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Grundstücksverkehrsgenehmigung

OVG für das Land Brandenburg4 B 126/9615.08.1996ZOV 1997, 48

GVO § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO; VermG § 3 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rückgabeantrag; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine vorschnelle Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung bei offensichtlich unbegründeten Rückerstattungsanträgen, wenn die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen soll.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO zu Unrecht abgelehnt. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen, weil die Grundstücksverkehrsgenehmigung des Antragsgegners bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfungen rechtswidrig ist.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung - GVO - kann eine Grundstücksverkehrsgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes (VermG) offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen. Die Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung dienen ebenso wie der Unterlassungsanspruch des § 3 Abs. 3 VermG dem Schutz des Rückübertragungsberechtigten vor einer unbefugten Veräußerung des angemeldeten Vermögenswertes und knüpfen deshalb an die zu § 3 Abs. 3 VermG entwickelte Rechtsprechung an, wonach die Sicherungsfunktion, die nach dem Wortlaut der Vorschrift allein durch einen rechtzeitigen Antrag auf Rückübertragung ausgelöst wird, nach Sinn und Zweck dann verfehlt ist, wenn der begehrte Vermögenswert offensichtlich nicht restituiert werden kann. Demzufolge wird der Unterlassungsanspruch bei der gebotenen einschränkenden Auslegung dann nicht ausgelöst, wenn für den Erfolg der Restitution keine vernünftigen Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1994 - V ZR 79/93 - NJW 1994 S. 1723, 1725). Verbleiben jedoch aufklärungsbedürftige Tatsachen- oder klärungsbedürftige Rechtsfragen, so hat sich der Verfügungsberechtigte jeglicher Belastung oder Veräußerung für die Dauer des Rückübertragungsverfahrens zu enthalten. Dementsprechend ist auch eine Grundstücksverkehrsgenehmigung in solchen Fällen nicht zu erteilen.

Vorliegend ist weder dem beigezogenen Vorgang des Bekl. noch der Ge-richtsakte ein hinreichender eindeutiger Sachverhalt zu entnehmen, der den zwingenden Schluß zuließe, die streitbefangenen Grundstücke seien auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt.

Die Enteignungsurkunde der Landesregierung Brandenburg vom 15. Juli 1948 und die Auszüge aus den Listen A der Deutschen Wirtschaftskommission, die durch SMAD Befehl Nr. 64 bestätigt wurden, sind insoweit unergiebig, denn sie belegen nicht, daß die hier streitbefangenen Grundstücke seinerzeit dem von dieser Enteignungsmaßnahme betroffenen H. B. gehörten oder dessen Betriebsgrundstück bildeten. Nach der Enteignungsurkunde vom 15. Juli 1948 war das Betriebsvermögen der Firma H. B. enteignet worden, ohne daß dieses näher bezeichnet wurde.

Es bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, daß die Grundstücke seiner Ehefrau gehörten und eventuell von der Bodenreform erfaßt wurden. So führte die Anfrage des Bekl. vom 11. Mai 1995 an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Frau "A. B." als Eigentümerin im Jahre 1935 auf. Für das Jahr 1938 ist zur Bezeichnung des Eigentümers lediglich der Nachname "B." genannt. Ob damit H. B. gemeint ist, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig hervor. Dem mit der Beschwerde in Kopie überreichten Schriftwechsel zwischen dem Konsumverein Westprignitz und dem Landrat des Kreises Westprignitz aus dem Jahre 1947 ist zu entnehmen, daß seinerzeit Unklarheit darüber bestand, ob ein der Frau "O. B." gehörendes Grundstück von der Sequestrierung des Vermögens des H. B. erfaßt wurde. Der Antwort des Landrates zufolge soll die "Wirtschaft B." jedenfalls durch die Bodenreform enteignet worden sein. Ob diese Angabe tatsächlich zutrifft und ob sie sich auch auf die streitbefangenen Grundstücke bezieht, ist mangels jeglicher Unterlagen im vorliegenden Verfahren unbekannt. Auch die Antwort des Präsidenten der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg an den Oberlandrat in Brandenburg vom 23. August 1946, die der Beschwerde ebenfalls in Kopie beigefügt wurde, besagt nur, daß der Einspruch "B." gegen die Bodenreformenteignung von Grundbesitz zurückgewiesen wurde und Enteignungen und Aufteilungen daraufhin durchzuführen waren, ohne daß jedoch die Person und die Grundstücke genau bezeichnet wurden. Deshalb kann auch nicht offensichtlich davon ausgegangen werden, die besatzungshoheitliche Maßnahme ergebe sich jedenfalls aus der Durchführung der Bodenreform.

Angesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahrens, das sich mit der beantragten Eintragung in das Grundbuch erledigen würde, kommt eine weitere Sachaufklärung durch den Senat nicht in Betracht. Es obliegt vielmehr dem Antragsgegner, die Tatsachengrundlage zu vervollständigen und einer erneuten Entscheidung zuzuführen. Es steht ihm sodann frei, ggf. einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO bei dem Verwaltungsgericht anhängig zu machen.