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Grundstücksverkehrsgenehmigung

VG Weimar4 E 769/9305.11.1993ZOV 1994, 147

§ 52 VwGO; § 1 VermG; §§ 20 a, 20 b PartG DDR

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksverkehrsgenehmigung; Zuständigkeit; Gerichtsstand der belegenen Sache; Antragsgegnerin; Treuhandanstalt; Rechtsnachfolger; Berechtigte; Bodenreformgrundstück

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für die Verwaltungsklage gegen die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung ist - jedenfalls vor Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes - das Gericht der belegenen Sache zuständig.

2. Richtige Antragsgegnerin ist die Treuhandanstalt und nicht deren Präsidentin.

3. Der (vermeintliche) Rechtsnachfolger einer ehemaligen DDR-Massenorganisation gehört hinsichtlich eines durch die Bodenreform volkseigen gewordenen Grundstücks nicht zu den nach dem Vermögensgesetz ausgewiesenen Berechtigten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16. September 1993 gegen die zugunsten der Beigeladenen am 7. September 1993 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von der Antragsgegnerin erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung ist zulässig.

Soweit der Beigeladene die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts Weimar geltend macht und meint, der Rechtsstreit sei an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen, weil Berlin als Sitz der Treuhandanstalt bzw. deren Präsidentin "als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit maßgebend" sei, so ist dem nicht zu folgen. Denn anders als etwa im Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG - (vgl. § 8 Abs. 2 VZOG) fehlt es an einer spezialgesetzlichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts, so daß insofern § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Anwendung kommt. Zur Anwendung dieser Regelung in Grundstücksverkehrsgenehmigungsfällen hat das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluß vom 15. Juni 1993, ZOV 1993, S. 280, ausgeführt: "Nach Nr. 1 dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten, die sich u. a. auf unbewegliches Vermögen beziehen, allein das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen liegt. Von dieser Vorschrift wird auch der vorliegende Rechtsstreit erfaßt, dessen Gegenstand die Vollziehbarkeit einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO ist.

Diese Genehmigung wird gem. § 2 Abs. 1 lit. a GVO nicht nur für den schuldrechtlichen Veräußerungsvertrag erteilt, sondern auch für die Veräußerung (d. h. Rechtsübertragung - hier des Eigentumsrechts gem. § 873 Abs. 1 BGB) des Grundstücks selbst. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung wäre ohne die Verknüpfung mit einem bestimmten Grundstück gegenstandslos; sie regelt ferner die Eintragungsfähigkeit des Eigentumsüberganges ins Grundbuch und damit eine wesentliche Eigenschaft des Grundstücks, nämlich dessen Veräußerungsfähigkeit. In dieser rechtlichen Verknüpfung zwischen Genehmigung und Grundstück (unbewegliches Vermögen i. S. v. § 52 Nr. 1 VwGO) liegt die für die Anwendung des § 52 Nr. 1 VwGO erforderliche Beziehung zum unbeweglichen Vermögen (vgl. zu alledem OVG Münster, OVGE 2, 95 [97 f.], OVG Lüneburg, OVGE 24, 451 [452 f.]) ... die von der Antragsgegnerin im Parallelverfahren ... mitgeteilte Absicht des Gesetzgebers, zur Begründung einer zukünftigen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin im Rahmen des noch nicht verabschiedeten Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes eine entsprechende Änderungsbestimmung in die Grundstücksverkehrsordnung aufzunehmen, bestätigt die hier vertretene Auffassung. Der gegenteiligen Ansicht des Beigeladenen (vgl. insoweit auch KreisG Gera, VIZ 1992, 115 mit zustimmender Anmerkung von Schmidt-Räntsch, der hervorhebt, der Antragsteller mache keinen grundstücksrechtlichen, sondern einen nicht ortsgebundenen Anspruch geltend), kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wie oben bereits erwähnt - allein die Vollziehbarkeit der an ein konkretes Grundstück gebundenen - und damit ortsbezogenen - Verkehrsgenehmigung und nicht der Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz,"

Diese Ausführungen hält die Kammer für zutreffend und schließt sich ihnen in der vorliegenden Frage an.

(...)

