Grundstücksverkehrsgenehmigung
GVVO § 1, § 2 Abs. 1 a, § 7; GVO § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 a
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Grundstücksverkehrsgenehmigung; Nichtigkeitsgrund; Wirksamkeitserfordernis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob die Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen Nichtigkeit des Vertrages über die Veräußerung des Grundstücks versagt werden darf.
Zu den Voraussetzungen einer "offenbaren" Nichtigkeit eines Vertrages (d. Red.).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren jeweils die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung zu den notariellen Kaufverträgen vom 1. Oktober 1990 über Grundstücksparzellen des Geländes der ehemaligen Ho-Chi-Minh-Kaserne am Lagunenweg in Berlin-Rahnsdorf.
Das mit Barackengebäuden bebaute Grundstück stand seit 1962 im Eigentum des Volkes, Rechtsträger war seit 1982 die Regierung der DDR, Ministerium für Nationale Verteidigung; Voreigentümer war seit 1930 die Gemeinde Groß-Berlin gewesen. Mit notariellen Kaufverträgen über "unbebaute" Grundstücke vom 1. Oktober 1990 wurden an den Kl. zu 1. die auf dem Gelände gelegene Parzelle C, an den Kl. zu 2. die Parzelle CC und an den Kl. zu 3. die Parzelle DD veräußert (Kaufpreis jeweils 3,50 DM/m2).
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 17. Oktober 1991 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (AROV) die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigungen mit der Begründung ab, daß nach § 3 der Zweiten DVO zum Treuhandgesetz (GBl. DDR Teil I Nr. 56 v. 22. August 1990, S. 1260) die Treuhandanstalt das ausgesonderte Militärvermögen zu privatisieren habe, die danach notwendige Zustimmung zu den Kaufverträgen von der Treuhandanstalt jedoch nicht erteilt sei.
Die hiergegen eingelegten Beschwerden wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (AROV) mit gleichlautenden Beschlüssen vom 8. Juli 1992 mit der Begründung zurück, die Kaufverträge vom 1. Oktober 1990 seien nichtig und stellten insoweit keine genehmigungsfähigen Rechtsgeschäfte dar.
Im einzelnen ist dazu ausgeführt: Die Nichtigkeit ergebe sich einmal aus der mangelnden Wirksamkeit der Vollmacht des den Kaufvertrag abschließenden Vertreters des Ministeriums für Nationale Verteidigung.
Die dem Vertreter des Ministeriums erteilte Untervollmacht sei zwar notariell beurkundet worden, der der Bevollmächtigung zugrunde liegende Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung Nr. 44/90 vom 29. März 1990 enthalte aber keine Vollmacht zum Abschluß von Rechtsgeschäften. Eine solche Vollmacht hätte auch notariell beurkundet bzw. beglaubigt werden müssen (§ 57 Abs. 2 ZGB/DDR). Dies hätte auch durch Siegelung des Befehles bewirkt werden können, sei aber nicht geschehen. Außerdem ergebe sich die Nichtigkeit daraus, daß das Ministerium für Nationale Verteidigung und Abrüstung (MfNVA) nicht verfügungsbefugt und die Kaufverträge von der Vertretenen nicht genehmigt worden seien. Nach § 3 der Zweiten DVO-Treuhandgesetz sei allein die Treuhandanstalt zur Privatisierung und Verwertung ausgesonderten Militärvermögens zuständig gewesen. Eine Genehmigung der Kaufverträge durch die Treuhandanstalt sei unstreitig bis heute nicht erteilt worden. Nach § 59 Abs. 1 ZGB/DDR gelte die Genehmigung als verweigert, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des Vertragsabschlusses erteilt werde. Ferner habe der Befehl Nr. 44/90 vom 29. März 1990 den Verkauf von unbebauten Grundstücken nicht gedeckt. Der Befehl behandele nur den Verkauf von Gebäuden und den damit verbundenen Rechtsträgerwechsel bei den Grundstücken, so daß, selbst wenn von einer Verfügungsbefugnis des MfNVA ausgegangen werden könnte, die in Überschreitung der Vollmacht bzw. ohne Vollmacht abgeschlossenen Kaufverträge mangels Genehmigung unwirksam wären.
