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Grundstücksverkehrsgenehmigung

OVG Land Brandenburg4 B 42/01.Z.10.09.2001ZOV 2001, 430

VwGO §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5, 80 a Abs. 3; VermG §§ 1 Abs. 7, 3 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 3, 30 a Abs. 1; GVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2; VwRehaG § 7 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rehabilitierungsantrag; Verfügungssperre

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung kann nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO erteilt werden, auch wenn das vermögensrechtliche Verfahren bestandskräftig abgeschlossen ist, sofern zwischenzeitlich beim Vermögensamt gestellte Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG von der Tatbestandswirkung oder Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung nicht mitumfaßt werden. Insofern sind die Grundsätze zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. BVerwG ZOV 1998, 67) nicht anwendbar.

2. Nach § 1 Abs. 7 VermG gestellte Anträge, welche sich ihrerseits lediglich auf anderweitig gestellte Anträge auf Rehabilitierung beziehen, lösen wegen der in § 1 Abs. 7 VermG angelegten Zweistufigkeit des Verfahrens keine Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG aus. Sie stehen der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht entgegen, da sie - zur Zeit - offensichtlich unbegründet im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO sind.

3. Die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO erforderliche Prüfung des vermögensrechtlichen Anspruchs auf eine offensichtliche Unbegründetheit fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil aufklärungsbedürftige Tatsachen oder klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich der Ansprüche nach anderen Gesetzen als dem Vermögensgesetz verbleiben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die mit Beschluß vom 19. Juni 2001 zugelassene Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. Januar 2001 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 27. November 2000 nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, liegen nicht vor.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 27. November 2000 genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Das besondere Interesse ist damit begründet worden, daß sich der Kaufvertrag, auf den sich die Grundstücksverkehrsgenehmigung bezieht, eine Grundstücksfläche innerhalb des Bebauungsplans "E." in D. zum Gegenstand hat. Da im überplanten Gebiet ein Gewerbegebiet mit klein- und mittelständischen Unternehmen in Entstehung begriffen ist, würden durch deren Ansiedlung auch Arbeitsplätze geschaffen werden. Als Erschließungsträger trete die S. des Landkreises auf, welche gemeinsam mit der Gemeinde D. die Flächen entwickelte. Damit ist dem Begründungserfordernis genüge getan. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Das Gericht prüft im Falle einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse und gegebenenfalls das private Interesse eines sonstigen Beteiligten an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens dem Verwaltungsakt nicht folgen zu müssen. In diese Interessenabwägung fließen auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte ein. Dies schließt es freilich nicht aus, daß sich das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall auch und schon aus dem allgemeinen Erlaßinteresse des Verwaltungsakts selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen kann, etwa wenn ein Verwaltungsakt letztlich ohne sofortige Vollziehung den damit verfolgten Gesetzeszweck verfehlt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -; allgemein hierzu VGH BW, Beschluß vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 -, InfAuslR 1997, 358, 360 m. w. N.). Wesentlich ist hierbei, daß letztlich nicht die festgestellte Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts die Berechtigung für den Sofortvollzug darstellt, sondern die diesen rechtfertigenden Gründe, sofern sie zugleich nach Art und Gewicht ein sofortiges Vollziehungsinteresse zu begründen vermögen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -). Danach überwiegt hier das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Grundstücksverkehrsgenehmigung keine ernsthaften Zweifel bestehen und aus den sie tragenden Gründen zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist.

