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Grundstücksverkehrsgenehmigung

BVerwGBVerwG 7 B 336.9729.10.1997ZOV 1998, 67

GVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 144 Abs. 4

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Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksverkehrsgenehmigung; Wiederaufgreifen des Restitutionsverfahrens; Bestandskraft eines ablehnenden Restitutionsbescheids

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eintritt der Bestandskraft eines ablehnenden Restitutionsbescheids bewirkt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels gegen die zur Veräußerung des anmeldebelasteten Grundstücks erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung; daran ändert sich nichts, wenn der Anmelder das Wiederaufgreifen des Restitutionsverfahrens beantragt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Aufhebung einer für sofort vollziehbar erklärten Grundstücksverkehrsgenehmigung, mit der die Bekl. die Veräußerung eines zu dem früheren Gut Ahrensberg gehörenden Flurstücks an den Beigeladenen zugelassen hat. Sie halten die aufgrund der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung für rechtswidrig, weil sie einen Anspruch auf Rückübertragung des enteigneten Guts nach dem Vermögensgesetz (VermG) geltend gemacht haben.

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern lehnte den Restitutionsanspruch ab. Die von den Kl. zu 1 bis 3 gegen den Restitutionsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Greifswald mit der Begründung ab, das Gut sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden und daher von der Restitution ausgeschlossen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Die gegen jenes Ur-teil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat durch Beschluß vom 6. Juni 1996 - BVerwG 7 B 22.96 - zurück; die darauf erhobene Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 1996 - 1 BvR 1415/96 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Anfechtungsklage gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen, weil die der Grundstücksverkehrsgenehmigung zukommende vorläufige Sicherungsfunktion nach unanfechtbarer Ablehnung des Restitutionsanspruchs gegenstandslos sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kl. ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. (wird ausgeführt)

Ohne Erfolg bleibt auch die von der Beschwerde erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). (wird ausgeführt)

Die Beschwerde muß aber auch deshalb erfolglos bleiben, weil sich das angegriffene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist zu erteilen, wenn ein Restitutionsantrag bestandskräftig abgelehnt wurde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO). Wurde die Grundstücksverkehrsgenehmigung bereits vorher erteilt, wird das dagegen eingelegte Rechtsmittel unzulässig, sobald die Ablehnung des Restitutionsantrags bestandskräftig geworden ist; denn mit Unanfechtbarkeit eines den Anspruch auf Rückgabe des betroffenen Vermögenswerts oder die Berechtigung des Anmelders (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) verneinenden Bescheids entfällt der dem Genehmigungserfordernis ausschließlich zukommende Zweck, einen fristgerecht (§ 30 a VermG) angemeldeten Restitutionsanspruch vorläufig zu sichern, so daß der Anmelder durch die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht (mehr) in seinen Rechten verletzt sein kann. An der Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids vermag ein zulässigerweise gestellter Antrag auf Wiederaufgreifen des Restitutionsverfahrens nichts zu ändern. Wegen der besonderen Bedeutung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Bodenverkehr und grundstücksbezogene Investitionen im Beitrittsgebiet verbietet es sich auch, ungeachtet der Bestandskraft des ablehnenden Restitutionsbescheids das Verfahren über die Anfechtungsklage gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung auszusetzen, bis über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Restitutionsverfahrens rechtskräftig entschieden ist. Solange der den Restitutionsanspruch ablehnende Bescheid in Bestandskraft fortbesteht, fehlt es dem Anmelder an der Befugnis, gegen die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung Rechtsmittel einzulegen. Schon aus diesem Grund hätte der Senat in einem Revisionsverfahren davon auszugehen, daß das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, weil der den Restitutionsanspruch der Kl. ablehnende Bescheid seit dem Beschluß des Senats vom 6. Juni 1996 bestandkräftig ist. Da die Frage, ob die Bestandskraft eines ablehnenden, mit einem Wiederaufgreifensantrag angegriffenen Restitutionsbescheids der Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung entgegensteht, zu bejahen ist, ohne daß es hierfür eines Revisionsverfahrens bedarf, rechtfertigt sie auch nicht, wie die Beschwerde zutreffend bemerkt, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).