Grundstücksverkehrsgenehmigung
VermG § 1 Abs. 8 lit. a; GVO § 1 Abs. 2 Satz 2
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Grundstücksverkehrsgenehmigung; Ermessensausübung; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Eneignung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Ermessensausübung bei der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung.
Das von der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfaßte Grundstück ist Teil des ehemaligen Rittergutes W. Das Rittergut ist im Zuge der Bodenreform 1945 enteignet worden. Der Kl. hat einen Restitutionsanspruch auf das Rittergut geltend gemacht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2182, 2221) lägen vor. Der Restitutionsanspruch sei offensichtlich unbegründet, weil er sich auf einen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Vermögenswert beziehe. Die Behörde habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es die Enteignung des Rittergutes W. als von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfaßt ansieht, entspricht diese Rechtsauffassung der ständigen und trotz Angriffen aus der Literatur nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. Beschl. v. 1.9.1994 - BVerwG 7 B 5.94 -; Beschl. v. 8.11.1994 - BVerwG 7 PKH 9.94 ). Die gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffe des Kl. veranlassen den Senat nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Insoweit sieht daher der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil insoweit der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt (§ 130 b VwGO).
Soweit der Kl. unter Beweis stellt, daß das Bundesverfassungsgericht von Vertretern der Bundesregierung getäuscht worden sei, ist diesen Beweisanträgen nicht weiter nachzugehen, da sie unbehelflich sind. Bislang nicht ernsthaft bestritten ist der Sachvortrag der Bundesregierung, daß die Regierung der damaligen DDR mit Nachdruck darauf bestanden habe, daß die Bodenreform unantastbar bleibe und daß bei dieser Verhandlungssituation die Bundesregierung die Sachlage so eingeschätzt habe, daß um eine schnelle und ungefährdete Wiedervereinigung zu erreichen, das Eingehen auf diese Forderung der DDR notwendig sei. Soweit der Kl. unter Beweis stellt, daß er nicht den Tatbestand der einschlägigen Enteignungsnorm erfülle, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, nicht darauf an. Entscheidend ist allein, ob die Enteignung gegen den Willen der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurde. Anhaltspunkte dafür hat der Kl. nicht beibringen können.
Soweit der Kl. sich darauf beruft, daß er zivilrechtliche Herausgabeansprüche gegen die jetzigen Eigentümer bzw. Nutzer des Grundstücks habe, kann dieser Vortrag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es kommt darauf nicht an. Zivilrechtliche Ansprüche sind im Rahmen einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung nicht zu prüfen. Die Grundstücksverkehrsordnung dient allein der Sicherung des Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 3 VermG und damit der Sicherung eines öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruches. Dem Kl. bleibt es unbenommen, zivilrechtliche Ansprüche, über die er zu verfügen meint, auf dem Zivilrechtswege zu verfolgen. Über diese Ansprüche ist im Verwaltungsrechtsweg nicht zu entscheiden; § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht einschlägig, da es sich bei dem Herausgabeanspruch um einen eigenständigen Anspruch handelt, der mit dem vorliegend geltend gemachten Streitgegenstand in keinem rechtlichen Zusammenhang steht.
Ob der vom Verwaltungsgericht geäußerten Rechtsauffassung, § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO stelle eine Ermessensnorm dar, zu folgen ist, kann dahinstehen. Wird die Norm als Ermessensvorschrift verstanden, ist jedenfalls bei Vorliegen des Tatbestandes der offensichtlichen Unbegründetheit regelmäßig die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen; einer besonderen Ermessensbegründung bedarf es dann nicht. Anders mag der Fall liegen, wenn Besonderheiten des Einzelfalls eine Ermessensausübung verlangen; solche Besonderheiten sind hier nicht zu erkennen. Ermessensfehlerhaft ist die streitbefangene Entscheidung der Behörde nicht. Wird der Rechtsauffassung, § 1 Abs. 2 S. 2 GVO ermächtige (nur) zu einer gebundenen Entscheidung, gefolgt, ist die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung rechtlich nicht zu beanstanden.