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Grundstücksverkehrsgenehmigung

OVG Mecklenburg-Vorpommern3 L 107/9913.04.2000ZOV 2001, 65

GVO §§ 1, 5; VwGO §§ 68, 58 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksverkehrsgenehmigung; Mitteilung durch LAROV; Bekanntgabe; Verwirkung des Widerspruchsrecht durch Restitutionsanmelder

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Mitteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen steht der Bekanntgabe durch die zuständigen Behörden nicht gleich.

2. Das Widerspruchsrecht gegen eine Grundstücksverkehrsgenehmigung verwirkt der Restitutionsanmelder nicht, wenn der Restitutionsbescheid die Grundstücksverkehrsgenehmigung der Sache nach für unbeachtlich erklärt und das Vermögensamt einen Widerspruch gegen die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erwirkt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Grundstücksverkehrsgenehmigung des Bekl. vom 24.6.1992, durch die ein Kaufvertrag genehmigt wurde.

Die Kl. ist die Rechtsnachfolgerin der früheren Grundstückseigentümerin. Diese hat noch zu ihren Lebzeiten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.9.1990 einen Rückübertragungsanspruch auf dieses Grundstück geltend gemacht. Dieser Rückübertragungsanspruch, der beim Landkreis R. gestellt wurde, ist vom dortigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen am 14.8.1991 zuständigkeitshalber (Unternehmensrestitution) an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Greifswald abgegeben worden. Die Bekl. genehmigte den o. g. Kaufvertrag über das Grundstück mit Bescheid vom 24.6.1992. Dieser Bescheid wurde der Kl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin weder zugestellt noch sonst durch den Bekl. bekanntgemacht.

Mit Schreiben vom 20.9.1993 unterrichtete das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Kl. davon, daß das Flurstuck 75 veräußert worden sei und die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung zu diesem Kaufvertrag erteilt worden sei. Der Zugang dieses Schreibens bei der Kl. ist von dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Greifswald am 24.2.1999 bestritten worden, nachdem bereits mit Schriftsatz vom 9. Juni 1997 die Beigeladenen zu 1. und 2. gegenüber dem Gericht auf dieses Schreiben unter Beifügung der Kopie hingewiesen hatten. Mit Schreiben vom 2.3.1994 kündigte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gegenüber der Kl. an, daß beabsichtigt sei, das Flurstück an sie rückzuübertragen. Die Veräußerung und die dazu erteilte Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung stände nicht entgegen, weil der Kaufvertrag in § 13 eine Regelung i. S. d. § 3 c VermG enthalte, aus der sich ergebe, daß die Erwerber des Grundstücks eine Restitution zu dulden sich verpflichtet hätten.

Zugunsten der Kl. erließ das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Restitutionsbescheid über das Flurstück. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Rechtsstreites 5 (3) A 905/94 beim Verwaltungsgericht Greifswald. Über diesen Rechtsstreit, den die Beigeladenen zu 1. und 2. als dortige Kl. führen, und zu dem die Kl. beigeladen ist, ist noch nicht entschieden. Zugunsten der Kl. ist ein Widerspruch gegen die Eintragung der Beigeladenen zu 1. und 2. als Eigentümer des Flurstücks im Grundbuch seit Oktober 1994 eingetragen.

Mit Schreiben vom 18.9.1996 legte die Kl. gegen den Genehmigungsbescheid vom 24.6.1992 Widerspruch beim Bekl. ein. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid stützt sich im wesentlichen auf die Überlegung, daß der Widerspruch verwirkt sei, da die Kl. und Widerspruchsführerin übermäßig lange mit der Einlegung des Widerspruchs gewartet habe. Sie habe spätestens durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2.3.1994 Kenntnis von der Genehmigung erhalten. Daß die Beigeladenen zu 1. und 2. auf die Genehmigung vertrauten, ergebe sich zwangslos aus der Klageerhebung der Beigeladene zu 1. und 2. gegen den Restitutionsbescheid. Wer, wie die Kl. mehr als zwei Jahre warte mit der Widerspruchseinlegung, handele treuwidrig.

Die Kl. reichte gegen den Genehmigungsbescheid vom 24.6.1992 Klage ein.

Mit Urteil vom 24.2.1999 hat das Verwaltungsgericht auf die Klage hin die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 24.6.1992 und den Widerspruchsbescheid vom 10.6.1998 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung gefolgt, daß die Klage zulässig sei, insbesondere eine Verwirkung nicht eingetreten sei. Zunächst könne der Kl. nicht entgegengehalten werden, daß das Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist unbegründet.

