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Grundstücksverkehrsgenehmigung

OVG BerlinOVG 8 B 133.9610.06.1997ZOV 1997, 360

GVO § 1 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksverkehrsgenehmigung; Anspruchsberechtigter; Versagungsgrund; Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jedem am genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft Beteiligten zu gewähren, wenn kein normierter Versagungsgrund besteht. Das gilt auch, wenn ein vermögensrechtlicher Restitutionsanspruch offensichtlich unbegründet ist.

2. Das Interesse des früheren Eigentümers am Rückerwerb von Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind, wird nicht von der GVO geschützt.

3. Maßgebender Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung ist der der letzten behördlichen Sachentscheidung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Treuhandanstalt, Niederlassung Gera, verkaufte mit notariellem Vertrag vom 28. September 1992 eine 2.000 qm große Teilfläche des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks für einen Kaufpreis von 10.400 DM an den Beigeladenen. Die Kl. sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Erben nach dem verstorbenen ..., der der Eigentümer des Grundstücks gewesen ist.

Ausweislich grundbuchlicher Eintragung ist das Eigentum an dem Grundstück in Eigentum des Volkes übergegangen, gemäß Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948. Diese Eintragung erfolgte am 16. Dezember 1948.

Zu der beabsichtigten Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch die Präsidentin der Treuhandanstalt meldete sich der Prozeßbevollmächtigte der Kl. und erklärte: Die Erbengemeinschaft werde ihre Zustimmung zu einem Verkauf des Grundstücks nicht erteilen. Beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Altenburg seien Rückübertragungsansprüche angemeldet worden, die nicht unbegründet seien. Der Grundbesitz sei nach der Entziehung nicht in Privathand übergewechselt, sondern stehe noch zur Verfügung. In diesem Falle werde Rückgabe vor Entschädigung gehen müssen.

Die Präsidentin der Treuhandanstalt erteilte unter dem 23. April 1993 die Grundstücksverkehrsgenehmigung auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 GVO. Die Rückerstattungsanträge erschienen nach den beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vorliegenden Unterlagen offensichtlich unbegründet, weil die Enteignung aufgrund eines SMAD-Befehls erfolgt sei.

Die Kl. haben Klage auf Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erhoben und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht: Seinerzeit sei der gesamte Familienbesitz ohne Ausgleichszahlungen entzogen worden. Unstreitig sei der Grundbesitz auch nach der Einziehung nicht in Privathand übergewechselt, sondern stehe noch zur Verfügung. Es sei absurd und keinesfalls gerechtfertigt, wenn dieser Besitz nun von der Bundesrepublik Deutschland veräußert werde. In einem solchen Falle müsse Rückgabe vor Entschädigung gehen.

Erstmals mit Schreiben vom 26. Mai 1995 an das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Gera erklärten die Kl., sie seien gegebenenfalls bereit, das enteignete Grundvermögen selbst käuflich zu erwerben. Anschließend, mit Schreiben vom 23. Juni 1995, erklärten sie gegenüber der Präsidentin der Treuhandanstalt, daß sie bereit seien, das enteignete Grundvermögen nunmehr selbst käuflich zu erwerben. Sie wurden mit diesem Begehren an die dafür zuständige Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH, Gruppe Landwirtschaft, Niederlassung Gera verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. August 1996 abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, die angefochtene Grundstücksverkehrsgenehmigung ist rechtmäßig erteilt.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 23. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 1993 ist die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1477). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO kann die Grundstücksverkehrsgenehmigung auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung sind danach gegeben. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid eingehend und zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Entziehung des Grundeigentums aufgrund des Beschlusses der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 offensichtlich um eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, so daß der geltend gemachte Restitutionsanspruch gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG offensichtlich unbegründet erscheint.

