Grundstücksverkehrsgenehmigung
§ 2 GVVO, jetzt § 2 GVO
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Schlagwörter zur Erschließung
Grundstücksverkehrsgenehmigung; Erbanteilsübertragung; Nachlassgrundstück
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Erbanteilsübertragung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit das Grundbuchamt die Vorlage einer Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung (nachfolgend GVVO ) verlangt, ist die Zwischenverfügung aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, von seinen diesbezüglichen Bedenken Abstand zu nehmen. Denn das Grundbuchamt kann bei dem grundbuchlichen Vollzug eines Erbteilsübertragungsvertrages gemäß § 2033 BGB im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO keine Genehmigung des Erbteilsübertragungsvertrages nach § 2 GVVO verlangen. Nach § 2 GVVO in der Fassung des Zweiten VermRÄndG in der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I 1477) sind genehmigungsbedürftig lediglich die Veräußerung eines Grundstückes und der schuldrechtliche Vertrag hierüber sowie die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber. Unter Veräußerung versteht man den sachenrechtlichen Vorgang der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Grundstücks oder Gebäudes in den Normen der §§ 873, 925 BGB, § 11 ErbbauVO (Böhringer, DtZ 1993, 141 ff., 142). Zweck des Genehmigungserfordernisses ist die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Regelung offener Vermögensfragen (Böhringer, a. a. O.; KG, Beschluß vom 34. Dezember 1991 - 1 W 6126/91 -). Deren Gefährdung hat der Gesetzgeber nur im Falle eines rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs gesehen und daher dem Genehmigungserfordernis unterstellt. Im übrigen hat er unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen die nach § 3 Abs. 3 VermG unter bestimmten Voraussetzungen bestehende grundsätzliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten für ausreichend erachtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen (KG a. a. O.).
Keiner Genehmigung bedürfen Rechtsvorgänge, bei denen der Rechtserwerb nicht nach dem sachenrechtlichen Dualitätsprinzip erfolgt, so u. a. auch Erbteilsübertragungen nach § 2033 BGB mit anschließender Grundbuchberichtigung (Böhringer, DtZ 1993, 141 ff., 142).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hat die Auffassung vertreten, daß solche Rechtsgeschäfte nicht genehmigungsbedürftig nach der nur in den neuen Bundesländern geltenden Grundstücksverkehrsordnung (GVO) sind, weil sie den Tatbestand der GVO nicht erfüllen. In dieser Vorschrift sind nur die Veräußerung des Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber erfaßt. Unter Veräußerung versteht das Landgericht (nur) den sachenrechtlichen Vorgang der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Grundstücks oder Gebäudes in den Normen der §§ 873, 925 BGB, § 11 ErbbauVO (Beschluß vom 30. Juni 1993).