In der Sache ist der Antrag aber unbegründet.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, daß die Treuhandanstalt - und nicht etwa die Präsidentin der Treuhandanstalt - entgegen der als Antragserwiderung vorgetragenen Ansicht - für das Vorliegen der Antragsverfahren passiv legitimiert ist. Die angefochtene Grundstücksverkehrsgenehmigung ist im Rahmen des § 7 GVO von der Präsidentin der Treuhandanstalt erteilt worden. Der Präsidentin der Treuhandanstalt kommt als solcher keine eigene Rechtsfähigkeit zu. Sie ist in erster Linie Organ der Treuhandanstalt (vgl. § 3 des Treuhandgesetzes - TreuhG -) und eine besondere Aufgabenübertragung für einen anderen Rechtsträger (wie sie etwa bei § 1 VZOG erörtert wird, vgl. dazu VG Chemnitz, Urteil vom 9. Februar 1993 - C 1 K 278/92 -, m. w. N. S. 9 des Urteilsabdrucks) fehlt in der GVO.

Im Rahmen der bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs., 5 VwGO (analog) zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung kommt es entscheidend darauf an, ob im Einzelfall das Interesse des von dem Verwaltungsakt Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung der Verfügung überwiegt oder, ob das Interesse des von dem Verwaltungsakt Belasteten daran, daß die Verfügung nicht vor Rechts- bzw. Bestandskraft einer Hauptsacheentscheidung vollzogen wird, höher zu bewerten ist.

Läßt sich bereits im Rahmen der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß der Rechtsbehelf des Betroffenen voraussichtlich deshalb ohne Erfolg bleiben wird, weil der angefochtene Verwaltungsakt entweder offensichtlich rechtmäßig ist oder aber den Betroffenen jedenfalls nicht in schützenswerten Rechten verletzt, so besteht in aller Regel kein schützenswertes Interesse des Betroffenen daran, den vom Verwaltungsakt Begünstigten bis zur rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidung über den aller Voraussicht nach erfolglosen Rechtsbehelf an der Ausnutzung des Verwaltungsaktes zu hindern. Ergibt die gerichtliche Prüfung jedoch, daß der Rechtsbehelf des Betroffenen voraussichtlich deshalb Erfolg haben wird, weil der Verwaltungsakt ihn in seinen Rechten verletzt, so überwiegt regelmäßig das Suspensivinteresse des Betroffenen.

Daran gemessen hat die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers auszufallen, weil der Antragsteller durch die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 7. September 1993 offensichtlich in eigenen (durch die Grundstücksverkehrsordnung geschützten) Rechten verletzt wird.

(...)

Die Antragsgegnerin hat die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu Recht auch trotz der für das obengenannte Grundstück vorliegenden Anmeldung vermögensrechtlicher Rückübertragungsansprüche durch den Antragsteller erteilt.

Nach § 2 GVO bedürfen die Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung. Die Genehmigung ist nur nach den in § 1 Abs. 2 GVO bestimmten Voraussetzungen zu erteilen. In Fällen, in denen wie hier für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gestellt ist, kann die Grundstücksverkehrsgenehmigung auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint.

So liegt der Fall hier, wovon auch die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 7. September 1993 zutreffend ausgegangen ist. Denn der Antragsteller gehört offensichtlich nicht zu den nach dem Vermögensgesetz Berechtigten.

Der Antragsteller hat als angeblicher Teilrechtsnachfolger der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe - VdgB -, einer Massenorganisation der ehemaligen DDR (vgl. Volkens, "Die bisherige Rechtsprechung zum Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der früheren DDR", VIZ 1993, 334, 336), Ansprüche auf das oben näher bezeichnete Grundstück angemeldet. Dieses Grundstück gehörte ausweislich der Mitteilung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Erfurt an die Antragsgegnerin nach der Auskunft des Grundbucharchivs in Barby bis 1945 einem G. von K. , der 1945 als Großgrundbesitzer enteignet wurde und zwar, wie eine Grundbucheintragung vom 14. Juni 1946 ergibt, im Rahmen der Bodenreform zugunsten der gegenseitigen Bauernhilfe in B., später als dem Verein der gegenseitigen Bauernhilfe in B. eingetragen. Im Jahre 1978 wurde das Grundstück "zurückgeführt" in das Einheitskataster und war am 3. Oktober 1990 noch als Eigentum des Volkes eingetragen, womit es gemäß § 1 Abs. 6 des Treuhandgesetzes i. V. m. § 3 der 3. Durchführungsverordnung - DVO - zum Treuhandgesetz der treuhänderischen Verwaltung der Treuhandanstalt unterliegt (weswegen auch nach § 7 GVO die Präsidentin der Treuhandanstalt zur Entscheidung über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständig war).

