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Grundstücksverkehrsgenehmigung

VG BerlinVG 29 A 1212/9319.08.1993ZOV 1994, 68

VwGO § 43 Abs. 1; AnmVO § 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksverkehrsgenehmigung; Nichtigkeitsklage; Feststellungsklage; Wiederaufgreifen; Genehmigungsverfahren; Feststellungsinteresse; Rechtsschutzbedürfnis; Teilungsunrecht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Unzulässigkeit einer Nichtigkeits Feststellungsklage:

Die Grundstücksverkehrsgenehmigung für ein nach dem 18. Oktober 1989 geschlossenes Rechtsgeschäft kann nur durch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach § 7 AnmVO angegriffen werden. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung nach der allgemeinen, die Besonderheiten des Teilungsunrechts unberücksichtigt lassenden Bestimmung des § 43 Abs. 1 VwGO besteht daneben nicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Feststellung der Nichtigkeit der vom Magistrat von Berlin am 2. Mai 1990 erteilten Genehmigung des Grundstückskaufvertrages über das Grundstück in Berlin (...).

Das Grundstück stand seit 1963 unter vorläufiger staatlicher Verwaltung. Die Kl. nutzten das Grundstück von 1969 bis 1984 aufgrund eines zunächst befristeten, dann auf ihre Lebenszeit mit dem staatlichen Verwalter abgeschlossenen Überlassungsvertrages und errichteten darauf u. a. ein Einfamilienhaus. Zu ihren Gunsten wurden ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall und später zwei Sicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen. Die Kl. waren nicht Eigentümer der von ihnen errichteten Gebäude oder des Grundstücks; auch wurde ihnen ein Nutzungsrecht nach § 287 ZGB-DDR nicht verliehen. Letzteres sowie der Erwerb des Gebäudeeigentums - nach Enteignung - waren auf Veranlassung der Kl. in Vorbereitung, als die Kl. 1984 die DDR ohne Ausreisegenehmigung verließen.

Der zu dieser Zeit im Grundbuch eingetragene, in West-Berlin lebende Eigentümer wurde auf Grundlage des Baulandgesetzes mit Wirkung vom 1. August 1985 durch Beschluß des Rates des Stadtbezirks Berlin-Köpenick enteignet, das Grundstück wurde in Volkseigentum überführt.

Ein Entschädigungsverfahren ist in folgendem Umfang durchgeführt worden: Mit Feststellungsbescheid vom (...) wurde der Entschädigungsanspruch (...) festgesetzt. (...) Am 26. April 1990 schlossen die Beigeladenen mit dem Magistrat von Berlin einen Kaufvertrag über das genannte 811 m2 große Grundstück (...). Mit Bescheid vom 2. Mai 1990 erteilte der Magistrat von Berlin die hier angegriffene Grundstücksverkehrsgenehmigung.

Bereits zuvor hatten die Kl. sich mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 15. Februar 1990 und auch persönlich an den Magistrat von Berlin gewandt und ihr Interesse an einem Erwerb des Eigentums am Gebäude bzw. am Grundstück bzw. an einer Verleihung des Nutzungsrechtes bekundet. Mit Schreiben vom 15. Juli 1990 und 4. Oktober 1990 meldeten die Kl. vermögensrechtliche Ansprüche an. (...)

Die Kl. haben Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die mit Bescheid vom 2. Mai 1990 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung erhoben.

Die Kl. meinen, bei der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung handele es sich um einen krassen Fall der Kollision staatlicher Organe mit den Käufern zu ihren Lasten. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Feststellungsklage ist unzulässig.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kl. ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Feststellungsinteresse fehlt den Kl. für ihre Nichtigkeitsfeststellungsklage.

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung ist schon deshalb zweifelhaft, weil die Kl. ihr Ziel, den Eigentumsübergang aufgrund des Kaufvertrages vom 26. April 1990 rückgängig zu machen, um somit in die Lage versetzt zu werden, ihr ehemaliges Nutzungsrecht wieder ausüben zu können, nicht allein durch die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erreichen können. Denn nach § 20 GVO bleibt die Wirksamkeit des ge-nehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes von der "sonstigen Aufhebung" einer Grundstücksverkehrsgenehmigung unberührt, wenn - wie hier - das Eigentum an dem Grundstück übertragen worden ist. Nach Auf hebung der Genehmigung hat zwar der Erwerber das Grundstück dem Berechtigten zurückzuübereignen (§ 20 Abs. 2 GVO). Ob diese Vorschrift entgegen ihrem klaren Wortlaut entsprechend auch auf durch die Veräußerung untergegangene dingliche oder - wie hier - lediglich schuldrechtliche "Belastungen" des Eigentums angewendet werde kann, erscheint bereits fraglich, kann indessen offenbleiben. Denn die Kl. haben ihr Nutzungsrecht aus dem Überlassungsvertrag nicht durch die Veräußerung des Grundstücks, sondern schon vorher gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen - Baulandgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 201) kraft Gesetzes verloren. Nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 Baulandgesetz erloschen mit dem durch die staatliche Entscheidung über den Entzug des Eigentums festgelegten Zeitpunkt alle im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter und die zur Nutzung berechtigenden Vereinbarungen. Bereits mit dem Wirksamwerden des Enteignungsbeschlusses am 1. August 1985 ist danach der Überlassungsvertrag der Kl. kraft Gesetzes beendet worden.

Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Kl. an der Feststellung der Nichtigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung fehlt ihnen aber jedenfalls deswegen, weil das Ziel, die Genehmigung eines nach dem 18. Oktober 1989 geschlossenen Grundstückskaufvertrages zu beseitigen, um sodann in bezug auf das Grundstück angemeldete Restitutionsansprüche verwirklichen zu können, nur verfolgt werden kann durch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach § 7 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (Anmeldeverordnung - AnmVO -) vom 11. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 718), geändert durch die Zweite und Dritte Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 - 2. AnmVO - (GBl. DDR I S. 1260) und vom 5. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2150) und neugefaßt durch Gesetz vom 14. Juli 1992 (Bekanntmachung der Neufassung vom 3. August 1992, BGBl. I S. 1481). Ein schutzwürdiges Interesse für eine Feststellung der Nichtigkeit unter Rückgriff auf allgemeine, die Besonderheiten des Teilungsunrechts und die im Hinblick darauf getroffenen speziellen Regelungen unberücksichtigt lassende Bestimmungen besteht daneben nicht. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik der zur Regelung der offenen Vermögensfragen ergangenen Rechtsvorschriften des Vermögensgesetzes, der Grundstücksverkehrsordnung und der Anmeldeverordnung sowie deren Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck belegen, daß die Rückgabe von in der DDR durch hoheitliche Maßnahmen oder aufgrund unlauterer Machenschaften verlorenen Vermögenswerten und die Sicherung von Rückübertragungsansprüchen durch diese Vorschriften abschließend geregelt worden sind (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 3. April 1992, VIZ 1992, 317 [318] und Urteile vom 12. November 1992, VIZ 1993, 21 und 67; VG Berlin, Urteil der 13. Kammer vom 4. Februar 1993, ZOV 1993, 200; a. A. KG, Beschluß vom 30. März 1993, ZOV 1993, 342 = VIZ 1993, 501 mit abl. Anm. von Neuhaus; die in der Rechtsprechung des BGH anerkannten Ausnahmen betreffen nur solche Fälle, bei denen der Vermögensverlust auf einem Rechtsgeschäft beruht, das bereits nach dem Zivilrecht der DDR unwirksam war).

1. Die Überprüfung bereits erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigungen ist geregelt in § 7 AnmVO. Durch das dort vorgesehene Verfahren sollen Rückgabeansprüche nach dem Vermögensgesetz gesichert werden, die durch Rechtsgeschäfte nach dem Sturz Honeckers am 18. Oktober 1989 hätten vereitelt werden können. § 7 Abs. 1 AnmVO bestimmt, daß das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsgenehmigung auf Antrag des früheren Eigentümers wiederaufzugreifen ist, sofern das Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne seine Zustimmung geschlossen worden ist. In demselben Sinne stellte die bis zum 22. Juli 1992 geltende Fassung des § 7 AnmVO a. F. auf die Nichtgenehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 6 AnmVO a. F. ab. Nach § 6 Abs. 1 AnmVO a. F. durfte die Genehmigung nicht erteilt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers nicht vorlag. Nach § 6 Abs. 2 AnmVO a. F. war das Genehmigungsverfahren auszusetzen, bis abschließend geklärt war, daß kein Grundstück betroffen war, an dem frühere Eigentumsrechte ungeklärt waren. § 6 Abs. 2 Satz 2 AnmVO a. F. bestimmte, daß als ungeklärt u. a. diejenigen Fälle galten, "in denen Ansprüche Berechtigter angemeldet worden sind".

