Grundstücksverkehrsgenehmigung
GVO § 1 Abs. 2 Satz 1; VerwRehaG § 7 Abs. 1 Satz 3, 4; VwGO § 124 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit bei Nichterteilung einer Bescheinigung über Rehabilitierungsantrag; Ersetzung der Bescheinigung über Rehabilitierungsantrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Grundstücksverkehrsgenehmigung kann nicht inzident eine nicht ausgestellte Bescheinigung über einen Rehabilitierungsantrag vom Gericht ersetzt werden. Das Gericht kann auch nicht überprüfen, ob die Versagung der Ausstellung einer solchen Genehmigung rechtswidrig war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. begehrte zunächst die Rückübertragung von Grundbesitz nach dem Vermögensgesetz. Der Rückübertragungsantrag ist zwischenzeitlich bestandskräftig abgelehnt worden.
Neben dem Rückübertragungsverfahren ist seit 1994 ein Rehabilitierungsverfahren des Kl. nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VerwRehaG) anhängig. Dieses ist noch nicht abgeschlossen. Dem Kl. wurde durch die zuständige Rehabilitierungsbehörde keine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VerwRehaG erteilt. Soweit ersichtlich, hat der Kl. dies bislang hingenommen.
Das vom Kl. im Rückübertragungsverfahren beanspruchte Grundstück wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 11.4.1997 veräußert. Mit Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 24.10.1997 wurde dieser Grundstückskaufvertrag vom Bekl. genehmigt. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Kl. wies der Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 6.1.1998 zurück.
Der Kl. hat dagegen Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 8.5.2000 abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf die Rechtsauffassung, ein Versagungstatbestand nach der Grundstücksverkehrsordnung liege nicht vor. Ein solcher sei nur dann gegeben, wenn der Kl. eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VerwRehaG vorgelegt hätte. Da dies nicht geschehen sei, habe die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden müssen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich der Zulassungsantrag des Kl. Er macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend. Sinngemäß wirft er als rechtsgrundsätzlich die Frage auf, ob das Verwaltungsgericht davon absehen durfte, die offensichtliche Unbegründetheit des Rehabilitierungsantrages zu überprüfen. Weiter macht der Kl. die Verfassungswidrigkeit des Gerichtsbescheides wegen Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geltend.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin bleibt ohne Erfolg, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliegt noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides erkennbar sind.
Der Zulassungsantrag genügt (gerade noch) den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Danach ist der Zulassungsgrund in der Antragsschrift darzustellen. Dies bedeutet, daß der Zulassungsantragsschrift entnehmbar sein muß, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird und aus welchen Gründen er vorliegen soll. Soweit der Kl. in der Antragsschrift einen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aus § 131 VwGO heranzieht, ist dies unschädlich. Die Vorschrift des § 131 VwGO ist zwar seit dem 1.1.1997 aufgehoben und kann daher keinen Zulassungsgrund mehr hergeben. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kennt allerdings den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Es ist anzunehmen, daß der Kl. diesen Zulassungsgrund geltend machen wollte. Der Zulassungsantragsschrift kann auch gerade noch die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage entnommen werden. Sie ist allerdings als solche nicht ausformuliert, doch dürfen an die Zulassungsschrift nicht überstrenge Anforderungen gestellt werden. Ergeben sich aus den Ausführungen im Antrag hinreichende Erkenntnisse über die als rechtsgrundsätzlich geltend gemachte Frage, muß dies genügen.
Nicht ausdrücklich geltend gemacht wird der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, doch enthält der Zulassungsantrag immerhin unter der Überschrift "Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung" Ausführungen, mit denen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird. Dies mag zugunsten des Kl. noch als ausreichende Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel hingenommen werden.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage aufwirft und zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, Sach- und Rechtsfragen zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl.; § 124 Rdn. 19). Eine Frage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt und daher die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erfordert. So liegt der Fall hier.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Grundstücksverkehrsordnung (i. d. F. der Bekanntmachung vom 20.12.1993) ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung auf Antrag zu erteilen, wenn u. a. ein Rückübertragungsantrag bestandskräftig abgelehnt worden ist. Dies ist hier unstreitig der Fall. Darüber hinausgehend ist in der Rechtsprechung (VG Berlin, VIZ 1996, 716) und diesem folgend in der Literatur (Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, § 3 Rdn. 276) die Rechtsauffassung entwickelt worden, daß bei Vorliegen einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VerwRehaG ebenfalls die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu versagen ist. Dies ergibt sich daraus, daß nach § 7 Abs. 4 VerwRehaG mit Vorlage dieser Bescheinigung beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 Vermögensgesetz eintreten und die Grundstücksverkehrsordnung die quasi-dingliche Sicherung dieser schuldrechtlich ausgeformten Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 Vermögensgesetz darstellt. Die Nichterwähnung einer solchen vorgelegten Bescheinigung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO ist eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Im Umkehrschluß ergibt sich daraus, daß bei Fehlen und damit Nichtvorlage einer solchen Bescheinigung beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ein Versagungsgrund für die Grundstücksverkehrsgenehmigung fehlt und dann diese Genehmigung zwingend zu erteilen ist. Denn der Sicherungszweck der Grundstücksverkehrsordnung kann dann nicht eingreifen.
