die - erst nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zulässige - Grundbucheintragung am 29. Januar 1991 erfolgt ist, für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß bereits zum 6. Juli 1990 eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden war. Die daran anknüpfende Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine Genehmigung zum 29. Januar 1991 liege nicht vor, da der auf der Rückseite aufgebrachte Stempel nur die Erledigung des Vertrages dokumentiere und mitteile, nicht aber, wann die Genehmigung erteilt worden sei (S. 7 des E. A.), ist daher nicht zu beanstanden. Der weitere Vortrag, der vermögensrechtliche Antrag des Rechtsvorgängers der Beigeladenen sei im Zeitpunkt der behaupteten Genehmigung am 29. Januar 1991 offensichtlich unbegründet gewesen, läßt ebenfalls offen, inwieweit es hierauf im Rahmen des Wiederaufgreifensverfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AnmVO oder der Aufhebungsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfGBbg, auf welche nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der angefochtene Bescheid beruht, angekommen wäre. Der Wortlaut dieser Vorschriften gibt hierfür keinen Anhalt. Soweit die Kl. schließlich meinen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AnmVO wäre ein ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen der dort angegebenen Fristen erforderlich gewesen, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, daß in dem vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen am 28. September 1990 gestellten Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks zugleich auch ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsordnung zu sehen war. Aufgrund der im Antrag gewählten Formulierung, wonach der Antragsteller die "Wiederherstellung der früheren Eigentumsrechte" begehrte, mußte aus Sicht der entgegennehmenden Behörde dieses Schreiben alle hierfür erforderlichen Anträge unmittelbar umfassen. Dies galt um so mehr, als der Antrag auf Wiederaufgreifen nach der maßgeblichen Ausschlußfrist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AnmV vorliegendenfalls nur bis zum 31. März 1991 gestellt werden konnte und Antragstellern im Sinne des § 30 Abs. 1 VermG häufig der zwischenzeitliche Abschluß eines Kaufvertrages nach dem Modrow-Gesetz nicht bekannt war bzw. - wie im vorliegenden Fall - von der Genehmigungsbehörde nicht bekanntgegeben worden war (vgl. Wasmuth in RhB Bd. II, Kommentar zur Anmeldeverordnung, B 140, § 7 Rdn. 15).
Die gleichfalls erhobene Rüge gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bekl. sei nicht durch den Ablauf einer Jahresfrist im Sinne des § 49 Abs. 6 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfGBbg zeitlich in der Ausübung seiner Befugnis zur Aufhebung der Genehmigungen gebunden gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Weder legen die Antragsteller dar, wieso die darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft wären, noch werden die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 VwVfGBbg in einer Weise dargelegt, daß für das erkennende Gericht deutlich würde, daß das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits am 16. Februar 1996 Kenntnis von allen die Aufhebung der Genehmigungen rechtfertigenden Umständen gehabt hätte. Bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung nach den von den Kl. vorgetragenen Gesichtspunkten keine ernstlichen Zweifel, sind Anhaltspunkte für besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder ihre grundsätzliche Bedeutung mangels weiterer Klärungsbedürftigkeit ebenfalls nicht erkennbar. Der mit Schriftsatz vom 21. August 2002 gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist abzulehnen, da das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung vom Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens zu dem 1995 abgeschlossenen strafgerichtlichen Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Cottbus (Az. BRH 69/93) nicht abhängt. Die hier angefochtene Behördenentscheidung wird durch eine Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens des Rechtsvorgängers der Beigeladenen in ihrer Rechtmäßigkeit nicht berührt. Wenn es zu einer Wiederaufnahme käme, wäre davon nicht die Rehabilitierungsentscheidung betroffen, sondern erst nach Erneuerung der Hauptverhandlung nach § 15 StrRehaG i. V. m. §§ 359, 370 Abs. 2 i. V. m. § 373 Abs. 1 StPO könnte es zu ihrer Aufhebung kommen, so daß erst dann die sich aus § 1 Abs. 7 i. V. m. § 2 Abs. 1 VermG ergebende Berechtigtenstellung entfallen würde.
Aber selbst in diesem Fall ist nicht ersichtlich, daß dies die Behörde zu einer abweichenden Entscheidung im hiesigen Verfahren berechtigt hätte. (...)