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens konnte zunächst nur bis zum 31. Januar 1991 und nach der Änderung durch § 6 2. AnmVO nur noch bis zum 13. Oktober 1990 bzw. bei verfolgungsbedingten Vermögensverlusten zwischen 1933 und 1945 sowie bei Vermögenseinziehungen aufgrund rechtsstaatswidriger Strafverfahren bis zum 31. März 1991 gestellt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AnmVO). Diese An-tragsfristen sind Ausschlußfristen (Fieberg/Reichenbach in Fieberg/Rei chenbach/Messerschmidt/Verstegen, Vermögensgesetz, § 3 Rdnr. 54; Wasmuth in Brunner u. a., Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, AnmVO, B 140, § 7 Rdnr. 19, m. w. N.; Thomas in Kimme, Offene Vermögensfragen, 1993, AnmVO, § 7 Rdnr. 4). Bejaht die Behörde die Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AnmVO, so hat sie das Genehmigungsverfahren nach §§ 1 ff. Grundstücksverkehrsverordnung erneut durchzuführen und dabei nochmals zu prüfen, ob die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen oder zu untersagen ist (Wasmuth, aaO., § 7 AnmVO, Rdnr. 34 m. w. N.). Als verfahrensrechtliche Besonderheit schreibt § 7 Abs. 1 Satz 3 AnmVO für das wiederaufgegriffene Verfahren vor, daß die Ver-tragspartner des der Genehmigung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts daran zu beteiligen sind. Um den Berechtigten möglichst frühzeitig vor Nachteilen zu schützen, die ihm durch ein Gebrauchmachen von der Grundstücksverkehrsgenehmigung drohen, ordnet § 7 Abs. 3 AnmVO an, daß bereits dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens aufschiebende Wirkung zukommt. Abweichend von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts gewährt damit § 7 Abs. 3 AnmVO einen vorläufigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Rechtsschutz. Um die Durchsetzung von Rückgabeansprüchen gegenüber Verfügungen des Erwerbers zu sichern, verpflichtet darüber hinaus § 7 Abs. 4 Satz 1 AnmVO die Behörde, sofern der Erwerber im Grundbuch bereits eingetragen ist, die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs von Amts wegen zu veranlassen.

Die detaillierte verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Überprüfung bereits vor Inkrafttreten der Anmeldeverordnung erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigungen läßt erkennen, daß der Gesetzgeber für diese Fälle eine spezielle Regelung hat treffen wollen, die einen Rückgriff auf allgemeine verfahrens- und prozeßrechtliche Bestimmungen nicht zuläßt. Dies wird durch die systematische Stellung der Anmeldeverordnung und ihre Entstehungsgeschichte bestätigt.

2. Die Umsetzung der durch die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Art. 41 und Anlage III zum Einigungsvertrag, BGBl. II, S. 1237) vorgegebenen Eckwerte bei der ausdrücklich angestrebten sozialverträglichen Lösung der offenen Vermögensfragen erfolgte durch das Gesetz zur Re-gelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 889, 1159) i. V. m. der bereits zuvor er-gangenen Anmeldeverordnung und der Neufassung der Grundstücksverkehrsverordnung (vom 15. Dezember 1977, GBl. DDR I S. 73) in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung (BGBl. 1991 I S. 999 - GVVO -) bzw. sodann der Grundstücksverkehrsverordnung (GVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1477). Diese Vorschriften können nicht isoliert betrachtet werden, sondern stellen ein ineinandergreifendes einheitliches Regelungswerk dar.

Das Vermögensgesetz enthält die materiell rechtliche Ausgestaltung des Rückgabeanspruchs und seines Ausschlusses sowie eingehende Verfahrensregelungen für seine Geltendmachung. Hierbei trifft es Regelungen für nahezu alle staatlichen Maßnahmen der DDR und des nationalsozia listischen Staates bezüglich in der DDR belegener Vermögenswerte, die nach der Werteordnung des Grundgesetzes als rechtswidrig oder gar nichtig anzusehen sind. Selbst diese rechtsstaatswidrigen oder nichtigen Maßnahmen sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Vermögensgesetz zu korrigieren. Der Grundsatz der Restitution wird nämlich im Interesse der Sozialverträglichkeit des Ausgleichs zugunsten redlicher Erwerber und unter bestimmten Umständen auch im öffentlichen Interesse eingeschränkt. Insbesondere der gute Glaube an die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs soll geschützt werden (vgl. BGH, VIZ 1992, 317). Das Vermögensgesetz hat unter dem Leitgedanken des sozialverträglichen Ausgleichs der Redlichkeit des Erwerbs Vorrang vor dem Rückübertragungsinteresse eingeräumt. Dies gilt sogar für denjenigen, der durch unlautere Machenschaften um sein Eigentum gebracht wurde. Ihn verweist das Vermögensgesetz auf eine Entschädigung in Geld oder bei Verlust von Grundeigentum, wenn möglich, auf einen Ausgleich in Natur (§ 9 VermG).