Soweit der Kl. für rechtsgrundsätzlich die Frage hält, ob das Verwaltungsgericht immer dann, wenn trotz gestellten Rehabilitierungsantrages eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist, von sich aus zu überprüfen hat, ob der Antragsteller im Rehabilitierungsverfahren einen Anspruch auf diese Bescheinigung hätte, um dann bei Feststellung eines solchen Anspruches einen Versagungsgrund für die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erkennen, ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VerwRehaG, daß im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung die Rechtmäßigkeit der Nichterteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VerwRehaG nicht zu prüfen ist. Denn es handelt sich bei dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren um ein selbständiges Antragsverfahren, das bei einer ganz anderen Behörde als der für die Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständigen Behörde durchgeführt wird. Dieses Verfahren und die in diesem Verfahren gegebenenfalls auszustellende Bescheinigung stellen kein Behördeninternum dar, das gegebenenfalls nach gerichtlicher Überprüfung in einem Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand vom Verwaltungsgericht ersetzt werden könnte. Vielmehr ist es Aufgabe des jeweiligen Rehabilitierungsantrag-stellers, gegen eine seiner Auffassung rechtswidrige Verweigerung der Ausstellung einer solchen Bescheinigung selbständig Rechtsschutz zu suchen. Entgegen der unterschwelligen Auffassung des Kl. ist bei einer Verweigerung der Ausstellung einer solchen Bescheinigung der Antragsteller im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht klaglos gestellt. Er hat nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz einen Anspruch auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung, den er gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen kann. Denn diese Bescheinigung ist ihrerseits mit Rechtswirkungen versehen, die den Antragsteller begünstigen. Insoweit formt § 7 Abs. 1 Satz 3 VerwRehaG einen Anspruch aus.
Fehlt hingegen eine solche Bescheinigung, fehlt es auch an den Voraussetzungen des Inkrafttretens einer Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 Vermögensgesetz, da der Beginn der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 Vermögensgesetz zwingend an das tatsächliche Vorliegen dieser Bescheinigung gebunden ist. Dies hat auch Sinn, da sich die Verfügungssperre nicht darin erschöpft, daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erteilt werden darf. Vielmehr löst sie umfänglich eine schuldrechtliche Verfügungssperre aus, die ihrerseits vielfältigen Einschränkungen unterliegt. Eine solche Verfügungssperre kann nicht inzident durch eine gerichtliche Entscheidung mit einem ganz anderen Streitgegenstand ersetzt werden.
Soweit der Kl. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides mit Blick auf Grundrechtspositionen des Kl. begründen will, gehen dies Angriffe offensichtlich fehl.
Einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG hat der Kl. hinsichtlich des Grundstückes, für dessen Veräußerung die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sogenannten Bodenreformurteil (Urt. v. 23.4.1991 - 1 BvR 1170/90 u. a. - BVerfGE 84, 90) festgestellt, daß ein aus Art. 14 Abs. 1 GG folgender Anspruch auf das Eigentum, das auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen wurde, nicht besteht. So liegt der Fall offensichtlich hier. Die Rechtsauffassung des Kl., die Enteignung sei nicht wirksam, so daß er auch weiterhin Eigentümer sei, ist rechtsirrig. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann der Kl. nicht mit der Behauptung begründen, das Verwaltungsgericht habe unterstellt, sein Rehabilitierungsantrag sei nicht offensichtlich unbegründet. Für eine solche Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides. Auch Art. 19 Abs. 4 GG ist offensichtlich nicht verletzt. Dem Kl. steht durchaus effektiver Rechtsschutz zur Seite. Wenn er diesen nicht ausnutzt, hat er diesen Umstand selbst zu vertreten.