Bei der Grundstücksverkehrsgenehmigung handelt es sich um eine rechtlich in vollem Umfange gebundene Entscheidung. § 1 GVO regelt nach seiner Überschrift nicht nur den Geltungsbereich, sondern auch den Genehmigungsanspruch. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 GVO ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung nur zu erteilen, d.h. im übrigen abzulehnen, wenn einer der dort ausdrücklich geregelten Genehmigungs- bzw. Anspruchstatbestände gegeben ist. Die Benutzung des Wortes "kann" in § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO bedeutet nicht Ermessenseinräumung, sondern daß damit ein zusätzlicher Genehmigungstatbestand geschaffen worden ist. Die Voraussetzungen dieses Genehmigungstatbestandes unterliegen voller gerichtlicher Nachprüfung, räumen dem Bekl. keine Beurteilungs- oder Einschätzungsprärogative ein. Ob der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet ist, ist keine Ermessensfrage. Es sind keinerlei tragfähige Gesichtspunkte dafür erkennbar, daß nur in den Fällen der in Nrn. 1 bis 5 geregelten Genehmigungstatbestände ein Erteilungsanspruch bestehen, während der Genehmigungstatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 die Behörde zu einer Ermessensentscheidung legitimieren sollte. Von ausschlaggebender Bedeutung dafür, daß weder § 1 Abs. 2 Satz 1 noch Satz 2 ein Ermessen zu begründen vermag, ist der Zweck der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Diese bzw. die GVO dient allein der Sicherung des Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 3 VermG und damit der Sicherung eines öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruchs (vgl. OVG Greifswald, Beschluß vom 28. Juli 1995, in Brandt/Wittke, RGV lll Rspr. J 52). Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich geregelten Anspruchstatbestände belegen dies. Ist ein Restitutionsanspruch nicht fristgerecht gestellt oder bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden, muß die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden, weil ein schutzwürdiger öffentlich-rechtlicher Restitutionsanspruch nicht besteht. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann ohne weiteres auch erteilt werden, wenn der Anmelder zustimmt und damit auf den Schutz seines Restitutionsanspruchs verzichtet oder es sich um erlaubte Veräußerungen handelt, die vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 VermG ausgenommen sind. Ein zwar rechtzeitig geltend gemachter, aber offensichtlich unbegründeter Restitutionsanspruch bedarf ebensowenig des Schutzes im Rahmen eines Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahrens

. Für einen Anspruch auf Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Vorliegen der Genehmigungstatbestände spricht schließlich nicht zuletzt die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Danach ist die privatnützige und privatrechtliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über sein Eigentum geschützt. Die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung verhindert die Verfügung über das privatrechtliche Eigentum, sie muß daher, um verhältnismäßig zu sein, durch schwerwiegende anderweitige Gründe gerechtfertigt sein wie z.B. den aufgrund früheren Eigentums anerkannten Rückerstattungsanspruch, wenn dieser nicht ohnehin offensichtlich unbegründet ist. Eine Differenzierung danach, ob sich das zu veräußernde Eigentum im Besitz privater Personen oder wie hier im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, erscheint im Hinblick auf die Zwecksetzung der Grundstücksverkehrsordnung nicht gerechtfertigt.

Danach bestehen keine begründeten Zweifel daran, daß dem Beigeladenen die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden mußte. Der Grundstücksverkehrsordnung läßt sich nicht entnehmen, daß in ihrem Rahmen auch das Interesse früherer Grundstückseigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger, denen offensichtlich kein Rückerstattungsanspruch zusteht, das Grundstück freihändig durch Kauf zu erwerben, geschützt sein sollte. Denn dem Interesse früherer Eigentümer bzw. ihrer Erben an einem Rückerwerb von Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind, wird durch ein eigenständiges Gesetz, nämlich das Ausgleichsleistungsgesetz Rechnung getragen, das dem Berechtigten jedoch keinen Anspruch auf bestimmte Flächen zubilligt (§ 3 Abs. 5 Satz 5 Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2624, 2628).

Selbst wenn die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung im Ermessen der Präsidentin der Treuhandanstalt stünde, hätte sie dem Interesse der Kl., das entzogene Grundstück käuflich zurückzuerwerben, jedenfalls deshalb nicht Rechnung tragen können, weil dieses Anliegen während des Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahrens nicht artikuliert, sondern erst geraume Zeit nach dessen Abschluß, und zwar erstmals am 26. Mai 1995 hinreichend deutlich zu erkennen gegeben worden ist. Für die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung kommt es aber auf die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebliche Sach- und Rechtslage an (arg. § 4 Satz 3 GVO), was um so mehr gelten würde, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handeln würde.