Zur Sicherung der Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz regelt die Grundstücksverkehrsordnung das Erfordernis, die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Erteilung einer Genehmigung für grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet einschließlich der Rechtsbehelfe sowie der Rechtsfolgen und des Verfahrens bei Aufhebung der Genehmigung. Die Grundstücksverkehrsverordnung der ehemaligen DDR hat durch die Anlage II Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1167) ausschließlich die Funktion erhalten, vermögensrechtliche Ansprüche von Alteigentümern gewissermaßen dinglich zu sichern (Amtliche Erläuterung zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, BT-Drs. 11/7817, S. 63; Schmidt-Räntsch in Brunner u. a., Rechtshandbuch für Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 1992, B 430 GVVO, Einführung, Rdnr. 1 und 3, § 1 Rdnr. 1; Fieberg/Reichenbach, NJW 1991, S. 321 [324]; vgl. Urteil der Kammer vom 3. Juni 1993 - VG 29 A 8/93 -).

Ebenfalls zur Sicherung der Rückübertragungs- und Rückgabeansprüche nach dem Vermögensgesetz fügte § 6 AnmVO in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung entsprechende Versagungs- und Aussetzungsgründe im Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung und § 7 AnmVO das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens für die Fälle ein, in denen bei einem nach dem 18. Oktober 1989 geschlossenen Rechtsgeschäft die Grundstücksverkehrsgenehmigung schon erteilt worden war, unter Berücksichtigung angemeldeter Ansprüche aber nicht hätte erteilt werden dürfen. Der Antrag nach § 7 AnmVO auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens mußte innerhalb der jeweiligen Frist für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche gestellt werden. Es handelt sich hierbei, wie bereits ausgeführt, um Ausschlußfristen. Nach Ablauf der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 2 AnmVO kommt nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis gemäß § 32 VwVfG in Betracht. Hierbei ist jedoch ein Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens bei nach dem 29. September 1990 (Inkrafttreten des Vermögensgesetzes) abgeschlossenen Rechtsgeschäften ausgeschlossen, da insoweit die spezielleren Regelungen des § 3 Abs. 3 Satz 8 und 4 Satz 2 und 3 VermG vorgehen, wonach dingliche Rechtsgeschäfte, die der Verfügungsbefugte nach Ablauf der Anmeldefrist des § 3 AnmVO vorgenommen hat, wirksam bleiben (Wasmuth, aaO., Rdnr. 20; Thomas, aaO., Rdnr. 6; Fieberg/Reichenbach in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, Vermögensgesetz, § 3 Rdnr. 54).

Diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen lassen erkennen, daß der Gesetzgeber die Überprüfung von bereits erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigungen nur auf der Grundlage der Anmeldeverordnung und innerhalb der dort vorgesehenen Fristen ermöglichen wollte. Die Zulassung einer daneben bestehenden, nicht fristgebundenen und keinen vorausgegangenen Antrag bei der Behörde erfordernden Möglichkeit, die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erreichen, würde zur Umgehung dieser dem Schutze des redlichen Erwerbers dienenden Vorschriften führen. Eine Wertungswidersprüche vermeidende Auslegung zwingt daher dazu, die allgemeinen verwaltungsverfahrens- und prozeßrechtlichen Möglichkeiten zur Korrektur rechtswidriger oder nichtiger Verwaltungsakte in diesen Fällen als durch die spezielle Anmeldeverordnung ausgeschlossen anzusehen.

3. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt.

Die Anmeldeverordnung setzt in einem ersten Schritt - noch während der Entstehungsphase des am 29. September 1990 in Kraft getretenen Vermögensgesetzes - die in der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Art. 41 und Anlage III zum Einigungsvertrag, BGBl. II, S. 1237) festgelegten Grundsätze in gesetzliches Recht um (Fieberg/Reichenbach, NJW 1991, 321 [324]). Nach der Gemeinsamen Erklärung soll bei der Lösung der durch die Teilung Deutschlands geschaffenen vermögensrechtlichen Probleme ein sozialverträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen geschaffen werden, um so den Rechtsfrieden im vereinten Deutschland dauerhaft zu sichern. Die Eckwerte der Erklärungen legen in Ziffer 3 einen grundsätzlichen Restitutionsanspruch fest, der im Interesse der Sozialverträglichkeit des Ausgleichs zugunsten redlicher Erwerber eingeschränkt ist; ihr guter Glaube an die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs soll geschützt sein (Eckwerte der Gemeinsamen Erklärung, Nrn. 3 d und 8). Dieser Ausschlußgrund hat fast wörtlich in § 4 VermG Aufnahme gefunden.