Gegen diese Bescheide haben die Kl. Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässigen Verpflichtungsklagen sind begründet. Die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigungen ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. haben einen Anspruch auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 999 - GVVO -). Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist nach § 7 GVVO der Bekl.
Auf den vorliegenden Sachverhalt findet gemäß Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (2. Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG -) vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) noch die Grundstücksverkehrsverordnung Anwendung. Denn die durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführte Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1477) - GVVO - ist gemäß Art. 14 Abs. 4 Satz 2. VermRÄndG nur auf solche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen worden waren. Mit "abschließende Entscheidung" im Sinne dieser Überleitungsvorschrift dürfte der das behördliche Verfahren abschließende (Ausgangs- oder) Widerspruchsbescheid gemeint sein (OVG Berlin, VIZ 1992, 475, m. Anm. Scheidmann; vgl. auch VG Greifswald, VIZ 1993, 171, m. w. N.). Das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz ist aber erst am 22. Juli 1992 und damit nach Zustellung der hier angefochtenen Bescheide in Kraft getreten. Der Anspruch der Kl. auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigungen folgt aus § 2 i. V. m. § 1 GVVO.
§ 1 Satz 1 der GVVO lautet: "In dem in Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung." Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) GVVO bedürfen u. a. die Veräußerung eines Grundstückes und der schuldrechtliche Vertrag hierüber einer Genehmigung. Diese ist gemäß § 1 Satz 2 GVVO zu erteilen, wenn ein Versagungs- oder Aussetzungsgrund nach § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 nicht vorliegt.
§ 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (AnmVO) in der Fassung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) lautet:
Absatz 1:
"Im Genehmigungsverfahren nach der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken ... ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch die vorgesehene oder mit der vorgesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung ein Grundstück in treuhänderischer oder staatlicher Verwaltung betroffen ist und die Zustimmung des Eigentümers nicht vorliegt."
Absatz 2:
"Das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung ist so lange auszusetzen, bis abschließend geklärt ist, daß durch die vorgesehene oder mit der vorgesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung kein Grundstück betroffen ist, an dem frühere Eigentumsrechte ungeklärt sind. Als ungeklärt gelten Fälle, in denen Grundstücke nach dem 6. Oktober 1949 durch Beschlagnahme, aus vorläufiger staatlicher Verwaltung oder staatlicher Treuhandverwaltung in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert worden sind, sowie Fälle, in denen Ansprüche Berechtigter angemeldet worden sind... ."
Versagungs- oder Aussetzungsgründe nach § 6 der Anmeldeverordnung sind nicht gegeben.
Der Versagungsgrund des § 6 Abs. 1 AnmVO ist nicht einschlägig, denn die betroffenen Grundstücke befanden sich weder unter treuhänderischer noch unter staatlicher Verwaltung. Auch die Aussetzungsgründe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AnmVO liegen nicht vor. Die erste Alternative (Variante, d. Red.) der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AnmVO als ungeklärt geltenden Fälle ist erkennbar nicht einschlägig, denn das Grundstück, das vor Überführung in Volkseigentum im Jahre 1962 seit 1930 im Eigentum Groß-Berlins stand, wurde weder durch Beschlagnahme noch aus vorläufiger staatlicher Verwaltung oder staatlicher Treuhandverwaltung in Volkseigentum überführt. Es liegen auch keine Anmeldungen von Ansprüchen Berechtigter im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative (Variante, d. Red.) AnmVO oder Anträge nach § 30 Abs. 1 des am 29. September 1990 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990 (Vermögensgesetz - VermG -) für die hier interessierenden Grundstücke vor. Etwaige Eigentumsansprüche der Gemeinde Groß Berlin sind von § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative (Variante, d. Red.) AnmVO nicht erfaßt. Unter diese Bestimmung fallen nur Ansprüche