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob und inwieweit eine Teilrechtsnachfolge des Antragstellers in das Vermögen des VdgB vorliegt. (...)

Selbst wenn der Antragsteller in dem von ihm behaupteten Umfang Teilrechtsnachfolger des VdgB geworden wäre, so könnte er Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich des oben näher bezeichneten Grundstücks nicht geltend machen, weil das Vermögen ehemaliger Massenorganisationen der DDR oder deren (Teil-) Rechtsnachfolger an diese nicht nach den Regeln des Vermögensrechts restituierbar ist, sondern den Regeln der Zuordnung öffentlichen Vermögens nach den dafür geltenden speziellen Regelungen unterfällt. Das ergibt sich aus folgendem:

Das Vermögen der ehemaligen Massenorganisationen der DDR ist gemäß Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages - EV i. V. m. Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt A III Ziffer 1 EV und § 20 b Abs. 2 des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - PartG DDR - unter treuhänderische Verwaltung der Treuhand gestellt, die dessen Rückgabe im Einvernehmen mit der unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Parteivermögens durchführt. Die §§ 20 a und 20 b PartG DDR bezwecken in erster Linie, diejenigen Vermögenswerte zu sichern und zu entziehen, die sich bei den Parteien und Massenorganisationen infolge der nicht vorhandenen Trennung von Staat und Parteien in der ehemaligen DDR angesammelt haben. So handelt es sich bei diesen Vorschriften um besondere, den Bestimmungen des Vermögensgesetzes als leges speciales vorgehende Regelungen für diese Vermögensmassen, die vorrangig an die früher Berechtigten zurückzugeben sind, weil das "Gesellschafts-" Eigentum von SED, Blockparteien und Massenorganisationen häufig auf (rechtsstaatlich) fragwürdige Weise begründet worden war. Hinzu kommt, daß das Eigentum der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR sich grundlegend von dem gemäß Art. 14 des Grundgesetzes - GG - gegen den Staat gerichteten Abwehr- und Schutzanspruch des Bürgers unterscheidet und auch mit der um dieser Aufgaben willen anerkannten Gewährleitung des Eigentums als Rechtsinstitut und Element objektiv rechtlicher Ordnung des Gemeinwesens nichts gemeinsam hatte. Dem in der ehemaligen DDR vorherrschenden Staatsverständnis mit der führenden Rolle der SED und der ihr unterworfenen sonstigen Parteien und Massenorganisationen entsprachen die durch Artikel 10 der Verfassung der DDR und §§ 18 und 19 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik -ZGB DDR - vom 19. Juni 1975 getroffenen Regelungen zum sozialistischen Eigentum. Nach diesen Vorschriften ist das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen der Bürger eine der drei Formen des sozialistischen Eigentums und damit kein mit dem Privateigentum des Grundgesetzes vergleichbares persönliches Eigentum (zu letzterem vgl. Art. 11 der Verfassung der DDR und §§ 22, 23 ZGB DDR). Gemäß § 18 Abs. 4 ZGB DDR dient es der Erfüllung der politischen, sozialen, wissenschaftlichen, kulturellen und sonstigen Aufgaben der gesellschaftlichen Organisationen; die Rechte aus dem Eigentum stehen den Organisationen zu und sind entsprechend ihren Zielen wahrzunehmen. Neben der direkten Zuordnung sozialistischen Eigentums konnten den gesellschaftlichen Organisationen der Bürger gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB DDR zur Durchführung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben und zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen staatlichen Befugnisse Besitz- und Nutzungsrechte am Volkseigentum (Rechtsträgerschaft) eingeräumt werden. Die den Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR gemäß Art. 10 Verfassung der DDR sowie §§ 18, 19 ZGB DDR eingeräumten Eigentümerbefugnisse begründeten im Gegensatz zu Art. 14 GG keine Abwehr- und Schutzansprüche gegen die staatlichen Gewalten, vielmehr wurde nach dem Staats- und Gesellschaftsverständnis der ehemaligen DDR durch das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger selbst staatliche Gewalt ausgeübt (vgl. ebenso VG Berlin, Beschluß vom 11. September 1991, ZOV 1991, 101, 105). Bei der Neuregelung der Eigentumsordnung (vor allem für Grund und Boden) mußte diese Besonderheit des früheren "sozialistischen" Eigentums berücksichtigt