Zur verfahrensrechtlichen Abwicklung bestimmt die Gemeinsame Erklärung in Eckwert Nr. 13 d, daß die Deutsche Demokratische Republik dafür Sorge tragen werde, daß bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen keine Verkäufe von Grundstücken und Gebäuden vorgenommen werden, an denen frühere Eigentumsrechte ungeklärt sind (...) und daß Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden, an denen frühere Eigentumsrechte ungeklärt sind und die dennoch nach dem 18. Oktober 1989 erfolgt sind, überprüft werden.

Die Umsetzung erfolgte am 11. Juli 1990 durch den Ministerrat der DDR mit dem Erlaß der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche. Die Überprüfungsmöglichkeit der Veräußerungen, die nach dem Sturz Honeckers (18. Oktober 1989) vorgenommen wurden, wurde durch § 7 AnmVO eröffnet. Durch diese Vorschrift wurde die Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 dahingehend geändert, daß auf Antrag ein Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens zu erfolgen hat. Im übrigen fand das Datum des 18. Oktober 1989 insoweit eine Umsetzung in § 4 Abs. 2 VermG, als dort bis zum Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes generell und nunmehr mit drei Ausnahmen versehen ein redlicher Erwerb nach dem Sturz Hockers in Abwägung zum Restitutionsinteresse des Altberechtigten nicht schutzwürdig ist (Kimme in Kimme, Offene Vermögensfragen, Gemeinsame Erklärung, Rdnr. 44).

Diese Gemeinsame Erklärung ist nach Art. 41 Abs. 1 EV Bestandteil des Einigungsvertrages geworden. In § 41 Abs. 3 EV hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die dieser Gemeinsamen Erklärung widersprechen. Es wäre mit der Gemeinsamen Erklärung und mit Art. 41 des Einigungsvertrages nicht zu vereinbaren, wenn zwar die Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wären, von der Gemeinsamen Erklärung abweichendes Gesetzesrecht zu setzen, wenn aber bestehende allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche oder verwaltungsprozessuale Bestimmungen so ausgelegt werden könnten, daß sie den Zielen dieses Vertrages widersprechen.

4. Auch aus Art. 19 des Einigungsvertrages ergibt sich nichts anderes. Danach bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam (Satz 1). Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrages unvereinbar sind (Satz 2). Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt (Satz 3).

Nach der Denkschrift der Bundesregierung zum Einigungsvertrag (BT-Drucks. 11/7760, S. 364) berührt die Bestimmung nicht die besonderen Regelungen des Vertrages zur Fortgeltung von Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Art. 41 EV und Anlage III zu diesem Vertrag. Denn einerseits sollte mit dem Vermögensgesetz gerade ohne Aufhebung oder Nichtigkeitsfeststellung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen der DDR die Möglichkeit geschaffen werden, rechtsstaatswidrige Vermögensverschiebungen wiedergutzumachen. Andererseits sollte mit dem Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Anmelde- und Grundstücksverkehrsverordnung die Möglichkeit der Aufhebung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen geschaffen werden, ohne daß die engen Voraussetzungen des Art. 19 EV vorliegen müssen. Insofern enthält Art. 41 EV i. V. m. der Gemeinsamen Erklärung der beiden Regierungen und den zu ihrer Konkretisierung erlassenen Regelungen des Vermögensgesetzes, der Anmeldeverordnung und der Grundstücksverkehrsverordnung eine Spezialregelung zu Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages.

Im übrigen läßt sich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage mit Art. 19 Satz 2 EV gerade nicht vereinbaren. Denn dieser sieht anders als § 43 Abs. 2 VwGO lediglich die Möglichkeit der Aufhebung vor. Soweit sich die Vorschrift nicht an den Gesetzgeber richtet, muß im Hinblick auf das eingeräumte Ermessen ("können aufgehoben werden") zunächst einmal eine behördliche Entscheidung über die Aufhebung herbeigeführt werden.

Dies gilt ebenso bei der nach Art. 19 Satz 3 EV möglichen Anwendung der Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten nach §§ 48 ff. VwVfG. Mit beiden Vorschriften des Art. 19 EV ist deshalb eine gerichtliche Nichtigkeitsfeststellung nicht zu vereinbaren (VG Berlin, Urteil der 13. Kammer vom 4. Februar 1993, aaO.; a. A. von Trott zu Solz, Rückübertragungsansprüche bei Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz, ZOV 1991, 67 [69 f.]).