Die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 27. November 2000 zum Kaufvertrag vom 23. Februar 2000, UR.-Nr. 51/2000, über die Veräußerung des Grundstücks Gemarkung D. Flur 5, Flurstück 525 zwischen den verfügungsberechtigten Beigeladenen und der S. des Landkreises T. erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Sie stützt sich auf § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Grundstücksverkehrsordnung - GVO -, soweit sich die Antragsteller für ihren Anspruch auf Rückübertragung auf den rechtskräftig mit Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juni 2000 abgelehnten vermögensrechtlichen Antrag berufen haben (hierzu 1.). Ferner beruht die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung im Hinblick auf die im Jahr 1999 gestellten Rehabilitierungsanträge im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG auf § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO (hierzu 2.). 1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO ist auf Antrag jeder an einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Person eine Genehmigung unter anderem dann zu erteilen, wenn bei dem örtlich zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG bestandskräftig abgelehnt worden ist. Soweit der Antrag auf Rückübertragung vom 7. September 1990 durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 11. August 1998 unter Bezugnahme auf den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung (Bodenreform) abgelehnt worden und dieser Bescheid infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juni 2000 mit Eintritt seiner Rechtskraft in Bestandskraft erwachsen ist, ist die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO eingetreten. Insoweit war die Grundstücksverkehrsgenehmigung zwingend zu erteilen. Freilich erfaßt die Bestandskraft des vermögensrechtlichen Bescheides entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß vom 15. März 2001 nicht den zwischenzeitlich auf verschiedene Rehabilitierungsanträge gestützten Rückgabeanspruch auf der Grundlage des § 1 Abs. 7 VermG. Grundsätzlich gilt, daß die Bestandskraft eines ablehnenden Bescheides über einen Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG und damit seine Tatbestandswirkung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO für nachfolgende Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren nicht weitergeht, als sein Regelungsgegenstand gefaßt ist. Da Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, vgl. § 30 a Abs. 1 Satz 2 und 3 VermG, gestellt werden können, vermag ein bestandskräftiger ablehnender Bescheid über ein Rückgabebegehren nur nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorliegenden Sachverhalts zu entscheiden (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 18. September 1998 - 8 N 45/98 - VIZ 1998, 699 f. für den Zeitpunkt bei Grundstücksverkehrsgenehmigungen). Zwar kann eine vermögensrechtliche Anspruchsberechtigung im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auch nachträglich auf einen Antrag nach § 1 Abs. 7 VermG gestützt werden. Eine Entscheidung darüber erwächst mit Abschluß des Gerichtsverfahrens dann ebenfalls in Rechtskraft. In diesen Fällen läßt sich einem bestandskräftigen vermögensrechtlichen Bescheid und dem hierzu ergangenen Urteil die Wirkung beimessen, auch diese Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG beschieden zu haben, so daß die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze zur Bestandskraft des Bescheides und zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1997 - 7 B 336/97 - VlZ 1998, 86 f. = ZOV 1998, 67) sachlich ihre Berechtigung

en Urteil die Wirkung beimessen, auch diese Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG beschieden zu haben, so daß die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze zur Bestandskraft des Bescheides und zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1997 - 7 B 336/97 - VlZ 1998, 86 f. = ZOV 1998, 67) sachlich ihre Berechtigung haben. Diese Grundsätze sind aber dann nicht anwendbar, wenn weder der bestandskräftige ablehnende Bescheid noch das darauf bezogene rechtskräftige Urteil hierzu eine Aussage treffen (vgl. Langhans in Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, Lfg. 10/97, § 1 Rn. 368 VermG), sondern eine Entscheidung über eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 7 VermG offenhalten. So lag es hier. Dem bestandskräftigen Bescheid vom 11. August 1998 und dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2000 - 1 K 3767/98 - kam diesbezüglich keine Tatbestandswirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO zu. Zum einen konnte der zeitlich vorgängige Bescheid nicht die erst in der zweiten Jahreshälfte 1999 gestellten rehabilitierungsrechtlichen Anträge berücksichtigen, zum anderen ließ das Urteil des Verwaltungsgerichts eine Entscheidung über die Rückgabeberechtigung ausdrücklich offen (vgl. Seite 8 f. des Entscheidungsabdrucks). Zwar verneinte es einen Anspruch aus § 1 Abs. 7 VermG, jedoch nur im Hinblick auf die von den Antragsstellern bislang nicht vorgelegten Rehabilitierungsentscheidungen. Dies ließ einer zukünftigen Prüfung und Entscheidung des Amtes für offene Vermögensfragen ausdrücklich Raum. Eine abschließende Entscheidung über einen Anspruch nach § 1 Abs. 7 VermG, die in Bestandskraft bzw. Rechtskraft hätte erwachsen können, ist somit gerade nicht erfolgt.