Berechtigter, die nach der Anmeldeverordnung bzw. nach dem Vermögensgesetz angemeldet worden sind. Für Ansprüche von Gebietskörperschaften der ehemaligen DDR gilt das Vermögensgesetz nicht (§ 1 Abs. 8 Buchst. d VermG). Nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG -) sollen die Restitutionsansprüche der öffentlich-rechtlichen Träger untereinander allein im Verfahren nach § 2 VZOG geklärt werden (Barkam in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rdnr. 79; Fieberg/Reichenbach in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, Kommentar 1992, § 1 VermG, Rdnr. 5 und 6). Damit ist den Kl. nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften die begehrte Genehmigung zu erteilen. Sinn und Zweck dieser Regelungen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
§ 1 GVVO bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung vom 3. August 1992, BT-Drs. 12/2480, S. 58). Aus der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes ergibt sich, daß die Prüfungskompetenz der Behörde bei der Erteilung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung eng auszulegen ist und die Genehmigung nur in den durch Gesetz eindeutig und abschließend geregelten Fällen versagt werden darf. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Grundstücksverkehrsverordnung zur Sicherung von nicht unter das Vermögensgesetz fallenden Rückübertragungsansprüchen von Gebietskörperschaften ist zur Überzeugung der Kammer unzulässig.
Auch die materielle Gültigkeit der zu genehmigenden Verträge ist bei der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung grundsätzlich nicht zu prüfen. Nachdem die Grundstücksverkehrsverordnung der ehemaligen DDR eines der wichtigsten Kontrollinstrumente für den gesamten Grundstücks- und Bodenverkehr war und die Genehmigung praktisch immer versagt werden konnte, wenn dies zur Durchsetzung staatlicher Interessen zweckmäßig erschien, erhielt sie durch die Anlage II Kap. III Sachgebiet D Abschn. II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1167) ausschließlich die Funktion, vermögensrechtliche Ansprüche von Alteigentümern gewissermaßen dinglich zu sichern (Schmidt-Räntsch in Brunner u. a., Rechtshandbuch für Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 1992, B 430 GVVO, Einführung, Rdnr. 1 und 3, § 1 Rdnr. 1; Amtl. Erläuterung zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, BT-Drs. 11/7817, S. 63, Fieberg/Reichenbach, NJW 1991, S.321, 325).
Diese Sicherungsfunktion der Grundstücksverkehrsverordnung und damit deren einzig verbliebener Sinn und Zweck wurde dadurch erforderlich, daß das Vermögensgesetz zur Absicherung der Restitutionsansprüche der Alteigentümer kein dinglich wirkendes Verfügungsverbot, sondern in § 3 Abs. 3 VermG nur ein obligatorisch wirkendes Unterlassungsgebot enthält (Schmidt-Räntsch, a. a. O., Einf. Rdnr. 3; Fieberg/Reichenbach, a. a. O., S. 324). Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung beseitigt einzig die im Hinblick auf etwaige Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche bestehende Verfügungsbeschränkung des Verfügungsberechtigten. Andere Interessen oder Mängel des Rechtsgeschäfts werden durch die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht mehr berührt. Der Sache nach handelt es sich bei der Genehmigung damit lediglich noch um ein Negativattest des Inhalts, daß Restitutionsansprüche nicht vorliegen. Für eine andere Auslegung der Regelungen besteht auch kein praktisches Bedürfnis. Denn die Rechtswirksamkeit der zu genehmigenden Verträge kann und muß notfalls im Prozeßwege vor den Zivilgerichten zwischen den am Vertrag Beteiligten oder den sonstigen am Grundstück Berechtigten geklärt werden. Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte offensichtlich wäre. Verfügungsbeschränkungen für den Rechtsinhaber durch das Erfordernis behördlicher oder gerichtlicher Genehmigungen sind auch aus anderen Rechtsgebieten bekannt. Zu denken wäre vor allem an die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften über land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (vom 28. Juli 1961, BGBl. I S. 1091, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2191 - GrdstVG), an die Anzeigepflicht und das Beanstandungsverfahren nach dem Landpachtverkehrsgesetz (vom 8. November 1985, BGBl. I S. 2075) sowie an die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte des Vormunds nach §§ 1821 f. BGB.