der ehemaligen DDR durch das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger selbst staatliche Gewalt ausgeübt (vgl. ebenso VG Berlin, Beschluß vom 11. September 1991, ZOV 1991, 101, 105). Bei der Neuregelung der Eigentumsordnung (vor allem für Grund und Boden) mußte diese Besonderheit des früheren "sozialistischen" Eigentums berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um die Lösung der Frage der Zuordnung bzw. Verteilung des öffentlichen Vermögens (vgl. auch Försterling, Recht der offenen Vermögensfragen, 1993, Rdnr. 8 f., 20, 48). Diese Bewertung des Parteien- und Organisationsvermögens als Teil des öffentlichen Vermögens und nicht als dem Privateigentum gleichgestellte Vermögenswerte zeigt sich nunmehr auch in § 25 Abs. 3 des Investitionsvorranggesetzes, dem Grundstücke, Gebäude und Unternehmen, die Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz sind oder sein können, unterfallen. Nach § 25 Abs. 3 InVorG wird insoweit das Partei- und Organisationsvermögen als (potentiell) restitutionsbelastetes Vermögen angesehen, ebenso wie das Volkseigentum im Sinne des § 18 Abs. 2 ZGB.

Dementsprechend handelt es sich auch bei etwaigen "Rückführungsansprüchen" von Parteien oder Massenorganisationen aus öffentlichem Vermögen - wie der Antragsteller sie hier hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung B. Flur 2, Flurstück 13/15 behauptet - im Rahmen der Zuordnung des öffentlichen Vermögens zu verteilende Werte. Die Vermögenszuordnung erfolgt nach den Regelungen des VZOG durch die berechtigte Stelle von Amts wegen oder auf Antrag, wobei die Zuordnung eines solchen Vermögenswertes zum Parteien- oder Organisationsvermögen, weil es sich dabei um ein Surrogat für einen bis zum 7. Oktober 1990 erworbenen Vermögensgegenstand handelt (vgl. dazu Volkens, a. a. O., S. 337, m. w. N.), die treuhänderische Verwaltung nach § 20 b PartG-DDR mit der Folge auslöst, daß der Vermögenswert nur dann der Partei oder Organisation "wieder zur Verfügung gestellt" werden könnte, wenn er nachweislich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des GG erworben worden ist.

Daß die Verteilung des öffentlichen Vermögens, auch soweit es um von Parteien oder Massenorganisationen der ehemaligen DDR beanspruchte Vermögenswerte geht, nicht nach den Regelungen des Vermögensgesetzes zu erfolgen hat, ergibt sich nicht zuletzt unter Berücksichtigung der über Artikel 41 Abs. 1 EV mit Gesetzeskraft verbindlichen Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. II S. 889, 1237). Sie zeigt, daß es nicht Sinn des Vermögensgesetzes ist, die Rückgabe von auch weiterhin restitutionsbelasteten Vermögenswerten, zu denen - wie oben dargestellt - auch das Vermögen der Massenorganisationen zählt, zu regeln. Denn die Lösung der "anstehenden Vermögensfragen" soll von den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie des Rechts auf Eigentum geleitet werden, was naturgemäß durch eine "Restitution" restitutionsbelasteten, nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden, öffentlichen Vermögens nicht erreicht werden könnte.

Schließlich zeigt sich auch an § 1 Abs. 8 lit. d des Vermögensgesetzes, daß die Verteilung öffentlichen Vermögens auf öffentliche Rechtsträger nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern nach spezialgesetzlichen Regelungen erfolgen soll. Denn angesichts der dafür bestehenden spezialgesetzlichen Zuordnungsregelungen findet § 1 Abs. 8 lit. d Vermögensgesetz über seinen Wortlaut hinaus auf sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche öffentlich rechtlicher Körperschaften im Beitrittsgebiet bzw. sämtliche spezialgesetzlich geregelten Vermögenszuordnungen entsprechende Anwendung (ebenso: Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band 1 B § 1 VermG, Rdnr. 409, 410 und 204; Motsch in Rädler/Raupach/Bezzenberger, [Hrsg.], Vermögen in der ehemaligen DDR, Band I Teil 2 B, Rdnr. 46).