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Grundstücksverkehrsgenehmigung

VG BerlinVG 29 A 80.9303.01.1994ZOV 1994, 213

AnmVO §§ 6, 7; VwGO § 166; ZPO § 114

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksverkehrsgenehmigung; Wiederaufgreifen; Genehmigungsverfahren; unlautere Machenschaft Ausreiseverkauf

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Frage, unter welchen Umständen ein mit der Genehmigung abgeschlossenes Verfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung wieder aufzugreifen ist.

2. In der Veräußerung eines Grundstücks als Voraussetzung für die Bearbeitung eines Ausreiseantrags liegt kein "Einverständnis mit der Rechtsänderung" im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 AnmVO a. F.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Das letztlich auf Löschung des Grundbuchwiderspruchs gerichtete Begehren der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung unbegründet. Zu Recht hat der Antragsgegner das Wiederaufgreifen und Aussetzen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsverordnung angeordnet und das zuständige Grundbuchamt zugleich um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümereintragung der Antragsteller zugunsten der Beigeladenen ersucht.

Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Januar 1992. Denn nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (Anmeldeverordnung) in der seinerzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162 - AnmVO a. F.) war das Genehmigungsverfahren auf Antrag des früheren Eigentümers wiederaufzugreifen, sofern das Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden war und nach § 6 Abs. 1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AnmVO a. F. war das Genehmigungsverfahren solange auszusetzen, bis abschließend geklärt war, daß durch die erfolgte Rechtsänderung kein Grundstück betroffen war, an dem frühere Eigentumsrechte ungeklärt waren. Als ungeklärt galten dabei insbesondere Fälle, in denen Ansprüche Berechtigter angemeldet worden waren (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AnmVO a. F.). Diese Voraussetzungen waren aufgrund der Anmeldung des Restitutionsanspruchs der Beigeladenen vom 21. August 1990 erfüllt. Die Beigeladenen hatten auch nicht ihr "Einverständnis mit der Rechtsänderung" in notariell beglaubigter Form erklärt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 AnmVO a. F.), als sie noch am 9. November 1989 den Grundstückskaufvertrag unterzeichneten. Die Veräußerung des Grundstücks war nämlich nach den glaubhaften Anmeldungsangaben der Beigeladenen Voraussetzung für die Weiterbearbeitung ihres Ausreiseantrags. Sie beruhte mithin gerade nicht auf ihrer freien Willensentscheidung, sondern nach dem rechtsstaatlichen Wertesystem der vermögensrechtlichen Regelungen auf unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 sowohl der Anmeldeverordnung als auch des Vermögensgesetzes. Es war gerade der Zweck der §§ 6, 7 AnmVO a. F., alle Grundstücksgeschäfte nach dem 18. Oktober 1989 zu erfassen und einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu Kimme, Offene Vermögensfragen, AnmVO, § 7 Rdn. 1; Fieberg/Reichenbach, NJW 1991, 321 [325]). Als gewahrt ist schließlich die gesetzliche Antragsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 2 AnmVO a. F. anzusehen, wonach der Antrag grundsätzlich und so auch hier nur bis zum 13. Oktober 1990 gestellt werden konnte. Zwar haben die Beigeladenen die "Streichung" der Antragsteller im Grundbuch ausdrücklich erst mit Schreiben vom 15. Oktober 1991 und damit nach Fristablauf beantragt. Jedoch ist schon die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auszulegen, wenn - wie hier - nach dem 18. Oktober 1989 verfügt wurde (so Barkam in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 A II, AnmVO, § 7 Rdn. 27; Kimme, a. a. O., § 7 Rdn. 2 und 7 m. w. N.; Klumpe/Nastold, Rechtshandbuch Ost Immobilien, 2. Aufl. 1992, Rdn. 185). Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn schon aus der Anmeldung eindeutig hervorgeht, daß der Berechtigte (i. S. des § 2 Abs. 1 AnmVO a. F.) die Rückgabe des Grundstücks fordert. Diese könnte nämlich in den Fällen bereits erfolgter Grundbucheintragung des Erwerbers durch dessen Verfügungen leicht vereitelt werden, was es nahelegt, den Rückgabeanspruch zugleich als Antrag auf dessen Sicherung durch Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens anzusehen. So liegt der Fall auch hier. Die Beigeladenen hatten schon in der Anmeldung erklärt, sie wollten von ihrem "ehemaligen Eigentum wieder Gebrauch machen". Bei dieser Sachlage hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu Recht nicht nur das Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 1 AnmVO a. F. wiederaufgegriffen,

Genehmigungsverfahrens anzusehen. So liegt der Fall auch hier. Die Beigeladenen hatten schon in der Anmeldung erklärt, sie wollten von ihrem "ehemaligen Eigentum wieder Gebrauch machen". Bei dieser Sachlage hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu Recht nicht nur das Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 1 AnmVO a. F. wiederaufgegriffen, sondern auch gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 AnmVO a. F. die Eintragung des Grundbuchwiderspruchs veranlaßt.

An dieser Rechtslage hat sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch durch das am 22. Juli 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG) nichts geändert. Allerdings wurde durch Art 5 2. VermRÄndG die Vorschrift des § 6 AnmVO gestrichen. § 7 der Anmeldeverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481 - AnmVO n. F.) bestimmt in dem hier interessierenden Zusammenhang nunmehr, daß das Genehmigungsverfahren auf Antrag des früheren Eigentümers wiederaufzugreifen ist, sofern das Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 "ohne seine Zustimmung geschlossen worden ist". Eine solche Zustimmung - durch Abschluß des Kaufvertrages - liegt hier aber ebensowenig vor wie ein Einverständnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AnmVO a. F. Vielmehr enthält § 7 Abs. 1 Satz 1 AnmVO n. F. nach der Streichung des § 6 AnmVO a. F. nur eine Klarstellung dahingehend, daß die Vorschrift für alle Fälle gilt, "in denen nach dem früheren § 6 Anmeldeverordnung oder dem neuen § 1 GVO die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen" (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, 2. VermRÄndG, BT Drs. 12/2480, S. 62 f.; Kimme, a. a. O., § 7 Rdnr. 3). Deshalb ist die Entscheidung auch in der Gestalt des Beschwerdebeschlusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. August 1992 nicht zu beanstanden und das Verpflichtungsbegehren der Antragsteller unbegründet.