2. Im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachten Rehabilitierungsanträge und den zugleich nach § 1 Abs. 7 VermG gestellten Antrag richtet sich die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen oder weil Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Die Antragsteller haben ihren Anspruch auf Rückübertragung der o. g. Grundstücksfläche nach § 1 Abs. 7 VermG sinngemäß damit begründet, daß eine stattgebende Rehabilitierungsentscheidung alternativ oder kumu-lativ nach dem Strafrechtlichen, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie nach dem Russischen Rehabilitierungsgesetz zu er-warten sei. Sie haben darauf bezogene Anträge in Kopie vorgelegt, nicht aber stattgebende Rehabilitierungsentscheidungen. Im Falle des mit An-trag vom 21. Dezember 1999 gestellten Antrages auf verwaltungsrechtli-che Rehabilitierung ist auch keine Bescheinigung über die Antragstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG bzw. § 30 Abs. 3 VermG vorgelegt worden. Bei diesem Verfahrensstand ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO gegeben sind, denn eine Antragstellung nach § 1 Abs. 7 VermG löst genausowenig wie andere vermögensrechtliche Anträge nach § 30 Abs. 1 VermG automatisch eine Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG aus, sondern nur, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Grundstücksverkehrsgenehmigung und der Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG unter Einbeziehung des Charakters des § 1 Abs. 7 VermG als Rechtsfolgenverweisung. a) Der Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 1 GVO besteht darin, die Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG zu sichern (Gesetzentwurf zum Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 12. August 1993, BT-Drs. 12/5553, Vorbem. zu Art. 15 S. 38). Auch wenn der Eintritt der Verfügungssperre nicht von der sachlichen Begründetheit des Rückgabeantrages abhängig ist, ist anerkannt, daß die Stellung eines offensichtlich unbegründeten Rückübertragungsanspruchs nicht die Wirkungen des § 3 Abs. 3 VermG nach sich ziehen soll (BGHZ 126, 1, 9; BVerwG VIZ 1998, 31 f.; Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg, VermG § 3 Rn. 217). Diese Ansicht stützt sich hierfür zu Recht auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit und den Eigentumsschutz, um das Recht des Verfügungsberechtigten beim Gebrauch seines Eigentums oder seiner Verfügungsmacht nicht zu weitgehend einzuschränken (BGH a. a. O.). Dieser Rechtsauffassung hat sich der Gesetzgeber bei der Novellierung der Grundstücksverkehrsordnung mit Einfügung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO durch den Erlaß des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes angeschlossen. Dieser auf alle originär auf der Grundlage des Vermögensgesetzes gestellten Anträge anwendbare Grundsatz ist für einen Antrag nach § 1 Abs. 7 VermG, der auf eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gestützt wird, ausdrücklich spezialgesetzlich in der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VwRehaG sowie § 30 Abs. 3 VerrnG aufgegriffen worden. Danach ist ein solcher Antrag erst dann zulässig, wenn der Antragsteller zumindest eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung

nach § 1 Abs. 7 VermG, der auf eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gestützt wird, ausdrücklich spezialgesetzlich in der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VwRehaG sowie § 30 Abs. 3 VerrnG aufgegriffen worden. Danach ist ein solcher Antrag erst dann zulässig, wenn der Antragsteller zumindest eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt. Erst eine solche Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VwRehaG, die nur dann ausgestellt wird, wenn der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist, führt zu einem zulässigen Antrag i. S. des § 30 Abs. 3 VermG und dem Eintritt der Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG. Sie dient damit gleichermaßen dem Zweck, unnötige Investitionshemmnisse für den Fall zu vermeiden, daß die endgültige Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde nicht abgewartet werden soll oder kann (vgl. Ladner in Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende [Hrsg.], Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, VwRehaG § 7 Rn. 8). Aus Sicht des Bundesgesetzgebers sollte damit die nach § 3 Abs. 3 VermG durch eine Antragstellung ausgelöste Verfügungssperre nur auf diejenigen Fälle beschränkt bleiben, in denen Aussicht auf Erfolg des gestellten Rehabilitierungsantrags besteht (Gesetzentwurf zum Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 19.5.1993 - BT-Drs. 12/4994, S. 35). Diese Rechtsfolgenbegrenzung ist seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren durch einen klarstellenden Satz 4 zum Entwurf des § 7 Abs. 1 durch den Rechtsausschuß ausdrücklich aufgenommen worden (BT-Drs. 12/7048 S. 10, 37). Danach ist der Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zur Zeit offensichtlich erfolglos, weil es an der nach § 30 Abs. 3 VermG erforderlichen Bescheinigung fehlt.