Zu diesen Rechtsgebieten hat die Rechtsprechung den Grundsatz herausgebildet, daß die jeweilige Genehmigung nicht allein wegen vorhandener Zweifel an der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nach zivilrechtlichen Vorschriften, sondern nur bei offenbarer Nichtigkeit versagt werden könne, wenn also die materielle Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte klar zutage liege (zum Vormundschaftsrecht: KG FamRZ 63, 467, 469; KG JFG 14, 249, 251 f.; KG JW 35, 1439 f.; KG RJA 154, 181; OLG München JFG 15, 177, 183; BayObLG FamRZ 69, 434, 436; zum Höferecht: BGH RdL 1952, 300, 301; BGHZ 1, 121; BGH RdL 1964, 89, 99; zum Landpachtrecht: Fischer/Wöhrmann, Das Landpachtverkehrsgesetz, 2. Aufl., 1954 § 5 Rdnr. 4; Lange/Wulff/(Lüdtke/Handjery, Landpachtrecht, Kommentar, 3. Aufl. 1989, § 7 Rdnr. 3, § 4 Rdnr. 4; zum Grundstücksrecht: Pikalo/Bendel, GrdstVG 1963, § 10 F. I 4, vor § 10 D III 5). Eine nur denkbare oder mögliche Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ist nach dieser Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen.
Trotz der erheblichen Zweifel an der Wirksamkeit der Kaufverträge und der Angemessenheit des Kaufpreises kann nicht von deren offenbarer Nichtigkeit ausgegangen werden. An die Voraussetzungen der offenbaren Nichtigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, RdL 1952, 301). Grundsätzlich steht die Feststellung der zivilrechtlichen Nichtigkeit den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu. Eine Ablehnung der Genehmigung der Kaufverträge durch die Behörde unter dem Gesichtspunkt zivilrechtlicher Unwirksamkeit - und damit einer Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips - läßt sich nur dann rechtfertigen, wenn die Erteilung der Genehmigung sonst erkennbar ein leerer Formalismus wäre, die Genehmigung offensichtlich rechtlich bedeutungslos wäre (vgl. BGH, a. a. O.). Dies setzt aber voraus, daß sich die Nichtigkeit auch für den zivilrechtlich nicht unbedingt vorgebildeten Behördenmitarbeiter geradezu aufdrängen muß. Es darf kein Zweifel daran bestehen, daß das zur Entscheidung über die Nichtigkeit an sich berufene Gericht ebenfalls die Nichtigkeit bejahen würde. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Annahme offensichtlicher Nichtigkeit größte Zurückhaltung am Platze. Die Erfahrung zeige immer wieder, "daß Rechtsfälle, deren Entscheidung durch die Instanzgerichte diese als unbedingt richtig angesehen haben, schließlich doch zu einem anderen als dem von ihnen angenommenen Ergebnis führen" (BGH, a. a. O.). Dementsprechend eindeutig waren auch die Fälle, in denen das Kammergericht die Offensichtlichkeit der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts bejaht hat. Offensichtliche Nichtigkeit wegen Formmangels (§ 125 BGB) wurde angenommen in einem Fall, in dem bereits aus der notariellen Vertragsurkunde hervorging, daß der Vertragspartner aufgrund eines Schlaganfalls sprech- und schreibunkundig war (KG, JFG 14, 249 f.); offensichtliche Nichtigkeit wurde angenommen, wenn die Vertretung durch den Vertragschließenden durch Gesetz verboten war (§ 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB); KG, JW 35, 1439) und wenn ein Erbvertrag nachträglich durch nur eine der vertragschließenden Parteien hätte abgeändert werden sollen (§ 2290 Abs. 1 BGB; KG RJA 15, 181). Dies alles waren Nichtigkeitsgründe, die einem unvoreingenommenen mit den entsprechenden Rechtssätzen Vertrauten sofort ins Auge fallen.