A. Die Berufung ist nicht deswegen begründet, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Klage mangels Anwendbarkeit des § 58 Abs. 2 VwGO für zulässig erachtet hat. § 58 Abs. 2 VwGO ist nach ganz herrschender Meinung dann nicht anwendbar (auch nicht analog), wenn ein Verwaltungsakt dem davon in seinen Rechten Betroffenen nicht bekanntgegeben worden ist (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], NkVwGO, § 58 Rn. 76 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Eine mit Wissen und Willen der zuständigen Behörde, der Bekl., erfolgte Bekanntgabe der Grundstücksverkehrsgenehmigung an die Kl. ist nicht erfolgt. Daß die Kl. durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Grundstücksverkehrsgenehmigung Kenntnis erhalten hat, steht einer solchen Bekanntgabe durch die zuständige Behörde nicht gleich. Denn das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ist für die Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen nicht zuständig. Auf der Ebene der Ämter offener Vermögensfragen mag aus organisatorischen Gründen eine gemeinsame Erledigung auch der Grundstücksverkehrsangelegenheiten erfolgen. Doch dies wird dadurch nicht zu einer originären Angelegenheit der Vermögensamter, sondern bleibt kompetenzrechtlich davon unabhängig.

B. Die Klage ist auch nicht deswegen unzulässig, weil das Widerspruchsrecht verwirkt ist. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten, insbesondere einer unbegrenzt möglichen Einlegung von Rechtsbehelfen gegen nicht bekanntgegebene Verwaltungsakte (insbesondere mit Doppelwirkung), hat sich schon seit langem in der Rechtsprechung das Institut der Verwirkung eingebürgert. Dieses Institut gliedert sich in die Verwirkung prozessualer Abwehrrechte und die Verwirkung des materiell-rechtlichen Anspruchs. Beide Ausprägungen des Grundsatzes der Verwirkungen wurzeln im allgemeinen Rechtsgrundsatz der unzulässigen Rechtsausübung.

1. Die Verwirkung der prozessualen Befugnis ist insbesondere über das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis entwickelt worden. Ob ein solches vorliegt, kann hier offenbleiben. Denn der Fall weist Besonderheiten auf, die die Annahme einer Verwirkung der prozessualen Geltendmachung des Abwehrrechts widerlegen.

Die Besonderheit dieses Falles liegt zum einen darin, daß im Grundbuch zugunsten der Kl. ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums der Beigeladenen zu 1. und 2. unter Bezugnahme auf den Rückgabebescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13.5.1994 eingetragen worden ist. Diese Eintragung erfolgte am 24.10.1994. Diese Besonderheit steht zum anderen in untrennbarem Zusammenhang mit dem die Kl. begünstigenden Restitutionsbescheid vom 13.5.1994, der zwar nicht ausdrücklich auf die Grundstücksverkehrsgenehmigung Bezug nimmt, der aber den Veräußerungsvertrag, der zum Eigentumserwerb der Beigeladenen zu 1. und 2. geführt hat, dahingehend auslegt, daß sich aus diesem Veräußerungsvertrag ergibt, daß sich der Restitutionsanspruch der Kl. gegenüber dem Eigentum der Beigeladenen zu 1. und 2. durchsetzen soll. Die Kl. hatte zunächst aufgrund der Ankündigung vom 2.3.1994 und dann aufgrund des Restitutionsbescheides vom 13.5.1994 keine Veranlassung, die Grundstücksverkehrsgenehmigung, die nach diesem Bescheid rechtlich für den Restitutionsanspruch ohne Bedeutung ist, noch in einem eigenen Verfahren anzugreifen. Die Kl. konnte - auf ihr eigenes Risiko - den Streit um die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung in das Restitutionsverfahren integrieren und im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens der Restitution die Rechtsfrage der Wirksamkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung entscheiden lassen. Daß die Kl. diesen rechtlich durchaus riskanten Weg - im Falle der bestandskräftigen Aufhebung des Restitutionsbescheides wegen wirksamer Veräußerung (§ 3 Abs. 4 VermG) hätte sie keine wehrfähige Rechtsposition mehr gehabt, von der aus sie die Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte angreifen können, - gewählt hat, ist nicht treuwidrig. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht dazu führen, daß ein zweites mit nachvollziehbaren Gründen als nicht erforderlich angesehenes Streitverfahren eingeleitet werden muß, um eine Verwirkung nicht eintreten zu lassen. Insbesondere kann bei dieser Sachlage aus dem Verhalten der Kl. nicht der Rückschluß gezogen werden, sie habe auf mögliche verfahrensrechtliche Schritte gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung verzichtet und alles "auf eine Karte gesetzt". Die Kl. hat sich vielmehr rational und wirtschaftlich sinnvoll verhalten und auf ein zweites Streitverfahren (vorläufig) verzichtet.