b) Für die weiteren Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar sind die Fälle des § 1 Abs. 7 VermG, in denen bis-lang Anträge auf eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen, Berufsrechtlichen oder dem Russischen Rehabilitierungsgesetz gestellt worden sind, im Hinblick auf die vermögensrechtliche Verfügungssperre und die Zulässigkeit der Antragstellung vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt worden. Gleichwohl sind auch diese Anträge im Grundstückverkehrsgenehmigungsverfahren aus Gründen der Gleichbehandlung mit originär aus dem Vermögensgesetz abgeleiteten Rückübertragungsanträgen sowie den gleichermaßen einschlägigen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Eigentumsschutzes einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO zu unterziehen. Danach sind solche Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG - außer denen, welche auf einen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung abstellen, ohne weiteres als offensichtlich unbegründet anzusehen, wenn der Antragsteller nicht mehr als eine Antragstellung im noch nicht abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahren vorlegen kann. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Gesichtspunkten. Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgeführt hat, schafft § 1 Abs. 7 VermG keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. § 1 Abs. 7 VermG setzt daher voraus, daß die nach anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat (vgl. BVerwGE VIZ 1994, 473; BVerwGE 102, 89, 92 f.; VIZ 1999, 470 f.). Ob eine Rehabilitierungsentscheidung ein Unwerturteil über die damals erfolgte strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahme enthält und zugleich auf die Beseitigung einer Einziehung von Vermögensgegenständen oder des Vermögens insgesamt zielt, ist sodann von den zuständigen Behörden zu prüfen. Wegen dieser Zweistufigkeit einer Rückübertragung nach § 1 Abs. 7 VermG ist den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen erst dann eine eigene Entscheidungsbefugnis eröffnet, wenn die Antragsteller eine Rehabilitierungsentscheidung vorlegen können. Ohne diesen rechtsbegründenden Rechtsakt (Aufhebung der Vermögensentziehung oder eine der Aufhebung entsprechende Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit, vgl. BVerwGE 108, 3I5, 319) vermag die rechtsfolgenverweisende Rückabwicklungsregelung nach § 1 Abs. 7 VermG nicht zu greifen. Dann aber besteht nach dem derzeitigen Verfahrensstand für den Erfolg der Restitution kein vernünftiger Anhaltspunkt (zum Maßstab vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 15. August 1996 - 4 B 126/96 - S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks m. w. N., i. E. ebenso VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 25. April 2000 - VG 29 A 242.99 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks), so daß eine Vermögensrückgabe nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG offensichtlich unbegründet ist. Die Möglichkeit, daß von einer anderen Stelle ein solcher Rechtsgrund durch die Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung geschaffen werden könnte, schließt es nicht aus, den vorsorglich gestellten Antrag auf Vermögensrückgabe nach § 30 Abs. 1 VermG jedenfalls derzeit als offensichtlich unbegründet zu bewerten (so schon VG Berlin, Beschluß vom 30. Juni 1992 - VG 9 A 239.92 - KPS §

telle ein solcher Rechtsgrund durch die Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung geschaffen werden könnte, schließt es nicht aus, den vorsorglich gestellten Antrag auf Vermögensrückgabe nach § 30 Abs. 1 VermG jedenfalls derzeit als offensichtlich unbegründet zu bewerten (so schon VG Berlin, Beschluß vom 30. Juni 1992 - VG 9 A 239.92 - KPS § 1 Abs. 7 VermG 101/92, bestätigt durch OVG Berlin, Beschluß vom 28. Juli 1992 - 8 S 218.92 - KPS § 1 InVorG 101/92). Diese Anträge könnten im gegenwärtigen Zeitpunkt mit Ausnahme solcher Fälle, in denen eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 S. 3, 4 VwRehaG bzw. § 30 Abs. 3 VermG vorliegt (vgl. hierzu VG Berlin, VIZ 1996, 716; Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach u. a., VermG § 3 Rn. 276, OVG Greifswald ZOV 2001, 202, 203), ohne weiteres von den Vermögensämtern abgelehnt werden, ohne den Antragstellern im Falle einer erfolgreichen Rehabilitierung die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung binnen der Sechs-Monats-Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 3 VermG zu nehmen (zu der Frage der Notwendigkeit eines Wiederaufnahmeantrags vgl. Langhans in Kimme, OV, § 1 VermG Rn. 368). Gleiches gilt zugunsten der für die Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständigen Behörden. Der Gesetzgeber hat ihnen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO keine weitergehende Prüfung aufbürden wollen als den Vermögensämtern (vgl. Reg.-E. des 2. VermRÄndG unter BT.-Drs. 12/2480 vom 28. April 1992 - Einzelbegründungen zu Art. 3, abgedr. unter RHB, Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, E 100.3, S. 67). Insbesondere würde es Sinn und Zweck des Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahrens verfehlen, eine Pflicht der zuständigen Behörden anzunehmen, vor der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung die Beendigung des dem eigentlichen Rückgabeverfahren vorgelagerten Rehabilitierungsverfahrens des Antragstellers abwarten zu müssen oder selbst die Erfolgsaussichten des anderweitigen Rehabilitierungsantrags auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften abzuschätzen. Dies würde nicht nur die Rechtssicherheit und Leichtigkeit des Immobiliarverkehrs im allgemeinen behindern, sondern zugleich auch nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die verfügungsberechtigten Beigeladenen eine im Hinblick auf den unabsehbaren Ausgang des Rehabilitierungsverfahrens unangemessene Beeinträchtigung ihrer Verfügungsbefugnis bedeuten. Zwar hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 15. August 1996 (4 B 126/96) festgestellt, daß die Prüfung eines vermögensrechtlichen Antrages als offensichtlich unbegründet nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO schon dann negativ ausfällt, wenn aufklärungsbedürftige Tatsachen oder klärungsbedürftige Rechtsfragen verbleiben. Diese Bewertung gilt indessen nur für Anträge, welche auf Ansprüche nach dem Vermögensgesetz, nicht aber auf Ansprüche nach anderen Vorschriften gestützt werden, zu deren Anwendung nach der dargestellten Zweistufigkeit dieser Verfahren nicht die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen und die zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständigen Behörden berufen sind, sondern die jeweils angegangene Rehabilitierungsbehörde. Andernfalls würde ein von der Grundstücksverkehrsordnung nicht vorhergesehenes Investitionshemmnis entstehen, denn gerade bei besatzungshoheitlichen Enteignungen würde im Hinblick auf eine Antragstellung nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen und Russischen Rehabilitierungsgesetz sowie der nicht absehbaren Dauer russischer Re-habilitierungsverfahren die