Eine derartige Offensichtlichkeit der Nichtigkeit der Kaufverträge ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die Wirksamkeit der Kaufverträge beurteilt sich gemäß Art. 232 § 1 d EGBGB nach dem Recht der DDR, denn die Verträge datieren vom 1. Oktober 1990.
Eine etwaige Nichtigkeit der Kaufverträge nach § 66 Abs. 2, § 297 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 53 Abs. 3 ZGB/DDR wegen fehlender Siegelung des Ministerbefehls ist nicht offensichtlich. Denn hierzu hätte zunächst geklärt werden müssen, ob es einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht überhaupt bedürfte, oder ob sich die Vertretungsbefugnis des Leiters der Unterkunftsabteilung des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung nicht schon aus dem Gesetz ergab, nämlich aus der Ziffer 4 des Beschlusses des Ministerrates vom 30. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 276), der nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Ministerrat der DDR vom 16. Oktober 1972 (GBl. DDR I S. 253 ff.) Gesetzeskraft hat, in Verbindung mit der Festlegung des Aufgabenbereiches in dem Befehl Nr. 44/90 vom 29. März 1990.
Auch eine denkbare Nichtigkeit des Vertrages wegen mangelnder Verfügungsbefugnis des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung und fehlender Genehmigung durch die Treuhandanstalt ist nicht offensichtlich. Hierzu bedarf es der Klärung, in welchem Verhältnis die Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 und das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 selbst zu dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch fortgeltenden Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung vom 15. März 1990 (GBl. DDR I S. 157, S. 158) stehen. Es bedarf insbesondere der Klärung der Frage, ob § 3 Abs. 1 Zweite DVO-Treuhandgesetz, wonach die Treuhandanstalt das ihr übertragene ausgesonderte Militärvermögen zu privatisieren und zu verwerten hat, ein ab Inkrafttreten der Zweiten DVO Treuhandgesetz am 30. August 1990 wirksames Verfügungsverbot zu Lasten anderer staatlicher Organe und namentlich des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung enthält oder ob die Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt erst nach einem hiervon gesonderten Übertragungsakt des ausgesonderten Militärvermögens (§ 2 Abs. 2 DVO) einsetzt.
Auch ein weiterer denkbarer Nichtigkeitsgrund der Verträge gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 4 ZGB/DDR wegen der fehlenden Genehmigung durch das Ministerium der Finanzen gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Haushaltsordnung der Republik vom 15. Juni 1990 - HOG (GBl. DDR I S. 313) ist nicht offensichtlich. Denn es ist nicht klar, ob die inzwischen nach § 64 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung - BHO (BGBl. 1969 I S. 1284, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 1990, BGBl. I S. 1447) erforderliche Einwilligung des Bundesministers der Finanzen noch erteilt werden kann. Auch die Frage, ob es sich bei dem lediglich mit Baracken bebauten Gelände um ein Grundstück handelt, das dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude sowie dem Befehl Nr. 44/90 des Ministers für Nationale Verteidigung unterfällt, ist nicht ohne weiteres und auf den ersten Blick zu beantworten; ob die einzelnen Parzellen bebaut oder unbebaut sind, wäre ohnehin nur durch eine weitere Sachaufklärung zu ermitteln.
Zu materiell keinem anderen Ergebnis würde es übrigens führen, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung - etwa im Hinblick auf den Charakter der Verpflichtungsklage und den dabei für die rechtliche Beurteilung regelmäßig maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - die Bestimmungen der nunmehr gültigen Grundstücksverkehrsordnung für anwendbar halten wollte. Denn auch nach deren § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung (nur) zu erteilen, wenn ... für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen ist. Eine Erweiterung der behördlichen Prüfungskompetenz war mit der Änderung des Wortlauts der Bestimmung durch den Gesetzgeber des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes nicht verbunden.