2. Aus gleichem Grund kann auch nicht eine Verwirkung des materiell-rechtlichen Anspruchs angenommen werden. Auch hier liegt die Besonderheit des Falles darin, daß nicht nur ein schlichter Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vorliegt, sondern daß ein weiterer Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, aber in umgekehrter "Plus/Minus-Wirkung" ergangen ist, der seinerseits Auswirkungen auf das Verhalten der Beteiligten hat, die bei den Überlegungen zur Verwirkung zu beachten sind. Auch hier gilt, daß die Kl. nicht dadurch einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beigeladenen zu 1. und 2. geschaffen hat, daß durch die Konzentration auf den vermögensrechtlichen Streit zum Ausdruck käme, daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung als zu Lasten der Kl. wirksam hingenommen werde. Vielmehr hat auch insoweit die Kl. ein - nicht unerhebliches - rechtliches Risiko auf sich genommen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, daß die Kl. in diesem besonderen Einzelfall durch Untätigkeit einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beigeladenen zu 1. und 2. auf die Beständigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung geschaffen hat. Dies um so mehr, als ausdrücklich in dem Restitutionsbescheid, der zugunsten der Kl. erging, ausgeführt ist, daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung aufgrund der besonderen vertraglichen Gestaltung in § 13 des Kaufvertrages die Rechtslage nicht maßgeblich beeinflußt. Hinzu kommt, daß im Grundbuch ein Widerspruch gegen das Eigentum der Beigeladenen zu 1. und 2. eingetragen wurde. Mit Blick auf die Publizität des Grundbuches kann nicht erkannt werden, daß bei dieser Sachlage die Beigeladenen zu 1. und 2. auf den Bestand ihres Eigentums gegenüber dem Rückübertragungsanspruch vertrauen durften.

Diesen Überlegungen kann nicht entgegengehalten werden, daß der Restitutionsbescheid in der Auslegung des § 13 des Veräußerungsvertrages die Grenze nachvollziehbarer Auslegung streift, weil mit einer gesetzlichen Regelung (§ 3 c VermG) argumentiert wird, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsvertrages noch gar nicht in Kraft war (§ 3 c VermG ist erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom Juli 1992 eingefügt worden). Denn in der Sache ist die Überlegung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht ganz von der Hand zu weisen. § 13 des Veräußerungsvertrages kann sinnvoll nur dahingehend ausgelegt werden, daß auch die Vertragsparteien davon ausgegangen sind, daß sich trotz erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung (die von den Vertragsparteien erwartet wurde) und der sich daraus nach Eigentumsübergang ergebenden Vernichtung des Restitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 4 VermG ein Restitutionsanspruch durchsetzen kann. Da dies nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage aber nicht möglich war, weil der Restitutionsanspruch untergegangen wäre, liegt es jedenfalls nicht fern, § 13 des Veräußerungsvertrages in der Weise zu verstehen, daß Restitutionsansprüche, die nur an § 3 Abs. 4 VermG scheitern würden, trotzdem gegenüber den Vertragsparteien durchgesetzt werden sollen. Diese Auslegung liegt jedenfalls näher als die Auslegung, daß die Vertragsparteien meinten, ein Restitutionsanspruch könne sich contra legem durchsetzen und müsse dann bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Aus dieser Überlegung ergibt sich, daß der Restitutionsbescheid auch nicht wegen eines offenkundigen schwerwiegenden Mangels jedenfalls teilweise nichtig ist.

All diese besonderen Umstände des Einzelfalles zeigen, daß es hier nicht gerechtfertigt erscheint, zu Lasten der Kl. eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Verwirkung ihres Widerspruches vom September 1996 gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung anzunehmen. Daß sich die Kl. 1996 nicht mehr dem prozessualen Risiko aussetzen wollte, allein über den Restitutionsweg an ihr Eigentum zu gelangen, ist unter diesen besonderen Umständen des Einzelfalles nicht treuwidrig, da die Beigeladene zu 1. und 2. nicht damit rechnen durften, daß die Kl. die Rechtswirkung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 3 Abs. 4 VermG hinzunehmen bereit sei.

Diese Überlegungen scheitern schließlich nicht daran, daß zwischen der Beigeladenen zu 1. und 2. und der Kl. ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis als bestehend angenommen werden könnte. Auch wenn ein solches Verhältnis angesichts der tatsächlichen Umstände angenommen würde, würde es doch durch den Restitutionsbescheid und die Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch in besonderer Weise geprägt. Die schlichte Übertragung baurechtlich entwickelter Nachbarschaftsverhältnisse auf Restitutionsfälle bei Veräußerung des restitutionsbehafteten Vermögenswertes kann wegen der anders gearteten rechtlichen Situation in diesen letztgenannten Fällen nicht gelingen.

C. Der Senat sieht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Grundstücksverkehrsgenehmigung und der dadurch erfolgten Verletzung der Kl. in eigenen Rechten von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.