ein von der Grundstücksverkehrsordnung nicht vorhergesehenes Investitionshemmnis entstehen, denn gerade bei besatzungshoheitlichen Enteignungen würde im Hinblick auf eine Antragstellung nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen und Russischen Rehabilitierungsgesetz sowie der nicht absehbaren Dauer russischer Re-habilitierungsverfahren die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO nachhaltig und langfristig blockiert. Dieses Ergebnis befriedigt nicht, zumal der Anmelder es auch in jenen Rehabilitierungsverfahren in der Hand hat, durch An-tragsrücknahme und erneute Antragstellung den Ausgang dieser Verfahren zu verzögern, ohne daß die Wirkung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GVO eintre-ten kann. Anderweitige Gesichtspunkte, die für ein überwiegendes privates Aufschubinteresse der Antragsteller und gegen ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Grundstücksverkehrsgenehmigung streiten, sind nicht ersichtlich: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung erhält durch den geplanten Investitionszweck ein eigenes Gewicht, denn es dient unmittelbar dem Zweck, die Wirtschaftsentwicklung im Landkreis T. zu fördern und ist mittelbar an dem Ziel ausgerichtet, weitere Arbeitsplätze in der Region zu schaffen. Die streitgegenständliche Grundstücksfläche liegt nämlich innerhalb des Bebauungsplans "E." in D., den die Gemeinde D. im Jahr 1995 aufgestellt hat. Im überplanten Gebiet ist ein Gewerbegebiet mit klein- und mittelständischen Unternehmen vorgesehen, welches jedenfalls teilweise in Entstehung begriffen ist. Das Gebiet wird von der S. des Landkreises T., der Käuferin der streitbefangenen Fläche, gemeinsam mit der Gemeinde D. mit dem Ziel erschlossen, diese Entwicklungsmöglichkeit nachhaltig zu unterstützen. Daß die Gesellschaft hierbei lediglich als Zwischenerwerberin auftritt, steht dem nicht entgegen, denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise finden sich eher Investoren und Käufer für Projekte und Grundstücke im Beitrittsgebiet, wenn diese von Gesellschaften der öffentlichen Hand gehalten und angeboten werden, und gelegentlich unter dem Verkehrswert bei dann geklärter Grundstücksberechtigung verkauft werden. Durch den Zwischenerwerb der dem Landkreis zurechnenden Gesellschaft erhöht sich somit die Chance einer Gebietsentwicklung, wie sie im Bebauungsplan vorgesehen ist. Zugleich kann die Gesellschaft die Strukturentwicklung auch in geordneten Bahnen halten, sei es, daß sie die Grundstücksfläche als Ausgleichs- und Tauschfläche für anderweitige Wirtschaftsförderungsmaßnahmen vorrätig hält, sei es, daß die Fläche für Erschließungsmaßnahmen verfügbar wird und so einen Beitrag zur Strukturentwicklung leistet.