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Grundstücksverkehrsgenehmigung

VG BerlinVG 29 A 28.9409.06.1994ZOV 1994, 327

VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4; GVO § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz; BVerfGG § 31

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rückgabeantrag; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung ist zulässig, wenn der das Grundstück betreffende Rückgabeantrag offensichtlich unbegründet ist, weil die Enteignung auf Besatzungsrecht beruht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt, mit dem die Antragsgegnerin den Verkauf sowie die Auflassung eines im Grundbuch von G. eingetragenen Grundstücks genehmigt und die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 7. Januar 1994 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

Die auf § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO gestützte Genehmigung ist ermessensfehlerfrei ergangen (vgl. § 114 VwGO). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO kann die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen. Offensichtlich unbegründet im Sinne von § 1 Abs. 2 GVO ist ein Restitutionsantrag dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. VG Meiningen, ZOV 1993, S. 459; Alberts, VIZ 1993, S. 533). So liegt der Fall hier. Der geltend gemachte Restitutionsantrag erscheint nach dem Regelbeispiel des § 1 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GVO offensichtlich unbegründet, weil er auf einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage, nämlich dem SMAD-Befehl Nr. 64 i. V. m. dem SMAD-Befehl Nr. 124, beruht.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neugefaßte Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO greifen nicht durch. Die im Grundgesetz verankerte Hinnahme der in den Jahren 1945 bis 1949 erfolgten Enteignungen (vgl. Art. 143 Abs. 3 GG, Art. 41 EinigungsV sowie Nr. 1 S. 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 - Anlage III EinigungsV) ist auch materiell nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 23. April 1991 die Verfassungsmäßigkeit des streitigen Restitutionsausschlusses geprüft und bejaht (BVerfGE 84, 90, 117 f., vgl. auch Beschluß vom 15. April 1993, DtZ 1993, S. 275 und BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993, DtZ 1993, S. 352). An diese Entscheidung ist die Kammer gebunden (§ 31 BVerfGG). Der Antragsteller hat keine neuen Tatsachen dargelegt, durch die sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt in einem entscheidungserheblichen Punkt dergestalt geändert hätte, daß deren Bindungswirkung entfallen wäre. Selbst wenn die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung zuträfe, die Sowjetunion habe nicht auf die Endgültigkeit der Enteignungen bestanden und davon auch ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung nicht abhängig gemacht, verbleibt es insoweit bei der Verhandlungslage, in der sich die Bundesregierung bei der Herbeiführung der Einheit Deutschlands befand. Denn daß auch die Regierung der DDR nicht auf einem Restitutionsausschluß bestanden und diesen nicht zum Gegenstand der "Zwei-plus-Vier Verhandlungen" über die Modalitäten der deutschen Vereinigung gemacht hätte, macht der Antragsteller selbst nicht geltend. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die DDR sei im Sommer 1990 faktisch nicht mehr in der Lage gewesen, Vorbedingungen für die Wiedervereinigung zu stellen, widerspricht den historischen Gegebenheiten (vgl. insoweit Motsch, DtZ 94, S. 19 f.). Ob die Auffassung rechtlich haltbar ist, die DDR hätte sich aufgrund ihrer Forderung nach dem Beitritt zum Geltungsbereich des Grundgesetzes an den von diesem geschützten Rechtsgütern messen lassen müssen, bedarf keiner Erörterung, denn sie ändert nichts an der tatsächlichen Forderung eines Restitutionsausschlusses durch die Regierung der DDR. Diese Forderung hatte die Bundesregierung, die gehalten war, eine Gefährdung der Wiedervereinigung zu vermeiden, die schon mit der bloßen Verzögerung der Verhandlungen verbunden sein konnte (vgl. BVerfGE 84, 90, 119), nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung zu berücksichtigen. Etwaige Fehleinschätzungen in einzelnen Punkten hat sie politisch zu verantworten. Der Antragsteller verkennt mit seiner Kritik an der Verhandlungsführung durch die Bundesregierung den breiten Raum politischen Ermessens der zuständigen politischen Organe namentlich bei internationalen Vertragsverhandlungen (vgl. BVerfG, a. a. O.; BVerfGE 40, 141, 178; 66, 39, 61). Die Einschätzung dessen, was nach der Verhandlungslage jeweils erreichbar ist, unterliegt deren pflichtgemäßer eigenverantwortlicher Beurteilung und ist der gerichtlichen Nachprüfung entzogen (BVerfG, a. a. O.).